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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: 13 W 4/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 n.F. | |
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 | |
ZPO § 572 Abs. 2 S. 2 n.F. |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.10.2003 - 1 O 361/03 -, dem Oberlandesgericht vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss jener Kammer vom 22.12.2003,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Landgericht Dr. Mertens
am 19. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen eingelegte Rechtsmittel der Kläger ist unstatthaft. Dies folgt aus § 281 Abs.2 S.2 ZPO n.F.; danach ist der eine Verweisung aussprechende Beschluss unanfechtbar. Hiervon ist jedenfalls auf der Grundlage der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen sein oder es für die ausgesprochene Verweisung an jeder gesetzlichen Grundlage fehlen sollte, der Beschluss also auf objektiver Willkür beruht, keine Ausnahme zulässig. Richtig ist zwar weiterhin, dass ein willkürlicher Verweisungsbeschluss, der auf Erwägungen beruht, die nicht mehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar sind, ausnahmsweise - in Einschränkung des § 281 Abs. 2 S.4 ZPO - keine Bindungswirkung entfaltet (BGH, NJW 2003, 3201). Darüber, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird in dem bereits angekündigten Bestimmungsverfahren zu entscheiden sein. Schon bisher ist die Auffassung, dass unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung für das im Verweisungsbeschluss bezeichnete Gericht (ggf. auch für das übergeordnete Gericht im Verfahren nach § 36 Nr.6 ZPO) entfallen soll, auch die (befristete) Ausnahmebeschwerde gegen den Verweisungsbeschluss eröffnet sei, vielfach auf Ablehnung gestoßen (für ausnahmslose Unanfechtbarkeit z.B. KG, MDR 1988, 417; OLG Köln, VersR 1992, 1111; Scherer, ZZP Bd. 110 [1997], 167 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rz. 14). Nachdem der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der Zivilprozessreform die bisherige Rechtsprechung, in eng begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen und der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, eine außerordentliche Beschwerde für zulässig zu halten, aufgegeben hat (Grundsatzbeschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 -, NJW 2002, 1577), besteht jedenfalls keine Handhabe mehr, Verweisungsbeschlüsse noch in Ausnahmefällen als anfechtbar anzusehen. Die Beschwerde der Kläger ist daher gemäß § 572 Abs.2 S.2 ZPO n.F. mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Streitwert (geschätzt nach dem Interesse der Kläger, den Rechtsstreit an ihrem Wohnsitzgericht zu führen): 1.000 €.
Ende der Entscheidung
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