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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 13 W 72/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 197 a.F.
BGB § 208 a.F.
BGB § 252
BGB § 288 n.F.
BGB § 366 Abs. 2
ZPO § 287
VerbrKrG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Aussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten keinen Auslegungsmaßstab verwendet, der den mit der Beschwerde erhobenen Einwand begründen könnte, die Anforderungen an die Erfolgsaussicht seien in Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Unbemittelten und Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weit überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt worden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1936). Die Beschwerde zeigt keine schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, die einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Das gilt auch für die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen, die ebenfalls keinen Teilerfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten rechtfertigen können.

1. Auf die Frage, ob der Sollsaldo auf den aus dem streitgegenständlichen Darlehen abgelösten Firmenkonten um 150.000,00 DM überhöht war, kommt es schon deshalb nicht an, weil die neue Darlehensvereinbarung (Anlage K 1) nicht lediglich eine Vertragsänderung zum Gegenstand hatte, sondern eine selbständige Hauptverpflichtung der Beklagten als Darlehensnehmer begründete, während die Beklagten zuvor nur als Bürgen für die genannten Kreditverbindlichkeiten ihrer Gesellschaften einzustehen hatten. Der angegebene Zweck des von den Beklagten selbst aufgenommenen Kredits - Umschuldung der Gesellschaftsverbindlichkeiten - und die Bezugnahme auf die selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten (als Sicherheit für die abzulösenden Gesellschaftskredite) rechtfertigen nicht die Annahme einer bloßen Änderung jener von den Beklagten seinerzeit verbürgten Gesellschaftsverbindlichkeiten unter Wahrung der Identität der ursprünglichen Kreditverhältnisse. Die Umwandlung eines Kontokorrentkredits in ein Tilgungsdarlehen (als häufigster Fall einer sog. bankinternen Umschuldung) bedeutet zwar im Zweifel lediglich eine Vertragsänderung, die das ursprüngliche Schuldverhältnis als solches bestehen lässt. Da bei einer Schuldumschaffung mit der Hauptforderung auch die Sicherheiten erlöschen, der Kreditgeber im Zweifel aber keine Sicherheiten aufgeben will, entspricht es der Interessenlage, bei einer Umstellung des Kreditverhältnisses von einem Kontokorrentkredit auf einen Tilgungskredit (mit ermäßigtem Zinssatz) lediglich eine Vertragsänderung anzunehmen (OLG Köln, ZIP 1999, 1046; BGH, NJW 1999, 3708 und NJW 2003, 59; anders bei Einstellung einer Darlehensrestschuld in ein Kontokorrent: KG, ZfIR 2000, 735 = KGR Berlin 2000, 172). Damit ist die hier zu beurteilende Umschuldung indessen nicht zu vergleichen. Von einer bloßen Zusammenfassung der ursprünglichen Kreditverhältnisse unter Umstellung auf einen Tilgungskredit kann schon mit Rücksicht auf den Schuldnerwechsel nicht gesprochen werden. Die Bezugnahme auf gewährte Sicherheiten, die bestehen bleiben sollen, spricht zwar im allgemeinen gegen eine Schuldumschaffung. Hier kann die Erwähnung der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten als Sicherheit jedoch nur auf die abzulösenden Verbindlichkeiten verweisen, da die Beklagten mit dem neuen Darlehensvertrag von Bürgen der Gesellschaftsverbindlichkeiten zu Hauptschuldnern des im Wesentlichen zur Ablösung dieser Verbindlichkeiten bestimmten Kredits geworden sind. Der Kreditbetrag ist am 06.04.1992 dem Gemeinschaftskonto der Beklagten gutgeschrieben worden. Von diesem Konto sind sodann die Überweisungen zur Tilgung der verbürgten Gesellschaftsverbindlichkeiten getätigt worden. Da die Beklagten seinerzeit keine Einwendungen gegen die Höhe der abgelösten Sollsalden hatten, besteht auch insoweit kein Anlass, von einer Schuldübernahme unter bloßer zusammenfassender Änderung der ursprünglichen Kreditverhältnisse auszugehen. Die hier vorgenommene bankinterne Umschuldung von Gesellschaftskrediten durch deren Ablösung aus einem von den Gesellschaftern persönlich aufgenommenen Kredit hat vielmehr typischerweise zum Erlöschen der alten Forderungen nebst der Bürgschaft der Beklagten und damit auch zum Wegfall sämtlicher Einwendungen geführt, die den Beklagten als Bürgen gegen jene Hauptschuld hätten zustehen können.

1. Die von den Beklagten im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der Verjährung, soweit es die für den Zeitraum vor Juli 1997 geltend gemachten Zins- und Tilgungsanteile aus dem Annuitätendarlehen angeht, ist unbegründet. Zwar verjähren bei Annuitätendarlehen Zins- und Tilgungsanteile gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren (BGH, NJW 2001, 2711). Die Verjährung war jedoch infolge vereinbarter Stundung gehemmt (§ 202 Abs.1 BGB a.F.) und durch das damit einhergehende sowie in der Folgezeit häufig erneuerte Anspruchsanerkenntnis i.S.d. § 208 BGB a.F. unterbrochen. Mit Vereinbarung vom 28.12.1994/02.01.1995 (Anlage K 3) war den Beklagten gestattet worden, ab Januar 1995 anstelle der nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden monatlichen Zins- und Tilgungsrate von 1.830,00 DM "Tilgung von zunächst monatlich DM 1.000,00 zuerst auf das Kapital und danach auf die Zinsen" zu leisten. Damit waren die Zinsen ab 01.01.1995 (bei vereinbarungsgemäßem Verhalten der Beklagten bis zum Ausgleich der Kapitalforderung) gestundet. In der Folgezeit hat sich die Klägerin darüber hinaus auf Bitten der Beklagten zeitweise mit einer Aussetzung auch dieser Tilgungsrate einverstanden erklärt und sich im Übrigen von den wiederholten Ankündigungen der Beklagten, die monatlichen Zahlungen bald aufzunehmen zu können, vertrösten lassen. Auch nach der von der Klägerin mit Schreiben vom 09.02.1998 schließlich ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde haben die Beklagten weiter um Zahlungsaufschub gebeten (Schreiben vom 04.03.1998, Anlage K 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 2002, 2872 m.w.Nachw.) genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch rein tatsächliche - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. In den wiederholten "Vertröstungsschreiben" der Beklagten aus dem Zeitraum 1996 bis 1998 kommt das vorbehaltlose Eingeständnis der Schuld zum Ausdruck, das zur Anwendung des § 208 BGB a.F. führt. Die durch diese Anerkenntnisse unterbrochene vierjährige Verjährungsfrist für die rückständigen Zins- und Tilgungsraten war daher bei Klageerhebung im Jahre 2001 noch nicht abgelaufen.

1. Soweit die Beklagten einen Betrag in Höhe von 7.393,50 DM, der auf einer - umstrittenen - Lohnpfändung der Beklagten zu 2. beruht, auf die hier eingeklagte Forderung verrechnen wollen, steht dies im Widerspruch zu der mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2000 (Bl. 87 GA) konkludent erklärten Tilgungsbestimmung anlässlich der Freigabe des bei ihm hinterlegten Pfändungsbetrages. Die Klägerin hat diesen Betrag auf das im Betreff jenes Schreibens genannte Girokonto verrechnet. Für eine Verpflichtung der Klägerin zu einer Verrechnung auf die Klageforderung - sei es aufgrund entsprechender Vereinbarung, anderweitiger Tilgungsbestimmung der Beklagten zu 2. oder gemäß der Regel des § 366 Abs.2 BGB - gibt das Beschwerdevorbringen nichts her.

1. Die Berechtigung der Klägerin, 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, folgt - unabhängig vom Anwendungsbereich des § 288 BGB n.F. (vgl. Meier/Grünebaum, MDR 2002, 746 ff.) - bereits aus der im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO entsprechend anwendbaren Zinsschadensregelung des § 11 Abs.1 VerbrKrG (vgl. BGH, NJW 2000, 658).

1. Da nach alledem die Rechtsverteidigung der Beklagten auch nicht teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, muss es insgesamt bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages der Beklagten verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO nicht statt.

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren in diesem Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 EUR festgesetzt (die gesondert berechneten Vertragszinsen sind Bestandteil der Hauptforderung).

Ende der Entscheidung

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