Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: 11 W 56/00
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 130
InsO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

11 W 56/00 1 O 451/99 LG

In dem

pp.

hier: Beschwerde der Streitverkündeten zu 1) und 2) gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.05.2000 - 1 O 451/99 -

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll, die Richterin am Oberlandesgericht Opitz und

am 15.09.2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K.-F. in E. bewilligt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. N. H. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Gesellschafter zu gleichen Teilen die Streitverkündeten sind. Der Beklagte hatte der GmbH, deren Arbeitnehmer er bis zum 30:04.1999 war, 1996 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM und 1997 ein weiteres Darlehen in Höhe von 120.000,00 DM gewährt. Der erste Darlehensvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht bis zum 30.09. zum 31.12. des folgenden Jahres gekündigt wurde, wobei nach Kündigung die Rückzahlung in Teilbeträgen erfolgen sollte. Der zweite Vertrag sollte am 30.05.2000 enden, die Rückzahlung des Darlehens sollte in zwei Teilbeträgen von 60.000,00 DM zum 30.05.2000 und 01.01.2001 fällig sein, die vereinbarten Zinsen von 3.000,00 DM pro Quartal sollten jeweils zum Quartalsende fällig sein. Dem Beklagten wurden zur Sicherheit alle in den Geschäftsräumen befindlichen Kiefernmöbel bis zu einem Wert von 120.000,00 DM im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts übereignet. Für die Rückzahlung beider Darlehen verbürgten sich die Streitverkündeten selbstschuldnerisch.

Der Beklagte kündigte durch Schreiben vom 05.02.1999 beide Darlehensverträge fristlos und forderte die umgehende Rückzahlung der Beträge, nachdem er erfahren hatte, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb im April 1999 einstellen werde. In der Folge erhielt der Beklagte bis zum 29.04.1999 die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten Zahlungen und sonstigen Leistungen. Ende April 1999 stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein und stellte am 06.05.1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11.06:1999 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes bestellt. Zu diesem Zeitpunkt standen einem Aktivvermögen der GmbH in Höhe von 629.291,95 DM, welches sich im wesentlichen aus Schadensersatzforderungen gegen den Geschäftsführer zusammensetzte, Verbindlichkeiten in Höhe von 2.034.637,42 DM gegenüber. Am 26.08.1999 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

In dieser Eigenschaft nimmt der Kläger den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung, Auskunft, Auskehr eingezogener Beträge und Rückabtretung ihm übertragener Forderungen der GmbH in Anspruch. Er meint, die Vorfälligstellung der Darlehen, die anschließenden Zahlungen und die Abtretung von Restkaufpreisforderungen an den Beklagten seien nach den §§ 130, 131 InsO anfechtbare Rechtshandlungen. Dazu trägt er vor, die GmbH sei bereits Ende des Jahres 1998 zahlungsunfähig gewesen, was dem Beklagten bei Kündigung der Darlehensverträge bekannt gewesen sei.

Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er bestreitet die Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Nichtwissen und behauptet, davon und von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der GmbH jedenfalls keine Kenntnis gehabt zu haben. Er meint, er habe in Anbetracht der bevorstehenden Geschäftsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt.

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die GmbH bis zum 19.04.1999 zahlungsunfähig gewesen sei. Sie sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und haben sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen. Sie haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss verweigert. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 60.000,00 DM aus der Tilgung des Darlehensvertrages von 1996 über 100.000,00 DM am 19.04. und 29.04.1999 sowie der Klageantrag zu 2) dürften ohne weiteres aus dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet sein. Beide Darlehensverträge seien nicht zur Rückzahlung fällig gewesen mit der Folge, dass der Beklagte die Forderung zu dieser Zeit nicht habe beanspruchen können. Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom September 1997 sei eine Kündigung bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil die Laufzeit des Vertrages fest bestimmt und eine Kündigungsmöglichkeit eines Vertragsteils nicht vorgesehen gewesen sei. Auch der Darlehensvertrag vom September 1996 habe nach der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung nur entweder zum 30.09. oder 30.12. des folgenden Jahres gekündigt werden dürfen. Ebenso wenig habe dem Beklagten wegen der bevorstehenden Geschäftsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestanden. Die Einstellung eines Geschäftsbetriebes sei ein im Geschäftsleben alltäglicher Vorgang, mit dem im Wirtschaftsleben stets gerechnet werden müsse. Soweit die Streitverkündeten sich darauf beriefen, am 05.02.1999 sei eine die Darlehensverträge hinsichtlich der Kündigungsfristen abändernde Vereinbarung getroffen worden, stehe dem entgegen, dass es sich bei der Kündigung um eine einseitige gestaltende Willenserklärung handele, für die es einer Zustimmung des Empfängers der Kündigungserklärung nicht bedürfe. Nach dem Inhalt seines Schreibens vom 05.02.1999 sei aber eine Kündigung ausgesprochen worden und letztlich trügen auch der Beklagte und die Streitverkündeten stets ihre Rechtsauffassungen zu einer "Kündigung" vor. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob der Beklagte von der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH Kenntnis hatte; denn § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verzichte vollständig auf subjektive Elemente, entscheidend sei allein das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen.

Aussicht auf Erfolg habe die Klage auch, soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung der verbleibenden Beträge in Höhe von insgesamt 60.000,00 DM begehre, welche am 29.03.1999 auf beide Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM und 20.000,00 DM geleistet worden seien. Insoweit ergebe sich der Zahlungsanspruch des Klägers aus § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass dem Beklagten bekannt war, dass die Zahlungen seiner Arbeitgeberin andere Gläubiger benachteiligten, er aber jedenfalls die Umstände kannte, die zwingend auf eine entsprechende Benachteiligung schließen ließen (§ 131 Abs. 2 InsO). Gegen die Behauptung des Beklagten, er habe von den finanziellen Schwierigkeiten der GmbH nichts gewusst, spreche bereits die Tatsache, dass er bereits seit mindestens September 1998 die Zinsen in Höhe von 3.000,00 DM pro Quartal nicht mehr erhalten habe, welche für das Darlehen von September 1997 zu zahlen waren. Dies ergebe sich aus einer Vereinbarung vom 30.03.1999. Aus dieser Vereinbarung folge ferner, dass beiden Parteien bekannt gewesen sei, dass der GmbH eine Zahlung in Geld zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich gewesen sei. Unter diesen Umständen habe der Beklagte nicht ernsthaft davon ausgehen können, die bevorstehende Geschäftsaufgabe erfolge allein wegen Differenzen der Gesellschafter untereinander, dies umso mehr im Hinblick auf die ausstehenden Darlehenszinsen. Dass nicht allein die bevorstehende Geschäftsaufgabe Anlass für das Begehren der Darlehensrückzahlung gewesen sei, sondern vielmehr die Furcht, eventuell später mit der Forderung auszufallen, werde ferner deutlich dadurch, dass der Beklagte auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 25.01.2000 selbst vorgetragen habe, zur Darlehensgewährung sei es wegen des "durchaus attraktiven Zinssatzes" gekommen. Dem gemäß habe er an der Weiterführung des Darlehens so lange ein starkes Interesse haben müssen, als er auf dessen Rückzahlung habe vertrauen können, so dass er diesen auch nicht "fristlos" gekündigt hätte, träfen seine Behauptungen zu. In keinem Fall habe unter den von dem Beklagten behaupteten Umständen Anlass bestanden, sich mit Ware statt mit Geld zufrieden zu geben.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend:

Da der Geschäftsführer der GmbH mit der Kündigung der Darlehensverträge einverstanden gewesen sei, sei am 05.02.1999 eine Aufhebungsvereinbarung zu Stande gekommen. Im übrigen sei auch die Kündigung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet gewesen, da der ihm zur Sicherung übereignete Warenbestand bei Aufgabe des Geschäfts nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Es sei daher von einer kongruenten Deckung auszugehen. Die danach nur gemäß § 130 InsO in Betracht kommende Insolvenzanfechtung scheide aus, weil keine Zahlungsunfähigkeit und damit auch keine Kenntnis davon vorgelegen habe, er im Übrigen davon habe ausgehen dürfen, dass mit den Einnahmen des Räumungsverkaufs alle Gläubiger befriedigt werden könnten.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss hat es ausgeführt: Die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer der GmbH als Erklärungsempfänger der Kündigung nicht gegen diese gewehrt habe, rechtfertige nicht die Umdeutung der Kündigung in einen Aufhebungsvertrag. Für die konkludente Abgabe der für einen solchen Vertrag erforderlichen Willenserklärungen durch schlüssiges Verhalten gebe es keine Anhaltspunkte. Ein außerordentliches Kündigungsrecht habe auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Sicherheiten nicht bestanden. Dies setze die Kenntnis von der fehlenden Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus; hierauf habe der Beklagte seine Kündigung aber nicht gestützt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Den Beschwerdeführern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverteidigung des Beklagten, auf dessen Seite die Beschwerdeführer dem Rechtsstreit beigetreten sind, und damit auch die Rechtsverteidigung der Beschwerdeführer haben hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nrn. 1 uns 3 InsO lassen sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bejahen. Die von der GmbH an den Beklagten erbrachten Zahlungen und sonstigen Leistungen stellen keine inkongruente Befriedigung im Sinne der genannten Vorschrift dar.

a) Der Senat ist allerdings mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Tatsache, dass der Streitverkündete zu 1) namens der GmbH die Kündigung der Darlehensverträge akzeptierte, keine (stillschweigende) Aufhebungsvereinbarung entnommen werden kann. Zwar kann eine Aufhebungsvereinbarung auch dadurch zu Stande kommen, dass der Empfänger einer Kündigungserklärung diese als Angebot zur Aufhebung des gekündigten Vertrages ansieht und dieses Angebot ausdrücklich oder stillschweigend annimmt. Dafür, dass dies im Streitfall geschehen ist, sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. In dem Schreiben vom 05.02.1999 erklärt der Beklagte, er wiederhole unter Bezugnahme auf das mit dem Streitverkündeten zu 1) geführte Gespräch hiermit die bereits mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung und fordere die Beklagte auf, die Darlehensbeträge umgehend zurück zu zahlen. Von einer einverständlichen Auflösung der Verträge ist auch nicht andeutungsweise die Rede. In der eindeutig erklärten Wiederholung der bereits mündlich erklärten Kündigung konnte der Streitverkündete zu 1) danach ein Angebot auf einverständliche Vertragsauflösung auch dann nicht sehen, wenn er in dem voran gegangenen Gespräch erklärt hatte, er werde die Kündigung der Darlehensverträge akzeptieren. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die GmbH der Kündigung auch nachfolgend keinen Widerstand entgegen setzte und die Darlehen abwickelte, für eine vertragliche Aufhebung nichts hergeleitet werden.

b) Nach dem Vortrag des Beklagten und der Beschwerdeführer sind aber die Darlehensverträge am 05.02.1999 wirksam fristlos gekündigt worden.

Ein Darlehensvertrag kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen (BGH, NJW 1981, 1666, 1667). Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Darlehens vorliegt, bedarf stets einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (BGH, NJW 1986, 1928, 1929). Eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners kann ein Umstand sein, der eine vorzeitige Kündigung rechtfertigt (BGH, NJW 1981, 1666, 1667; 1986, 1928, 1930; vgl. auch § 610 BGB). Nach Ansicht des Senats kann ebenfalls die Gefährdung gestellter Sicherheiten einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen und zwar auch dann, wenn der Vertrag in dieser Hinsicht ein Kündigungsrecht nicht ausdrücklich einräumt (wie in dem Fall BGH, NJW 1986, 1928 ff.).

Nach dem Vortrag des Beklagten und der Beschwerdeführer lag ein wichtiger Grund vor. Danach entwickelten die Gesellschafter im Laufe der Zeit unterschiedliche Ansichten über das Geschäftskonzept, die zu erheblichen Differenzen führten, wobei mit dem seinerzeitigen Geschäftskonzept eine rentable Führung des Unternehmens nicht möglich war und eine Weiterführung langfristig die Zuführung weiterer Finanzmittel erforderlich machte. Aus diesem Grunde sollte der Geschäftsbetrieb der GmbH bis Ende April 1999 eingestellt werden und zwar nach Durchführung eines Räumungsverkaufes, aus dessen Erträgen die Schulden getilgt werden sollten. Unter diesen, dem Beklagten Ende Januar 1999 bekannt gewordenen Umständen bestand ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Denn wenn davon auszugehen war, der Geschäftsbetrieb der GmbH werde im April 1999 eingestellt, entfiel die Grundlage dafür, ihr die eben zum Zwecke dieses Betriebes zu Verfügung gestellten Darlehen weiterhin zu belassen und sich wegen der Rückzahlung auf Zeitpunkte verweisen zu lassen, die lange nach der Betriebseinstellung lagen. In Folge der Betriebseinstellung war nach Abschluss des Räumungsverkaufs nicht mit weiteren Erträgen der GmbH zu rechnen, aus denen die Darlehen hätten bedient werden können. Zudem war zu erwarten, dass der zur Sicherheit übereignete Warenbestand auf Grund des Räumungsverkaufs ganz oder zumindest teilweise aufgebraucht werden und, da keine neuen Waren angeschafft werden würden, von der gestellten Sicherheit bis zu den vertraglich vereinbarten Kündigungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkten nichts mehr vorhanden sein würde. Unter diesen Umständen war dem Beklagten ein Festhalten an den Darlehensverträgen nicht zuzumuten. Dass die Beteiligten hofften, die aus dem Räumungsverkauf zu erwartenden Erträge würden ausreichen, um die Darlehen vorzeitig abzulösen, stand dem nicht entgegen.

c) Ein Kündigungsgrund bestand erst recht, wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, wonach die GmbH im Kündigungszeitpunkt bereits zahlungsunfähig war. Darauf ist allerdings derzeit für die Erheblichkeitsprüfung nicht abzustellen, weil der Beklagte und die Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit bestreiten und sich darauf auch nicht hilfsweise zur Begründung der Kündigung berufen. Ein Nachschieben dieses Kündigungsgrundes wäre zulässig, wenn er im Kündigungszeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat (BGH NJW 1986, 1928, 1929).

d) Da die Kündigung wirksam war, lag in den Zahlungen und sonstigen der Tilgung dienenden Rechtshandlungen keine inkongruente Befriedigung im Sinne des § 131 InsO. Denn der Beklagte hatte nunmehr grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen. Dabei kann dahinstehen, ob er nach Treu und Glauben von der GmbH Rückzahlung nur in dem Maße verlangen konnte, wie Gelder aus dem Räumungsverkauf flossen oder eine Darlehenstilgung sonst möglich war. Dies betrifft die Rückzahlungsmodalitäten, ändert aber nichts an dem sofortigen Wirksamwerden der Kündigung.

2. Auf den Anfechtungsgrund des § 130 InsO ist die angefochtene Entscheidung nicht gestützt. Dieser kann auch derzeit nicht bejaht werden. Die Kündigung ist mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ob dem Beklagten die Zahlungen und sonstigen Leistungen zugekommen sind, obwohl die GmbH zum Zeitpunkt der dem zu Grunde liegenden Handlungen zahlungsunfähig war und der Beklagte davon Kenntnis hatte, ist streitig. Dazu sind im streitigen Verfahren weitere Feststellungen zu treffen, von denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden kann.

3. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind glaubhaft gemacht.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück