Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: 14 UF 275/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 206
BGB § 1600b III
BGB § 1600b VI S. 2
BGB § 1629 II S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 UF 275/99 304 F 281/98 Amtsgericht Köln

Anlage zum Protokoll vom 20.04.2000

Verkündet am 20.04.2000

Pützfeld, J.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

pp.

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - auf die mündliche Verhandlung vom 20.3.2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Büttner, der Richterin am OLG Gerhardt und des Richters am OLG Thiesmeyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9.9.1999 (304 F 281/98) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger wurde am 27.12.1986 als eheliches Kind des Beklagten und seiner Mutter geboren. Unstreitig wußten Vater und Mutter von Anfang an, daß der Kläger nicht vom Beklagten abstammte. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.5.1991 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Das Sorgerecht für den Kläger und seinen älteren Bruder Kim wurde den Eltern gemeinsam übertragen. Die Kinder wuchsen im Haushalt der Mutter auf, die wiederverheiratet ist und aus der zweiten Ehe zwei weitere Kinder hat. Auch der Beklagte ist wiederverheiratet und hat ein Kind aus zweiter Ehe.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 28.12.1998 wurde für den Kläger Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Köln für die Vertretung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren angeordnet, die am 15.3.2000 wieder aufgehoben worden ist, da das Kind nunmehr anwaltlich vertreten sei.

Am 13.10.1998 war der PKH-Antrag für eine Klage auf Vaterschaftsanfechtung eingegangen. Mit der Klage ist vorgetragen worden, daß der Kläger den Umgang mit dem Beklagten nicht mehr fortsetzen möchte, der aber darauf bestehe. Der Kläger habe den Wunsch, vom zweiten Ehemann der Mutter adoptiert zu werden.Die Frist für die Anfechtung durch das Kind sei wegen § 206 BGB nicht abgelaufen, da die Mutter bei gemeinsamem Sorgerecht auch nach der Scheidung an der Vertretung des Kindes gehindert gewesen sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Beklagte nicht der Vater des Klägers ist. Es hat die Auffassung vertreten, die Anfechtungsfrist sei gewahrt und die Feststellung entspreche dem Kindeswohl.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der sich insbesondere auf den Ablauf der Anfechtungsfrist und darauf beruft, daß es in erster Linie der Wunsch der Mutter des Klägers sei, die Vaterschaft anzufechten. Es bestehe ein jahrelanges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten und es entspreche nicht dem Wohl des Kindes, die Vaterschaft anzufechten.

Im Termin vom 20.3.2000 hat der Senat den Kläger, den Vertreter des Jugendamts, den Beklagten, die Mutter des Klägers und die jeweiligen Ehepartner persönlich angehört.

Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Zwar ist auch nach Auffassung des Senats die Anfechtungsfrist gewahrt, es läßt sich aber nicht feststellen, daß die Anfechtung dem Wohl des Kindes dient.

1)

Die Anfechtungsfrist für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem sein gesetzlicher Vertreter von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b I, II BGB; dazu OLG Frankfurt DAVorm 1996, 901). Das Kind kann nach Eintritt der Volljährigkeit dann unabhängig davon gem. § 1600b III BGB (mit neuem Fristlauf) selbst anfechten.

Für die Anfechtungsfrist bei der Klage des minderjährigen Kindes kommt es auf die Kenntnis desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der befugt ist, das Kind im Vaterschaftsanfechtungsprozeß rechtswirksam zu vertreten. Die Frist beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Vertretungsbefugnis hergestellt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl. (2000), § 1600b Rn. 5). Solange die Eltern bei bestehender Ehe noch das gemeinsame Sorgerecht haben, kann nicht ein Elternteil allein das Kind rechtswirksam vertreten, sondern erst mit der Rechtskraft einer Regelung, die einem Elternteil das alleinige Sorgerecht überträgt, beginnt die der Lauf der Frist für die Vaterschaftsanfechtung (OLG Frankfurt DAVorm 1996, 901; OLG Dresden ZfJ 1997, 387; OLG Bamberg FamRZ 1992, 220).

In allen Fällen, in denen die Eltern nach der Rechtskraft der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht behalten, beginnt die Frist daher erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Anfechtungsklage. Im Streitfall haben die Eltern auch nach der Rechtskraft der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht behalten, so daß die Frist für die Vaterschaftsanfechtung gewahrt ist, denn erst am 28.12.1998 wurde eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß diese am 15.3.2000 wieder aufgehoben worden ist.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man gemäß § 1600b VI S.2 BGB angeordneten Anwendung des § 206 BGB eine Ablaufhemmung der Anfechtungsfrist annimmt, solange das Kind keinen gesetzlichen Vertreter hat, der es im Anfechtungsprozeß vertreten kann, denn dann läuft die Anfechtungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab, nachdem der Mangel der Vertretung aufhört. Dies war im Streitfall mit der Bestellung des Ergänzungspflegers am 28.12.1998 der Fall.

Für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Rechtskraft der Scheidung ist eine andere Beurteilung des Fristablaufs nicht gerechtfertigt, da sich die Eltern bei der gemeinsamen Sorge zur gemeinsame Verantwortung für das Kind bekennen, so daß wie bei gemeinsamem Sorgerecht bei bestehender Ehe eine Vaterschaftsanfechtung durch Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung durch einen Elternteil allein nicht möglich ist (anders wohl Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl. (1994) § 51 V 5). Eine Sonderregelung hat der Gesetzgeber gem. § 1629 II S.2 BGB nur für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei gemeinsamer elterlicher Sorge vorgesehen.

Die Frist für die Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes kann daher nicht abgelaufen sein, obwohl die Frist für die Anfechtungsklage der Mutter oder des Vaters bereits abgelaufen ist (dazu OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1003 (1004). Diesen Unterschied gleicht das Gesetz durch das zusätzliche Erfordernis der Kindeswohlprüfung gem. § 1600a IV BGB aus (MünchKomm/Seidel, Ergänzung zur 3. Aufl. (1999), § 1600a Rn.6 bezweifelt dagegen den Sinn der zusätzlichen Kindeswohlprüfung).

2)

Es läßt sich nicht feststellen, daß die Anfechtung dem Wohl des Kindes i.S. des § 1600a IV BGB dient.

Für den Fall, daß das minderjährige Kind durch den gesetzlichen Vertreter die Vaterschaftsfestellungsklage erhebt, ist die Anfechtung nur "zulässig", wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Diese Vorschrift gilt auch, wenn das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern durch einen Ergänzungspfleger vertreten wird. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß positiv festgestellt werden muß, daß die Anfechtung dem Wohl des Kindes dient, daß also die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Anfechtenden liegt. Bleibt offen, ob die Anfechtung dem Wohl des Kindes dient, ist die Anfechtung daher nicht "zulässig" (anders wohl MünchKomm/Seidel, a.a.O., der meint, das Familiengericht werde die Klage abweisen, wenn das Kindeswohl gegen die Anfechtung spreche; in der Tendenz wie hier dagegen Gaul FamRZ 1997, 1441 (1460).

Der Senat hat nach Anhörung des anfechtenden Kindes sowie der übrigen Beteiligten nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Anfechtung im Streitfall dem Wohl des Kindes dient. Insbesondere aus der Anhörung des Kindes ergab sich klar, daß dieses ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Beklagten hat. Die Darstellung der Klage, das Kind gehe nur unter Zwang und ungern zum Beklagten, war eindeutig unrichtig. Wenn das Kind bei dieser Sachlage gleichwohl erklärt hat, die Anfechtung ohne Beeinträchtigung des Verhältnisses zum Beklagten zu wünschen, so entspricht dies dem Loyalitätskonflikt, in dem das Kind sich befindet. Dieser Loyalitätskonflikt ergibt sich aus der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber dem Vater. Angesichts des jahrelang vertrauensvollen Verhältnisses und angesichts des Umstandes, daß der Kläger noch einen älteren Bruder hat, der der leibliche Sohn des Beklagten ist, könnte die Auflösung des Vaterschaftsbandes negative Folgen für das Kindewohl (auch für die Geschwisterbindung) haben, denn die Hoffnung, daß der Beklagte auch nach erfolgreicher Anfechtung sein Verhalten nicht ändern werde, insbesondere das Kind möglicherweise dann als testamentarischen Erben einsetzen, wie das Amtsgericht meint, muß sich keinesfalls erfüllen. Nach dem Ergebnis der Anhörung aller Beteiligten vermag der Senat daher nicht festzustellen, daß die Anfechtung dem Wohl des Kindes dient.

Für die Entscheidung kommt es bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob die Ergänzungspflegschaft mit Rücksicht auf die anwaltliche Vertretung aufgehoben werden durfte.

3)

Der Senat hat geprüft, ob die Revision gem. § 546 I ZPO zuzulassen ist. Im Ergebnis hat er dies verneint. Für die Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist gilt das, weil die Berufung auch bei einer anderen Beurteilung Erfolg haben müßte. Die Beurteilung des Kindeswohls im Sinne des § 1600a IV BGB beruht letztlich auf tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

Zurück