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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.09.1999
Aktenzeichen: 14 UF 173/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO §§ 645 ff | |
ZPO § 652 Abs. 1 | |
ZPO § 652 Abs. 2 | |
ZPO § 648 Abs. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 648 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 647 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 176 | |
ZPO § 654 | |
GKG § 17 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen
am 6. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 3. Mai 1999 - 19 FH 5/98 - zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 10. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO. Zusammen mit dem amtlichen Erkärungsvordruck für Einwendungen gegen den Antrag und einem Anschreiben des Amtsgerichts ist die Antragsschrift vom 16. Dezember 1998, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 1 bis 10 d.A. Bezug genommen wird, dem Antragsgegner persönlich am 26. März 1999 zugestellt worden (Bl. 18R d.A.). Mit Beschluß vom 3. Mai 1999 hat das Amtsgericht dem Antrag entsprochen.. Mit einem am 17. Mai 1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Mai 1999 hat der den Erklärungsvordruck übersandt und weiter zum Verfahren Stellung genommen. Wegen des näheren Inhalts wird auf Bl. 29 ff d.A. verwiesen. Das Amtsgericht hat diese Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß angesehen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat beide Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die vom Amtsgericht zutreffend als sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO behandelte Eingabe des Antragsgegners ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
§ 652 Abs. 2 ZPO schränkt den Gegenstand der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde können nur
a) die Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO oder
b) die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 oder
c) die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
zu a):
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Verfahrenskosten seien gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil er keinen Anlaß zu dem Verfahren gegeben habe. Dieser gemäß § 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässige Einwand greift nicht durch. Aus der in den Akten befindlichen vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien ergibt sich nämlich, daß der Antragsgegner über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder vergeblich aufgefordert worden ist, seine Unterhaltsverpflichtung außergerichtlich beurkunden zu lassen.
Der weiter erhobene Einwand gegen den Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts (Einwand C des Einwendungsformulars) ist nicht näher erläutert.
Andere Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO sind nicht geltend gemacht worden.
zu b:
Die übrigen Einwendungen des Antragsgegners fallen unter § 648 Abs. 2 ZPO. Insoweit kann aber mit der Beschwerde nur gerügt werden, daß das Gericht eine solche Einwendung zu Unrecht als unzulässig angesehen habe (vgl. Born in: Unterhaltsrecht, Stand: 1.11.1998, II Rdn. 442; Bäumel in: Familienrechtsreformkommentar 1998, Rdn. 8 zu § 652 ZPO). Das setzt also voraus, daß das erstinstanzliche Gericht über eine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 652 Abs. 2 ZPO in BT-Drucks. 13/7338, S. 42:
"... Als Beschwerdegründe für beide Parteien kommen nur die in § 648 Abs. 1 ZPO-E bezeichneten Einwendungen...sowie der Einwand in Betracht, das Gericht habe eine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO-E zu Unrecht als unzulässig behandelt. ...").
An einer Befassung des Amtsgerichts mit Einwendungen des § 648 Abs. 2 ZPO fehlt es hier. Das Amtsgericht konnte über die erstmals mit Schriftsatz vom 10.5.1999 vorgebrachten Einwendungen nicht mehr entscheiden, weil der Antragsgegner sie nicht rechtzeitig erhoben hat.
Im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO hat der Antragsgegner gemäß § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Antrags die Möglichkeit, die in § 648 ZPO näher beschriebenen Einwendungen zu erheben. Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Einwendungsfrist, § 647 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Die Einwendungsfrist ist allerdings nicht als Ausschlußfrist ausgestaltet. Auch nach Fristablauf eingehende Einwendungen hat das Gericht zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß noch nicht verfügt ist, § 648 Abs. 3 ZPO. Nach diesem Zeitpunkt kann der Antragsgegner Einwendungen nur noch im Wege der Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend machen.
Im vorliegenden Verfahren sind Einwendungen des Antragsgegners, der auf die Monatsfrist vom Amtsgericht hingewiesen worden war, weder innerhalb dieser Frist noch vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses eingegangen. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, der Antrag sei erst am 22. April 1999 bei ihm eingegangen, steht dem der Inhalt des Zustellungszeugnisses Bl. 18R d.A. entgegen, ausweislich dessen die Übergabe am 26. März 1999 erfolgte. Die Zustellung war entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht an seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte erfolgt ist. Die Zustellung hätte nur dann an die Verfahrensbevollmächtigte erfolgen müssen, wenn diese für das gerichtliche Verfahren bestellt gewesen wäre, § 176 ZPO. Dazu hätte dem Gericht die Bevollmächtigung zur Kenntnis gebracht werden müssen, was hier indes nicht geschehen war.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Antragsgegner bleibt die Möglichkeit, seine Einwendungen im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: bis 40.000,00 DM, § 17 GKG
Ende der Entscheidung
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