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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 11 W 3/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 91a | |
ZPO § 318 | |
ZPO § 329 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper, Wurm und Gurba
am 24.01.2005
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.10.2004 - 18 O 376/04 - wird als unzulässig verworden.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.1.2005 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.12.2004 - 18 O 376/04 - aufgehoben und die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 27.10.2004 wiederhergestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2004 die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2004 hat es die Kostenentscheidung teilweise abgeändert und nach § 91 a Abs. 1 ZPO den überwiegenden Teil der Kosten des streitigen Verfahrens der Klägerin aufgebürdet. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und beantragt, die ursprüngliche Kostenentscheidung wiederherzustellen. Das Landgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin und über die Beschwerde der Beklagten, soweit es ihr nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, während die sofortige Beschwerde der Klägerin zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat.
1.
Die von den Beklagten gegen die ursprüngliche Kostenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel von den Beklagten persönlich und nicht durch einen von ihnen beauftragten Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Anders als für den Kostenantrag nach § 91 a Abs. 1 ZPO, der beim Urkundsbeamten der Geschäftstelle gestellt werden kann und deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (BGHZ 123, 264, 266; BGHReport 2004, 923), gilt für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Anwaltszwang (vgl. OLG Naumburg OLGR 2004, 149 = AGS 2004, 213; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91 a Rdn. 154; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rdn. 27; für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO OLG Köln OLGR 1994, 167). Der Beschluss vom 27.10.2004 ist den Beklagten am 28.10. 2004 zugestellt worden (Bl. 51 f. d.A.), so dass die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgelaufen ist ( §§ 91 a Abs. 2 , 569 Abs. 1 ZPO) und das Rechtsmittel auch prozessual nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden kann.
2.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abänderung des ursprünglichen Kostenbeschlusses ist nach §§ 91 a Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Denn da die gegen den Kostenbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten unzulässig ist, war dessen Abänderung verfahrenswidrig. Das Landgericht war zur Abänderung des Kostenbeschlusses auch nicht unabhängig von der sofortigen Beschwerde der Beklagten von Amts wegen befugt. Zwar unterliegen Beschlüsse grundsätzlich nicht der Bindungswirkung nach § 318 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 329 Rdn. 16 ff.; Zöller-Vollkommer § 329 Rdn. 38 und § 318 Rdn. 8 f.; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 12). Etwas anderes gilt aber, soweit sie wie Urteile der formellen Rechtskraft fähig sind und nur mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, wie das bei Kostenbeschlüssen nach § 91 a Abs. 1 ZPO der Fall ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 91 a Rdn. 166; Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rdn. 28, Thomas-Putzo § 91 a Rdn. 49). Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung ausgeschlossen (vgl. OLG Hamburg MDR 1986, 244 zum Kostenfestsetzungsbeschluss; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 329 Rdn. 21; für "urteilsähnliche Beschlüsse" Zöller-Vollkommer § 318 Rdn. 9). Das ergibt sich aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für die begünstigte Partei, die auch die Abänderung auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich verbieten (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 240, 241; OLG Schleswig MDR 2002, 1392; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 38). Dahinstehen kann, ob der sofortigen Beschwerde unterliegende Beschlüsse durch das Gericht von Amts wegen selbst dann nicht abgeändert werden dürfen, wenn sie noch anfechtbar sind (so Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 319 Rdn. 15; dagegen OLG Schleswig MDR 2002, 1392; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 329 Rdn. 18). Das Landgericht hat den Kostenbeschluss erst am 20.12.2004 abgeändert. Zu diesem Zeitpunkt war er für die Beklagten nicht mehr anfechtbar und daher bereits rechtskräftig, so dass er der Abänderung durch das Landgericht entzogen war. Auf das Rechtsmittel der Kläger ist deshalb die ursprüngliche Kostenentscheidung wiederherzustellen. Deren sachliche Überprüfung darauf, ob sie billigem Ermessen i.S.v. § 91 a Abs. 1 ZPO entspricht, ist dem Senat verwehrt.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: Kosten des Hauptsacheverfahrens
Ende der Entscheidung
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