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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 11 W 66/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 62 Satz 1 | |
GKG § 63 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 63 Abs. 2 | |
GKG § 63 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 63 Abs. 3 | |
GKG § 67 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper, Wurm und Borzutzki-Pasing am 24.11.2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten vom 22.10.2004 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 20.7.2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) vorläufig festgesetzt. Zwar wird in dem Beschluss die Vorläufigkeit nicht ausdrücklich ausgesprochen. Für eine nach §§ 62 Satz 1 , 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (= §§ 24 Satz 1 , 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.) auch für den Kostenstreitwert bindende Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes bestand indes keine Veranlassung. Die Festsetzung des Streitwertes ist vielmehr auf Vorlage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 37 d.A.) erfolgt und diente allein dem mit einer vorläufigen Streitwertfestsetzung verfolgten Zweck der Berechnung der vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 63 Rdn. 6). Eine Deutung als endgültige Festsetzung verbietet sich zudem schon deshalb, weil diese nur nach Anhörung der Beteiligten vorgenommen werden darf (Hartmann § 63 Rdn. 24; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 8); an einer Anhörung der Beteiligten auf der Klägerseite fehlt es indes. Gegen eine vorläufige Wertfestsetzung können nach § 63 Abs.1 Satz 2 GKG (= § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) Einwendungen gegen die Höhe nur im Verfahren nach § 67 GKG (= § 6 GKG a.F.) geltend gemacht werden; eine Beschwerde darüber hinaus ist unzulässig (OLG Brandenburg MDR 2000, 174; OLG Köln - 2. Zivilsenat - Das Juristische Büro 1996, 195; Hartmann § 63 Rdn. 14; Markl/Meyer § 25 Rdn. 8 und 43). Die Regelung des § 63 Abs. 3 GKG (= § 25 Abs. 3 GKG a.F.) über die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde ist auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG (= § 25 Abs. 2 GKG a.F.) beschränkt. Einen Rechtsbehelf nach § 67 GKG, im Rahmen dessen die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes inzidenter mit zu überprüfen wäre, hat die Beklagte, die von dem verlangten Kostenvorschuss nicht betroffen ist, aber naturgemäß nicht eingelegt.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 63 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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