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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 13 U 8/01
Rechtsgebiete: AGBG, StPO, VerbrKrG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 9
StPO § 170 Abs. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
BGB § 105
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 119
BGB § 123
BGB § 142
BGB § 665
BGB § 670
BGB § 242
BGB § 105 Abs. 2
BGB § 105 Abs. 2 1. Alt.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 8/01

Anlage zum Protokoll vom 14. November 2001

Verkündet am 14. Nov. 2001

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Hentschel und Gundlach sowie des Richters am Amtsgericht Bröder

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2000 - 15 O 420/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber einer von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank ausgestellten Kreditkarte (E.), macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungs-/Gutschriftanspruch in Höhe von 18.000,00 DM geltend, mit denen die Beklagte das bei ihr geführte Bankkonto des Klägers belastet hat.

In der Nacht vom 19./20.11.1998 unterzeichnete der Kläger nach einer Geschäftsveranstaltung und anschließender Zechtour im Bar-/Restaurantbetrieb "T.G." in H., einem sog. Animierlokal, von 3.43 Uhr bis 6.10 Uhr unter Verwendung der E. 9 Belastungsbelege mit Einzelbeträgen zwischen 500,00 DM und 5.000,00 DM zum Gesamtbetrag von 18.000,00 DM, nachdem er zuvor (zwischen 1.59 Uhr und 3.21 Uhr) unter Verwendung einer anderen Kreditkarte bereits mehrere Belastungsbelege zwischen 300,00 DM und 600,00 DM, insgesamt 2.840,00 DM, unterzeichnet hatte. Nach einem kurzen Schlaf in seinem Hotel suchte der Kläger noch am Morgen - spätestens gegen Mittag - des 20.11.1998 vor seinem Rückflug die Geschäftsstelle der Beklagten am H.er Flughafen und nach seiner Ankunft in K. seine kontoführende Geschäftsstelle auf, um einen Ausgleich der E.-Belastungsbelege zu verhindern. Die dortige Geschäftsstellenleiterin telefonierte noch in seiner Anwesenheit mit der Gesellschaft für Zahlungssysteme (G.) in F. und erklärte dem Kläger, er müsse den Sachverhalt schriftlich niederlegen. Anschließend erstattete der Kläger bei der Polizeihauptwache K. Strafanzeige, die zu dem Ermittlungsverfahren 3305 Js 155/99 StA H. führte, das indessen mit Verfügung vom 11.03.1999 gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurde, weil die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben hatten.

Die Beklagte glich die am 23.11.1998 eingegangenen Belastungsbelege des Vertragsunternehmens "T.G." aus und belastete das Konto des Klägers gemäß Abrechnung vom 21.12.1998 mit den 18.000,00 DM. Die hiergegen gerichtete "Beschwerde" des Klägers vom 02.03.1999 blieb erfolglos; mit Schreiben vom 07.10.1999 lehnte die Beklagte eine Erstattung endgültig ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schon aufgrund seiner rechtzeitigen "Gegenanweisung", mit der er die in der Unterzeichnung der Belastungsbelege zu sehenden Zahlungsanweisungen widerrufen habe, nicht an das Vertragsunternehmen "T.G." zahlen dürfen. Das gelte um so mehr, als er bei Unterzeichnung der Belege infolge Volltrunkenheit geschäftsunfähig gewesen sei - weshalb er auch keine konkrete Erinnerung an die Vorgänge in dem Animierlokal habe - und schon aus Vielzahl und Höhe der sich in kurzen Abständen aneinander reihenden Kreditkartenbelastungen deren Sittenwidrigkeit folge, so dass die Anweisungen ohnehin unwirksam gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, wobei sie sich auch auf ihre Kreditkartenbedingungen berufen hat. Ziffer 6. und 9. dieser Bedingungen in der bei Begründung des Kreditkartenverhältnisses mit dem Kläger geltenden Fassung ihrer Rechtsvorgängerin aus 11/90 lauten:

6. Zahlungsverpflichtung des Kunden

Die Bank vergütet im Auftrag des Kunden dem Vertragsunternehmen, das die E. akzeptiert hat, die im Wege der Nr.5 dieser Bedingungen vom Karteninhaber mit der E. bezahlten Waren und Dienstleistungen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Bank diesen Betrag zu erstatten.

9. Reklamationen und Beanstandungen

Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhaber nach Nr. 6 dieser Bedingungen.

Ziffer 6 der Kreditkartenbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten in der während der Gültigkeitsdauer der verwendeten Kreditkarte erneuerten Fassung 11/96 hat folgenden Wortlaut:

6. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers

Die Bank hat sich gegenüber den Vertragsunternehmen verpflichtet, die bei der Benutzung der Kreditkarte entstandenen, sofort fälligen Forderungen gegen den Karteninhaber zu erwerben und zu bezahlen. Sie wird sie mindestens einmal monatlich zusammen mit den Ansprüchen aus dem Bargeldservice in Rechnung stellen. Der Betrag ist bei gesammelter Umsatzabrechnung fällig, nachdem die Bank dem Karteninhaber eine Abrechnung zugesandt hat.

Die Erstattungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde. Der Karteninhaber hat sonstige Reklamationen aus seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem Unternehmen zu klären. Die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers bleibt hiervon unberührt. Einwendungen gegen die Abrechnung sind binnen 3 Monaten seit Zusendung bzw. Kenntnisnahme geltend zu machen und danach unbeachtlich.

Mit Urteil vom 07.12.2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzliche Unwiderruflichkeit der in der Unterzeichnung der Belastungsbelege liegenden Anweisung des Kreditkarteninhabers bereits aus der Natur des sog. Kartenvertrages folge, ein etwa ausnahmsweise zulässiger Widerruf der Anweisung jedenfalls begründete und beweisbare Einwendungen voraussetze, denen der Tatsachenvortrag des Klägers nicht genüge.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er beanstandet, dass die Gründe des angefochtenen Urteils der Sach- und Rechtslage weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gerecht würden. Die Beklagte habe das Widerrufsrecht in ihren Kreditkartenbedingungen nicht ausgeschlossen und eine Erstattungspflicht des Karteninhabers ausdrücklich verneint, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde, wie dies nach seinem vom Landgericht unzutreffend bewerteten Vorbringen der Fall sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem zuletzt gestellten Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und der Beklagten zu gestatten, als Gläubigerin Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit der Belegunterzeichnung gegenüber dem akzeptanzpflichtigen Vertragsunternehmen löse der Karteninhaber eine Zahlungs-/Ankaufsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines antizipiert erklärten Schuldversprechens aus; dies führe zwangsläufig zum Einwendungsausschluss des Karteninhabers. Allenfalls bei offenkundigem oder leicht beweisbarem Rechtsmissbrauch des Vertragsunternehmens hätte sie die Zahlung verweigern dürfen. Da der Kläger indessen - wie unstreitig ist - nicht einmal der Aufforderung zur schriftlichen Niederlegung des Sachverhalts nachgekommen sei und allein der aus den Belegen zu entnehmende Umstand, dass der Kläger in einer Nacht in einem Barbetrieb für insgesamt 18.000,00 DM per Kreditkarte verfügt habe, keine Sittenwidrigkeit offenbare, müsse es bei seiner Erstattungspflicht verbleiben.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die zur ergänzenden Information beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens 3305 Js 155/99 StA H. waren Verhandlungsgegenstand.

Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Die Beklagte hat den Kläger mit Abrechnung vom 21.12.1998 zu Recht mit den 18.000,00 DM belastet, die sie aufgrund der vom Kläger am 20.11.1998 in der Zeit von 3.43 Uhr bis 6.10 Uhr unter Verwendung der von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte unterzeichneten Belastungsbelege an das Vertragsunternehmen "T.G." in H. gezahlt hat.

1. Das Kreditkartenverhältnis zwischen dem Ausgeber und dem Inhaber der Kreditkarte ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zu qualifizieren. Der Ausgeber der Kreditkarte - hier die beklagte Bank - übernimmt es gegen Zahlung einer Vergütung, die vom Kreditkarteninhaber gegenüber dem Vertragsunternehmen eingegangenen Zahlungspflichten zu erfüllen, wenn darüber vom Vertragsunternehmen Belastungsbelege vorgelegt werden, die - so jedenfalls der hier allein zu beurteilende Regelfall - der Inhaber unter Verwendung der Kreditkarte unterzeichnet hat (BGH, NJW 1984, 2460; Senat, WM 1993, 369). Für die Auslegung dieses Kreditkartenverhältnisses ist es jedenfalls im nationalen Anwendungsbereich unerheblich, dass die Rolle des "Kreditkartenunternehmens" regelmäßig zwischen dem Kartenemittenten - hier der Beklagten als lizensierter Ausgeberin der bankeigenen E. - und der nationalen Kartengesellschaft, welche die sog. Akzeptanzverträge (Akquisitionsverträge) mit den nationalen Vertragsunternehmen abschließt, aufgespalten ist und in die Buchungs- und Abrechnungsvorgänge ggf. noch weitere juristische Personen eingeschaltet sind (zu den komplexen Abwicklungsfragen des sog. Interchange-Verbunds in den Kreditkartensystemen von V. und E. siehe Reinfeld, WM 1994, 1506 ff). Die Ausgestaltung der Verträge zwischen der kartenausgebenden Bank und dem nationalen Kartenunternehmen erlaubt keine Rückschlüsse auf die Auslegung des Emissionsvertrages mit dem Karteninhaber. Das wirtschaftliche Risiko des Emissionsgeschäfts liegt bei der Bank. Diese schuldet aufgrund der Verwendung ihrer Kreditkarte die Erfüllung der Geldschuld, zu der sie der Kreditkarteninhaber mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs gemäß § 665 BGB angewiesen hat. Aufgrund der Erfüllungsübernahme steht ihr gegenüber dem Karteninhaber ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendung zu (§ 670 BGB). Dass die Beklagte nicht Vertragspartner des Akquisitionsvertrages mit dem Vertragsunternehmen ist und die Bedingungen, unter denen sie aufgrund des Lizenzvertrages die nationale Kartengesellschaft rückbelasten kann, sich von den Rückbelastungsmöglichkeiten des Akquisitionsvertrages unterscheiden können, ist als ein Umstand, der die interne Ausgestaltung des Kartensystemverbundes betrifft, für die Beurteilung des Aufwendungsersatzanspruchs ohne Belang. Im folgenden wird die Beklagte daher ohne Rücksicht auf diese Aufspaltung als das Kreditkartenunternehmen behandelt.

2. Weder die Tatsache, dass der Kläger noch vor Eingang der Belastungsbelege bei der Beklagten seine Weisung (sinngemäß) widerrufen hat, noch der Umstand, dass nach Ziffer 6 Absatz 2 S.1 der "Bedingungen für die Deutsche Bank-Kreditkarten" (in der Fassung 11/96) eine Erstattungspflicht nur dann nicht besteht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde, führen zu einer Versagung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger:

a) In Rechtsprechung und Lehre herrscht die Auffassung vor, dass die im Rahmen der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen ist (z.B. LG Berlin, NJW 1986, 1939; LG Aachen, WM 1994, 2158; OLG Schleswig, WM 1991, 453; OLG München, WM 1999, 2356 = MDR 2000, 1446 mit Bespr. Haack, MDR 2000, 1419; Meder, NJW 1994, 2597 mit Nachweisen unveröffentlichter Rechtsprechung in Fußn. 2; Pfeiffer in: von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Kreditkartenvertrag, Rn. 68 ff.; Haun in: BuB, Rn. 6/1937 ff.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rn. 4.933 ff.; Oechsler, WM 2000, 1613, 1618; Hadding in: Hadding/Nobbe, Bankrecht 2000, 51 ff. und ders. in: MüK-HGB (2001), Anh. I zu §§ 365-372, Zahlung mittels Kreditkarte, Rn. G 41; Martinek/Oechsler in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. (2001), § 67 Rn. 35; and. Ans. z.B. OLG Karlsruhe, WM 1991, 184; LG Tübingen, NJW-RR 1995, 746; Kenntner, BB 1995, 2281; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rn. K 54). Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass eine Weisung nach § 665 BGB nur widerruflich ist, wenn der Auftraggeber keine irreversiblen Fakten geschaffen hat, und wird auch allein der Bargeldersatzfunktion der Kreditkartenverwendung gerecht. Mit der Unterzeichnung der Belastungsbelege hat der Kläger einen Anspruch des Bar-/Restaurantbetriebes "T.G." gegen die Beklagte begründet (unabhängig davon, wie man die Zahlungszusage des Kreditkartenausgebers gegenüber dem Vertragsunternehmen rechtlich qualifiziert) und damit Fakten geschaffen, die eine freie Widerruflichkeit ausschließen. Die Bindungswirkung entspricht insoweit derjenigen im Überweisungsverkehr, wo ebenfalls mit der Entstehung des Anspruchs des Zahlungsempfängers auf Gutschrift ein Widerruf des Überweisungsauftrags ausgeschlossen ist. Ein beliebiger Widerruf der Weisung des Kreditkarteninhabers kann kein Recht des Kreditkartenunternehmens begründen, die Erfüllung der Zahlungszusage gegenüber dem Vertragsunternehmen zu verweigern oder gar eine bereits geleistete Zahlung zurückzufordern. Eine solche Widerrufsmöglichkeit würde der von allen Beteiligten gewollten Bargeldersatzfunktion der Kreditkarte widersprechen. Zwar kann das Kreditkartengeschäft auch Elemente der Kreditierung enthalten. Nach US-amerikanischem Verbraucherschutzrecht ist dem Karteninhaber wegen der Kreditfunktion der Kartenzahlung ein Einwendungsdurchgriff zu gewähren (vgl. Schön, AcP 198 [1998], 401, 437; Reinfeld, WM 1994, 1505, 1513). Das deutsche Recht kennt einen so weitgehenden Einwendungsdurchgriff nicht; insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs.3 VerbrKrG auf das (Universal-)Kreditkartengeschäft (vgl. Hadding in: Hadding/Nobbe, Bankrecht 2000, 55 f.; Martinek/Oechsler, a.a.O., Rn. 36). Im Vordergrund steht hier der Wille aller Beteiligten, dem Kreditkarteninhaber eine der Barzahlung vergleichbare Zahlungsmöglichkeit und damit zugleich dem Vertragsunternehmen vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Belastungsbelegs an eine vergleichbar sichere Rechtsstellung wie bei einer Barzahlung zu verschaffen. Zwar enthalten auch die Rahmenverträge zwischen deutschen Kartenunternehmen und deren Vertragsunternehmen auf dem Wege über die internationalen Clearing- und Interchange-Abkommen üblicherweise formularmäßige Rückforderungsklauseln, die jedoch, sofern sie keine Einschränkungen vorsehen, einer Überprüfung nach den §§ 3, 9 AGBG nicht standhalten, weil sich bei Gültigkeit solcher allgemeiner Rückforderungsklauseln das Kreditkartenunternehmen von einer wesentlichen Vertragspflicht freizeichnen würde (vgl. Horn, ZBB 1995, 273, 278; Bitter, BB 1997, 480, 483; Oechsler, WM 2000, 1618; Martinek/Oechsler in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. (2001), § 67 Rn. 74; Hadding in: Hadding/Nobbe, Bankrecht 2000, S. 58; ders. in: MüK-HGB (2001), Anh. I zu §§ 365-372, Zahlung mittels Kreditkarte, Rn. G 30). Dies alles führt nach Auffassung des Senats zur Abbedingung einer freien Widerrufsmöglichkeit der Weisung, ohne dass es hierzu einer besonderen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

b) Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte den Widerruf des Klägers deshalb zu beachten hatte, weil dieser den noch am 20.11.1998 bei der kontoführenden Geschäftsstelle der Beklagten erklärten Widerruf damit begründet hat, bei Inanspruchnahme der Leistungen des Vertragsunternehmens und Unterzeichnung der Belastungsbelege "sturzbetrunken und nicht Herr seiner Sinne" gewesen zu sein; er sei betrogen worden und werde - wie dann auch noch am selben Tage geschehen - Strafanzeige erstatten. Das Risiko, dass die Weisung des Kreditkarteninhabers wegen fehlender Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB), Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) oder Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§§ 119, 123, 142 BGB) unwirksam ist und kein Entgeltanspruch für die erbrachte Leistung besteht, hat in gleicher Weise wie beim Bargeschäft das Vertragsunternehmen zu tragen (vgl. BGH, NJW 1990, 2880 - bei unstreitiger Geschäftsunfähigkeit des Karteninhabers). Dementsprechend schließen die neueren AGBs der Beklagten, auf die sich der Kläger insoweit hilfsweise bezieht, denn auch eine Erstattungspflicht des Karteninhabers aus, "wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde".

c) Das bedeutet indessen nicht, dass der Kläger sich damit begnügen konnte, die Unwirksamkeit der im Laufe der Nacht geschlossenen Grundgeschäfte mit dem Vertragsunternehmen "T.G." und der in der Unterzeichnung der Belastungsbelege liegenden Zahlungsanweisungen (i.S.d. § 665 BGB) wegen alkoholbedingter Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs.2 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit oder Wuchers (§ 138 BGB) zu behaupten, ohne die Beklagte in die Lage zu versetzen, diese Einwendungen (sei es unmittelbar oder über die G.) mit Aussicht auf Erfolg gegenüber dem Vertragsunternehmen als Begründung für eine Zahlungsverweigerung geltend zu machen. Es wäre unangemessen, letztlich der Beklagten das mit einer Zahlungsverweigerung verbundene Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vertragsunternehmen zu überbürden, wenn der Kläger es ihr nicht ermöglichte, dem Zahlungsverlangen des Vertragsunternehmens absehbar erfolgreich entgegenzutreten. Auch in Fällen, in denen es - wie hier - um die Wirksamkeit der in der Unterzeichnung der Belastungsbelege liegenden geschäftsbesorgungsrechtlichen Weisung geht, darf das Kreditkartenunternehmen die Erfüllung seiner Zahlungszusage gegenüber dem Vertragsunternehmen i.S.d. § 670 BGB für erforderlich halten, wenn der Karteninhaber seinen Widerruf der Weisung nicht mit Umständen untermauert, die eine Zahlungsverweigerung gegenüber dem Vertragsunternehmen als begründet und beweisbar erscheinen lässt. Ob an die Begründung des Widerrufs derart hohe Anforderungen zu stellen sind wie bei der Abwendung einer Zahlung aus bankmäßiger Garantiezusage (in diesem Sinne Hadding, a.a.O., Rn. G 42), mag dahinstehen. Jedenfalls genügt hierzu nicht die bloße mündliche Mitteilung des Klägers, bei Unterzeichnung der Belastungsbelege über insgesamt 18.000,00 DM "sturzbetrunken", nicht Herr seiner Sinne und betrogen worden zu sein. Der Kläger hätte vielmehr der erklärten Aufforderung der Geschäftsstellenleiterin der Beklagten nachkommen müssen, den Sachverhalt schriftlich niederzulegen (so verlangt das OLG Schleswig, WM 1991, 453, 454, "dass der entsprechende Sachverhalt etwa durch Vorlage von Unterlagen - durch Telefax übermittelt - belegt wird"), um der Beklagten eine qualifizierte Beurteilung der ihr vom Kläger angesonnenen Erfüllungsverweigerung gegenüber dem Vertragsunternehmen zu ermöglichen (auf die angesichts der Eigenart des Kreditkartengeschäfts zu stellenden hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Sachverhalts durch den Kreditkarteninhaber verweist auch Meder, NJW 1994, 2597, 2598).

3. Durfte die Beklagte hiernach gegen den Widerspruch des Klägers die angeforderte Zahlung an das Vertragsunternehmen "T.G." erbringen und das Konto des Klägers mit diesem Betrag belasten, so kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit schlüssig dargetan und hinreichend unter Beweis gestellt hat, dass eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens gegen ihn nicht entstanden sei. Ein Leistungsverweigerungsrecht könnte dem Kläger allenfalls dann zugebilligt werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben hätten, die dem Kartenunternehmen ohne weiteres eine Rückforderung gegenüber dem Vertragsunternehmen ermöglichten. Auch nach Zahlung des Kartenausgebers an das Vertragsunternehmen wird dem Karteninhaber - meist unter dem Gesichtspunkt eines sog. Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB - ein solches Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt, wenn das Kartenunternehmen aufgrund feststehender oder jedenfalls leicht nachweisbarer Einwendungen das Vertragsunternehmen erfolgreich auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung in Anspruch nehmen kann (vgl. Pfeiffer, a.a.O., Rn. 69 ff.; Haun, a.a.O., Rn. 6/1953 ff.; Hadding, a.a.O., Rn. G 29; Martinek/Oechsler, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.). Der Kläger zeigt jedoch nichts auf, was einen solchen Einwendungsdurchgriff rechtfertigen könnte. Vielmehr hat der Kläger Umstände, die eine Unwirksamkeit der Forderung des Vertragsunternehmens begründen könnten, weiterhin nicht einmal schlüssig dargelegt:

a) Eine hochgradige Alkoholisierung - ggf. in Verbindung mit vorheriger Medikamenteneinnahme - reicht zur Annahme einer Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs.2 BGB nicht aus; der Kläger müsste sich vielmehr in einem Zustand befunden haben, der einer Bewusstlosigkeit (§ 105 Abs.2 1. Alt. BGB) gleichkommt. Die angeführten Alkoholmengen, die der Kläger zu sich genommen haben soll, bevor er sich - nach Mitternacht - von seinem Kollegen trennte, um in sein Hotel zurückzukehren, ermöglichen eine solche Feststellung nicht. Auffällige Verhaltensstörungen oder sonstige Umstände, die darauf hinweisen könnten, dass sich der Kläger bereits zu jenem Zeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung nicht nur einschränkenden, sondern völlig ausschließenden Zustand befunden habe, werden nicht genannt. Daran, wie er - statt in sein Hotel - in das Lokal "T.G." geraten ist und wie sein dortiger Aufenthalt verlaufen ist, kann sich der Kläger angeblich nicht erinnern und daher auch keine konkreten Angaben zu dem - weiteren - Alkoholgenuss in jenem Zeitraum machen. Darüber hilft auch die Umrechnung des Gesamtbetrages jener Belastungen in Sekt (bei einem Preis von 400,00 DM je Flasche wären dies unter Einbeziehung der zunächst mit einer anderen Karte gedeckten Belastungen 52 Flaschen) nicht weiter; sie wurde von der Beklagten bereits erstinstanzlich mit der Bemerkung quittiert, dass der Kläger und neun thailändische Animierdamen, die sich - so die informatorische Erklärung der zur Tatzeit für die Abrechnung im "T.G." verantwortlichen Frau M. gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten - "sehr nett um ihn gekümmert haben", kaum entsprechende Mengen Sekt zu sich genommen haben können. Eher sei es vorstellbar, "dass mit der überwiegenden Zahl der Sektflaschen ein Whirl-Pool oder ähnliches Behältnis, in dem man sich Erholungsphasen gönnen wollte, befüllt wurde" oder dass man mit Sekt nur so um sich gespritzt habe. Sekt oder Champagner seien eben die Währung, in denen sich in solchen Animierlokalen "die Damen ihre Unterhaltungsleistungen pp. bezahlen" ließen.

b) Der Kläger erklärt auch nicht, wie er denn trotz der im Verlaufe der Nacht weiter zunehmenden Alkoholisierung nach Rückkehr in sein Hotel noch am Morgen des 20.11.1998 so weit ernüchtert gewesen sein kann, wie dies sein weiteres zielgerichtetes Verhalten - wiederum ohne erkennbare Ausfallerscheinungen, zu denen jedenfalls nichts vorgetragen wird - ausweist (Aufsummierung der Durchschriften der Belastungsbelege, Vorsprache bei der Geschäftsstelle der Beklagten auf dem H.er Flughafen, nach Ankunft in K. Aufsuchen der dortigen kontoführenden Geschäftsstelle in L., anschließende Anzeige bei der Polizeihauptwache in K.).

c) Die objektiven Umstände (wie Anzahl, zeitliche Abfolge und Höhe der Belastungsbelege oder der Preis pro Sektflasche) reichen auch nicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der vom Kläger in der Zeit von 3.43 Uhr bis 6.10 Uhr in dem Animierlokal "T.G." geschlossenen und mit der Kreditkarte der Beklagten beglichenen Grundgeschäfte aus. Ein hoher Getränkepreis in einem Animierlokal ist grundsätzlich erst dann sittenwidrig, wenn mit ihm auch sexuelle Leistungen abgegolten werden (BGH, WM 1980, 902; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 547). Der Kläger meint sich zwar vage zu erinnern, sich irgendwann in einem abgetrennten Raum der Bar befunden zu haben, wobei er und die Animierdamen nackt gewesen seien. Weiter geht seine Erinnerung jedoch erklärtermaßen nicht und er stellt auch keine weitergehenden Behauptungen auf und zu Beweis. Dass im "T.G." außer den Warenleistungen auch die Möglichkeit geboten worden sein mag, mit den "Animierdamen" in mehr oder minder intimer Weise in den Separees zusammenzusein, reicht nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der vom Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu bejahen (so schon BGH, WM 1980, 521 und WM 1980, 902). Dasselbe gilt für die Höhe der streitgegenständlichen Gesamtbelastung und der Einzelbelege (in dem vom BGH in WM 1980, 902 entschiedenen Fall waren in der Zechschuld immerhin 23 Flaschen Champagner enthalten, damals noch zum Preise von je 180,00 DM). Die Kreditkartenzahlungen sind dem Kläger nicht erst abverlangt worden, nachdem man eine hohe Zeche hat auflaufen lassen. Ebenso wenig ist durch die Akzeptanz der Kreditkarte(n) die Beweislast für die bestellten und in Anspruch genommenen Leistungen zu Ungunsten des Klägers verändert worden. Die Tatsache, dass der Kläger in kurzen Abständen immer neue Leistungsbelege unterzeichnet hat, macht deutlich, dass er von der Preisgestaltung nicht überrumpelt worden sein kann. Die zunächst (in der Zeit von 1.59 Uhr bis 3.21 Uhr) mit einer anderen Kreditkarte getätigten Umsätze bewegten sich zwischen 300,00 DM und 600,00 DM und summieren sich auf insgesamt 2.840,00 DM. Mit dem nachfolgenden Einsatz der Kreditkarte der Beklagten wurden die Einzelbeträge zwar höher (anfangs 1.000,00 DM, dann zweimal 1.200,00 DM, anschließend 1.600,00 DM und 2.000,00 DM, danach 500,00 DM), steigerten sich jedoch erst zum Schluss mit Einzelbeträgen von 3.000,00 DM, 5.000,00 DM und 2.500,00 DM auf eine Größenordnung, die schon wegen der Höhe der Zeche auch bei einem Animierlokal in den Grenzbereich der Sittenwidrigkeit gerät. Eine Grenzziehung wie in dem vom BGH, NJW 1987, 2014 entschiedenen Fall, wo sich der Nachtclubinhaber zuletzt ein Schuldanerkenntnis über fast 80.000,00 DM hat unterschreiben lassen und bereits mit dem zweiten Belastungsbeleg über 13.800,00 DM der Gesamtbetrag von 18.475 DM in den Bereich geriet, "in dem ein Nachtlokalinhaber mit seinen Forderungen allenfalls dann durchdringen kann, wenn er im ordentlichen Verfahren darlegt und beweist, dass er von dem in Anspruch genommenen Gast wirklich entsprechende Bestellungen erhalten und ausgeführt hat", ist hier nicht möglich. Nachdem auch die auf die Anzeige des Klägers hin vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen unergiebig verlaufen und das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurde, weil die Beweismittel für eine Anklageerhebung nicht ausreichten, kann der Beklagten um so weniger zugemutet werden, sich auf einen Rückforderungsprozess gegen das Vertragsunternehmen einzulassen (wegen der Beweisanforderungen, denen die Beklagte in einem solchen Rückforderungsprozess genügen müsste, sei beispielhaft auf OLG F., WM 1997, 868 verwiesen).

4. Nach alledem hätte die Beklagte es auch auf der Grundlage des Sachverhalts und der Beweislage, wie sie sich im vorliegenden Rechtsstreit darstellt, weiterhin für erforderlich halten dürfen, die in Rede stehenden Belastungsbelege einzulösen. Dass die Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens dessen Rückgriffsmöglichkeit beim Vertragsunternehmen voraussetzt, sieht auch der Kläger ein.

5. Da es bisher an einer höchstrichterlichen Klärung der in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nachhaltig unterschiedlich beurteilten Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der in der Unterzeichnung des Belastungsbelegs liegenden Weisung i.S.d. §§ 675, 665 BGB fehlt, lässt der Senat - der Anregung beider Parteien folgend - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (§ 546 Abs.1 Nr.1 ZPO) zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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