Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 14 UF 30/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 93a | |
ZPO § 99 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - unter Mitwirkung seiner Richter Dr. Büttner, Quack und Schwarz
am 17.2.2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 8.12.2003 (10 F 356/01) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil über die Scheidung der Ehe und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich entschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hatte die Antragstellerin einen Teilbetrag von 46.602,05 EUR mit Schriftsatz vom 24.10.2002 unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.
Das Amtsgericht hat die Kosten im Verbundurteil unter Berufung auf § 93a gegeneinander aufgehoben, da eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung nicht veranlasst sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Betrages gegeneinander aufgehoben wurden. Gegen die Hauptsachenentscheidungen hat sie kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 99 ZPO unzulässig, da die Kostenentscheidung des Verbundurteils insgesamt auf § 93a ZPO beruht und das Verbundurteil selbst nicht angefochten ist.
Die Anfechtung der Kostenentscheidung, soweit sie auf dem Anerkenntnis beruht, ist trotz § 99 II ZPO unzulässig, da die Entscheidung insgesamt auf § 93a ZPO beruht und diese Vorschrift die Anwendung des § 93 ZPO ausschließt. § 93a ZPO ist eine die allgemeinen Kostenvorschriften nach §§ 91 ff. ZPO ausschließende Sonderregelung (BGH FamRZ 1983, 683 und FamRZ 1986, 253; OLG Köln (26.) FamRZ 2000, 620; OLG Karlsruhe FamRZ1996, 881 für Folgesache - anders OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 880 für den Fall der Erledigung des Ehescheidungsverfahrens - jeweils für § 91a ZPO; anders OLG Bamberg FamRZ 1995, 1073; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 763).
Dies beruht darauf, dass § 93a ZPO für das Verbundurteil grundsätzlich die Kostenaufhebung vorsieht und nur aus Gründen der Härteklausel (§ 93a I Nr.1 ZPO) oder aus Billigkeitserwägungen bei Folgesachen der § 621 I Nr.4, 5 und 8 ZPO (§ 93a I Nr.2 ZPO) eine Abweichung davon möglich ist. § 91a ZPO stellt im Unterschied zu § 93a ZPO dagegen auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab.
Allerdings fließen Erwägungen der § 91a ZPO ebenso wie des § 93 ZPO in die vom Gericht vorzunehmende Härte- oder Billigkeitsentscheidung ein. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Anerkenntnis ein "sofortiges" wie nach § 93 ZPO war, sondern es sind allgemeinere Erwägungen der Billigkeit der Kostenentscheidung anzustellen.
Eine gesonderte isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis hinsichtlich einer Folgesache findet ebensowenig statt wie bei Hauptsachenerledigung der Folgesache. Es gilt vielmehr weiterhin der Grundsatz des § 99 I ZPO, dass eine Überprüfung der Hauptsache allein wegen der Kostenentscheidung vermieden werden soll (OLG Koblenz JurBüro 1982, 445).
Beschwerdewert: 36 % der Kosten des ersten Rechtszugs.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.