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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.01.2002
Aktenzeichen: 11 W 56/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Oberlandesgericht Hartlieb
am 04. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.10.2001 - 1 O 331/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter erhobene Klage zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, liegen nicht vor. Einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, nämlich dem Steuerfiskus, ist zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Ausweislich des vom Kläger im Insolvenzverfahren erstatteten Gutachtens vom 20.08.2001 beträgt der Wert der freien Masse 125.796,86 DM. Dem stehen gegenüber die Verfahrenskosten in Höhe von 63.000,00 DM und ungesicherte Verbindlichkeiten in Höhe von 223.838,08 DM. Von letzteren entfallen 9.377,08 DM auf drei Gläubiger und 214.461,00 DM auf das Finanzamt A.-Innenstadt. Die vorliegende Klage, mit der der Beklage auf Zahlung von 125.792,86 DM in Anspruch genommen wird, dient mithin ausschließlich dazu, die Forderung des Finanzamts zu realisieren; ausschließlich dessen Forderung hat zur Überschuldung des Nachlasses und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt.
Der Auffassung des Klägers, dem Steuerfiskus sei die Aufbringung der Prozesskosten grundsätzlich nicht zumutbar, folgt der Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hat in neuerer Zeit mehrfach zutreffend entschieden, dass es im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine generelle Freistellung des Steuerfiskus von der Kostenaufbringung gibt (Beschlüsse vom 16. und 24.03.1998 in WM 1998, 877 = ZIP 1998, 789 ff. = WuB VII A. § 116 ZPO 2.98 mit Anmerkung von Hefermehl; Beschluss vom 08.02.1999 in WM 1999, 690; dazu Anmerkung von Hefermehl in WuB VII A. § 116 ZPO 1.99; ebenso ferner OLG Köln, OLGR 1993, 339 f.; ZIP 2000, 1779, 1781; OLG Rostock, OLGR 1997, 257 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur abweichenden Ansicht). Dafür lässt sich weder dem Gesetz etwas entnehmen noch spricht dafür das öffentliche Interesse an der geordneten und rechtlich gesicherten Abwicklung massearmer und masseloser Insolvenzen. Jedenfalls wenn - wie hier - einem Großgläubiger ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nahezu ausschließlich zugute kommt, ist ihm die Beteiligung an den Prozesskosten zuzumuten. Dass der Steuerfiskus erfahrungsgemäß rein tatsächlich nicht bereit ist, sich an den Prozesskosten zu beteiligen, ändert an der Zumutbarkeit der Vorschussleistung nichts und rechtfertigt es auch nicht, die Prozesskostenhilfe unter Berufung auf ein übergeordnetes öffentliches Interesse gleichwohl zu bewilligen.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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