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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 12 U 83/05
Rechtsgebiete: VerpackV 1998


Vorschriften:

VerpackV 1998 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 83/05

Anlage zum Protokoll vom 02.03.06

Verkündet am 02.03.06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Diederichs, die Richterin am Oberlandesgericht Scholz und den Richter am Oberlandesgericht Grommes

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.08.2005 verkündete Teil-Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 190/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die grundsätzliche Vergütungspflichtigkeit für das Inverkehrbringen einer sogenannten, als Augenscheinsobjekt zu der Akte eingereichten "Knusper Box", die aus Plastikmaterial besteht und in der sich eine in Folie eingeschweißte Fruchtmischung befindet, durch die Beklagte im Rahmen des "Dualen Systems" und eine daran anknüpfende vertragliche Auskunftspflicht der Beklagten.

Bei der Klägerin handelt es sich um das zur Verwirklichung der abfallwirtschaftlichen Ziele der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234, im Folgenden VerpackV 1991) gegründete privatwirtschaftliche Unternehmen, das den Aufbau und den Betrieb des Dualen Entsorgungssystems flächendeckend für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat. Sie finanziert sich über die Lizenzierung ihres Markenzeichens "Der Grüne Punkt", an dem sie Herstellern und Vertreibern, die sich zur Befreiung der ihnen nach der Verpackungsverordnung grundsätzlich obliegenden eigenen Rücknahme- und Verwertungspflicht an dem System der Klägerin beteiligen, ein entgeltliches Nutzungsrecht einräumt. An diesem System ist auch die Beklagte, deren Geschäftsgegenstand in der Produktion von und dem Handel mit Früchten aller Art, insbesondere exotischen Trockenfrüchten und Nusskernen besteht, aufgrund des zwischen ihr - damals noch unter der Firma B GmbH handelnd - und der Klägerin geschlossenen Zeichennutzungsvertrages vom 12.10.1995 beteiligt. Nach § 4 Abs. 1 (Lizenzentgelt) und § 5 Abs. 1 (Umfang der Zahlungsverpflichtung) des vorgenannten Vertrages ist die Zeichennehmerin verpflichtet, für alle von ihr im Rahmen des Vertrages mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an das Duale System ein Lizenzentgelt zu entrichten. Der Vertrag enthält ferner Regelungen über die Verpflichtung der Zeichennehmerin zur Anmeldung der für den Inlandsverbrauch bestimmten Verpackungen und deren Abrechnung in bestimmten Zeiträumen auf von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularen. Der Begriff der "Verpackung" ist in dem Vertrag nicht definiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Kopie des Zeichennutzungsvertrages (Anlage K 1 = Bl. 1 d. AH) verwiesen.

Die Beklagte versah sowohl die die Früchtemischung umschließende durchsichtige Plastikfolie als auch die Plastikbox jeweils mit dem Markenzeichen der Klägerin und brachte diese jedenfalls im Zeitraum vom November 2003 bis April 2004 über Handelsunternehmen zum Absatz an den Endverbraucher, wobei sie die Verkaufsaktion in der Vorweihnachtszeit 2003 mit einem Werbeflyer, der auf die Wiederverwendbarkeit der Box wie auch den Inhalt bestehend aus einer Tutti-Frutti-Knabbermischung hinweist (Anlage BK 1 = Bl. 114 d.GA), unterstützte. In ihre Anmeldungen und Abrechnungen gegenüber der Klägerin bezog die Beklagte aus dieser Verkaufseinheit die die Fruchtmischung unmittelbar umhüllende Folie ein, für die sie auch das Lizenzentgelt zahlte, nicht jedoch die Plastikbox.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob es sich bei der Plastikbox um eine Verpackung im Sinne der Verpackungsverordnung und des Zeichennutzungsvertrages handelt (so die Klägerin) oder nicht (so die Beklagte).

Mit ihrer am 16.11.2004 bei dem Landgericht Köln eingereichten Klageschrift vom 12.11.2004 hat die Klägerin von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 abgesetzten Stückzahlen der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Knusperboxen und Zahlung des sich nach Erteilung der Auskunft errechnenden Lizenzentgelts sowie die Vorlage der Quartalsmeldungen für die Zeiträume Januar 2004 bis März 2004 und April 2004 bis Juni 2004 nach Maßgabe der angekündigten Anträge (Bl. 2 f. d. GA) verlangt. Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 190/04 - hat die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren mit Teil-Versäumnisurteil vom 18.02.2005 antragsgemäß verurteilt,

a) an die Klägerin die tatsächlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzte Stückzahl der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Knusperboxen mit der EAN-Nr. ####1 für das Geschäftsjahr 2002 mitzuteilen;

b) die durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater testierte Mitteilung über die Richtigkeit der Jahresabschlussmeldung 2002 der Klägerin vorzulegen;

c) der Klägerin die tatsächlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzte Stückzahl der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Knusperboxen mit der EAN-Nr. ####1 für das Geschäftsjahr 2003 mitzuteilen;

d) die durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater testierte Mitteilung über die Richtigkeit der Jahresabschlussmeldung 2003 der Klägerin vorzulegen;

e) die Quartalsmeldung für den Zeitraum Januar 2004 bis März 2004 vorzulegen;

f) die Quartalsmeldung für den Zeitraum April 2004 bis Juni 2004 vorzulegen, und hat die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen dieses ihr am 22.02.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.02.2005, bei dem Landgericht eingegangen am 01.03.2005, Einspruch eingelegt und diesen begründet. Wegen zwischenzeitlicher Mitteilung der in den Jahren 2002 und 2003 abgesetzten Stückzahlen der Plastikboxen durch die Beklagte hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Rechtsfolgenaussprüche zu lit. a) und c) für erledigt erklärt und beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil vom 18.02.2005 im übrigen aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils

die Klage abzuweisen.

Mit Teil-Urteil vom 03.08.2005 hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 190/04 - festgestellt, dass die Klageansprüche zu a) und c) des Teil-Versäumnisurteils vom 18.02.2005 in der Hauptsache erledigt sind, das vorgenannte Teil-Versäumnisurteil im Übrigen aufrechterhalten und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Berufung auf ein Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 - ausgeführt, die Plastikboxen seien als Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu behandeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Gegen dieses ihr am 08.08.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei dem Oberlandesgericht am 07.09.2005 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit einem innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.11.2005 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil beschränkt auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu lit. a) und c) des Teil-Versäumnisurteils vom 18.02.2005 und dessen Aufrechterhaltung zu lit. b) und d) mit der Begründung an, die streitgegenständlichen Boxen erfüllten ihrer Auffassung nach die Tatbestandsvoraussetzungen, die an die Verpackungseigenschaft im Sinne der Verpackungsverordnung zu stellen seien, nicht. Sie rügt, das Landgericht habe sich bei der Annahme, die Plastikboxen seien als Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu behandeln, an der Begründung des rechtskräftigen Urteils des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10.07.2001 "sklavisch orientiert" und dabei den ausschlaggebenden Gesichtspunkt außer Acht gelassen, dass die in den Plastikboxen enthaltene Mischung anders als in dem dem Urteil des 15. Zivilsenats zugrunde liegenden Fall nicht einzeln in mehreren Folien eingehüllt gewesen sei, sondern dass jede Knusper Box eine Fruchtmischung in lediglich einem einzigen Folienbeutel enthalte. Aus diesem Grunde gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine sogenannte "Mehrstückverpackung" i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung. Die Box könne auch nicht als "zweite Verpackung" im Sinne der vorgenannten Vorschrift angesehen werden, da sie nicht notwendig sei zum Schutz der Ware auf dem Transport durch den Endverbraucher oder für den bestimmungsgemäßen Verbrauch bzw. die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, z.B. aus Gründen des Aromaschutzes, der Sterilität und der Haltbarkeit. In der Box könne auch keine sogenannte "Umverpackung" im Sinne von Nr. 3 der vorbezeichneten Vorschrift gesehen werden, da deren Funktion regelmäßig bei der Übergabe an den Endverbraucher an der Kasse des Vertreibers ende, dieser danach allenfalls noch Werbefunktion zukomme, was indes auf die Box nicht zutreffe. Die Knusper Box sei von Anfang an als Frischhaltebox mit potenziellem Zweitnutzen und nicht als bloße Verpackung angeboten worden. Sie behauptet, die Box sei - was auch unstreitig ist - mit einem Klebestreifen versehen, aus dem hervorgehe, dass sie mikrowellengeeignet sei und auch Beschriftungsetiketten enthalte. Auf der Box selbst befinde sich kein Hinweis auf den Inhalt. Die Beklagte meint, dem Endverbraucher habe sich die Box in den Verkaufsstellen als eigenständiges Produkt dargeboten, während sich die Knuspermischung lediglich als Zugabe im Rahmen einer Werbeaktion dargestellt habe. Die Box müsse also so behandelt werden, wie wenn sie selbstständig ohne Inhalt vertrieben worden wäre. Sie vertritt ferner die Auffassung, sie sei nicht schon aufgrund der Tatsache, dass sie die Knusper Boxen mit dem Markenzeichen der Klägerin versehen habe, entgeltpflichtig. Hierzu wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, eine Mitarbeiterin der Klägerin habe sie im Laufe des Jahres 2002 darauf aufmerksam gemacht, dass das Markenzeichen auf der Außenverpackung anzubringen sei. Sie sei dieser Aufforderung nachgekommen, ohne aber entsprechendes Lizenzentgelt zu zahlen, weil sie schon damals der Meinung gewesen sei, dass die Knusper Box keine Verpackung im Sinne der Verpackungsverordnung darstelle.

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 03.08.2005 (Az.: 90 O 190/04) teilweise abzuändern und die Klage unter teilweiser Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 18.02.2005, abgesehen von den Klageansprüchen zu e) und f) des Teil-Versäumnisurteils, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei allein wegen der Verwendung ihres Markenzeichens auf den Boxen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Verpackung im Sinne der Verpackungsverordnung handele, zur Entrichtung des Lizenzentgelts und Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Mit der Verwendung dieses Lizenzzeichens werde dem Verbraucher signalisiert, dass diese Verpackung nach ihrem Gebrauch einer entsprechenden Restverwertung zuzuführen sei. Tatsächlich werde das von der Beklagten auf den Markt gebrachte Produkt durch die innenliegende Fruchtmischung dominiert. Die Innenverpackung sei - so behauptet sie - außerordentlich dünn und reiche keinesfalls aus, um die Ware sicher vor Umwelteinflüssen bei Lagerung und Transport zu schützen. Deswegen sei eine weitere Verpackung zwingend erforderlich gewesen. Die Plastikboxen seien aus Gründen der Hygiene, Haltbarkeit und des Schutzes des Inhalts vor Beschädigung oder Verschmutzung erforderlich gewesen. Das Landgericht habe auch zu Recht erkannt, dass die Verpackungseigenschaft nicht etwa dadurch entfalle, dass neben der Verpackungsfunktion potenziell auch Zweitnutzen bestehe. Der Versuch der Beklagten, sich als Vertreiber von Multifunktionsboxen zu etablieren, müsse auch in Anbetracht ihres Namens scheitern. Die Annahme der Beklagten, der Verbraucher befriedige seinen Produktbedarf an Mehrzweckbehältnissen durch Erwerb der Knusper Boxen, sei lebensfremd; dieser folgend, würde man einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern der Beklagten unterstützen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst den von ihnen zu der Akte eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Verpackungs-Eigenschaft der Knusperboxen und daran anknüpfend die Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung der Absatzzahlen der Knusper Boxen in die nach § 5 Abs. 7, 7 Abs. 3 des Zeichennutzungsvertrages einzureichenden und deren Richtigkeit durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater zu bescheinigenden Jahresabschlussmeldungen 2002 und 2003 bejaht. Die von der Beklagten mit der Berufung geltend gemachten Einwände rechtfertigen eine anderweitige Entscheidung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Lizenzentgelts und damit zur Erstreckung ihrer Pflicht zur Auskunft und Beibringung eines Testats nicht schon aus der Verwendung des Markenzeichens der Klägerin auf den an den Endverbraucher abgesetzten Boxen ergibt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Knusperboxen um Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung handele.

Der Beurteilung ist die am 28.08.1998 in Kraft getretene Verpackungsverordnung 1998 vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379; im Folgenden: VerpackV 1998) zu Grunde zu legen. Denn maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht, wenn der zu beurteilende Sachverhalt - wie hier - in einen Zeitraum nach Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen fällt (vgl.: BGH WRP 2000, 546 ff.). Dementsprechend ist von einem gegenüber der Fassung der VerpackV 1991 erweiterten Begriff der Verkaufsverpackung auszugehen, der nicht mehr die Einschränkung auf "Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Ware verwendet werden", enthält. Vielmehr sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV 1998 Verpackungen alle aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weiter gegeben werden. Nach Ziffer 2. der vorbezeichneten Vorschrift sind Verkaufsverpackungen alle Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Die von der Beklagten vertriebene Knusper Box lässt sich auch hinsichtlich der Plastikumhüllung zwanglos unter den Wortlaut der vorbezeichneten Definitionen subsumieren. Die Plastikbox diente zweifellos zumindest zur Aufnahme der gesondert in Folie eingehüllten Fruchtmischung, zur Darbietung der Ware wie auch - nach Öffnen der Schutzfolie bei nicht gleichzeitigem vollständigem Verzehr - zu deren Schutz. Die Knusper Box, bestehend aus der Fruchtmischung, der Folienumhüllung und der Plastikbox, wurde als Verkaufseinheit angeboten und fiel beim Endverbraucher an.

Die VerpackV 1998 unterwirft jedoch nicht alle Umhüllungen, die unter diesen weiten Begriff der Verkaufsverpackung fallen, der Rücknahmepflicht des § 6 VerpackV. Für die in § 3 Abs. 5 VerpackV 1998 definierten langlebigen Verkaufsverpackungen enthält § 6 Abs. 6 VerpackV 1998 eine Sonderregelung dahin, dass sie nicht unter die allgemeine Rücknahmepflicht fallen. Gemäß § 3 Abs. 5 VerpackV 1998 sind langlebige Verpackungen im Sinne der Verordnung solche Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist. Die Begründung des Entwurfs verweist auf "Verpackungen, die gewöhnlich über einen längeren Zeitraum mit einem Produkt verbunden bleiben, z.B. die als Verkaufseinheit mit dem Produkt vertriebene Audio-Cassetten- oder CD-Hülle, der Aufbewahrungskarton für ein Spielzeug oder Gesellschaftsspiel - es sei denn, das Behältnis ist als Produktbestandteil anzusehen, weil es z.B. zugleich Spielfläche ist" (Begründung des RegE, BT-Drucks. 13/10943, zitiert nach Henselder-Ludwig, VerpackV, 2. Auflage, S. 48). Bei den Plastikboxen handelt es sich nicht um langlebige Verpackungen im vorstehenden Sinn.

Sie dienen zweifellos nicht dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist. Die in dem Regierungsentwurf genannten Beispiele zeigen, dass von diesem Begriff nur solche Verpackungen erfasst sein sollen, die eine ohne Substanzverlust zu gebrauchende Ware umhüllen und selbst zusammen mit dem Produkt dauerhaft verwendet zu werden pflegen, wie es etwa auch - über die im Regierungsentwurf genannten Beispiele hinaus - der Fall ist bei einem Plastikkoffer für die Bohrmaschine, einer Tasche für den Fotoapparat, einem Etui für den Füllfehlerhalter oder einem Stoffsäckchen für die hochwertigen Schuhe (vgl.: BGH, a.a.O.). Die Früchtemischung ist zweifellos nicht zum Gebrauch, sondern zum Verbrauch/Verzehr bestimmt.

Die Plastikbox stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht als das nach der Verkehrsauffassung im Vordergrund stehende, zu erwerbende Produkt dar. Der Anblick der Plastikbox vermittelt dem unbefangenen Erwerber nicht eine solche Beschaffenheit, wie er sie üblicherweise von im Haushalt auf Dauer einsetzbaren Frischhalteboxen erwartet. Sie ist jedenfalls von wesentlich leichterer Ausführung als im allgemeinen bekannte "Tupperware". Ihre Ausführung durch Verwendung eines "Deckels" aus Klarsichtplastik gibt den Blick auf die darin befindliche, in Klarsichtfolie eingehüllte Früchtemischung frei. Auch die auffällige Beschriftung der Box mit dem Begriff "Knusper" Box lenkt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die in der Box befindliche Ware. Entsprechendes gilt, als die Beschriftung der Box den Namen der Beklagten hervorhebt; mit diesem verbindet der Verbraucher entsprechend dem Geschäftsgegenstand der Beklagten den Absatz der in der Box befindlichen Ware und nicht den Absatz einer mit den üblichen Haushalts-Frischhalteboxen in qualitativer Hinsicht konkurrierenden Box. Der demgegenüber eher dezente Hinweis auf eine weitere Verwendbarkeit der Box über den Verzehr der darin befindlichen Ware hinaus und deren Mikrowellengeeignetheit sind nicht geeignet, den unbefangenen Verbraucher darüber in Zweifel zu setzen, dass im Vordergrund die Früchtemischung als zum Verzehr bestimmtes Produkt steht und es sich bei der Plastikumhüllung um eine Zugabe im Rahmen einer Werbeaktion handelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Knusper Box zu einem wesentlich höheren Preis als die Früchtemischung ohne Boxumhüllung auf den Markt gebracht hat (siehe zu diesem Kriterium: OLG Köln, 15. Zivilsenat, Urteil vom 10.07.2001 - 15 U 215/00 -, S. 15). Nach allem stellt sich die Abgabe der Früchtemischung in der Plastikbox für den unbefangenen Endverbraucher als Kaufanreiz dar, ohne dass die Plastikbox im Vordergrund der Motivation zum Kauf steht. Seinen Bedarf an "Tupperware" wird der Endverbraucher im Zweifel nicht über die Beklagte decken.

Nach der Auffassung des Senats kommt es aufgrund der seit Inkrafttreten der VerpackV 1998 geltenden Begriffsbestimmungen nicht darauf an, ob es sich bei der zu beurteilenden Verpackung um eine Erst- oder Zweitumhüllung handelt, ferner nicht darauf, ob dieser über den Zweck des Transports und der Bewahrung des Aromas über den Zeitpunkt des Verzehrs hinaus möglicherweise Zweitnutzen zukommt. Die Befreiung von der Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen findet in § 3 Abs. 5 VerpackV 1998 eine abschließende Ausnahmeregelung. Für den hier zu beurteilenden Fall, dass eine zum Verzehr bestimmte Ware in einer Verpackung auf den Markt gebracht worden ist, die als sogenannte Haushaltsbox längerfristig sinnvoll weiter benutzt werden kann, sieht die VerpackV 1998 - wie im Übrigen auch die aus dem Jahr 1991 - eine weitere Ausnahme nicht vor. Sie wird auch in der hierzu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung nicht gefordert (BGH, a.a.O.; OLG Köln, 15. Zivilsenat, a.a.O.). Aus diesem Grund verweist der erkennende Senat nur vorsorglich auf die von ihm geteilten Erwägungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in dem oben angegebenen Urteil zu der verneinten Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des potenziellen Zweitnutzens einer Verpackung unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Verpackungsverordnung und der in § 23 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 zu findenden Ermächtigungsgrundlage, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass die gegen dieses Urteil von dem Prozessgegner der auch hier klagenden Partei eingelegte Revision von dem Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2002 - I ZR 117/01 - mit der Begründung nicht angenommen worden ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Gegenstandswert der Berufung und zugleich Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: bis zu 15.000,00 €.

Diese bestimmen sich nach dem Interesse der Beklagten als Rechtsmittelführerin, ihre erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rdnr. 20), beschränkt sich also auf das - nach Auffassung des Senats durch die infolge Erfüllung eingetretene Teil-Erledigung nicht verminderte - Kosteninteresse, die begehrte Auskunft nicht erteilen und die begehrten Testate nicht beibringen zu müssen.

Ende der Entscheidung

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