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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 14 WF 108/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 620 c |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Büttner, den Richter am Oberlandesgericht Thiesmeyer und die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz am 28. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 27. Mai 2005 - 50 F 566/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe vier gemeinsame Kinder, die bei der Antragstellerin leben, hervorgegangen sind. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 beantragte die Antragstellerin unter Beifügung einer Klageschrift bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab Dezember 2003. Ausdrücklich stellte sie klar, dass die Klage nur in Abhängigkeit vom Prozesskostenhilfeantrag erhoben werde. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte sie ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt ab 1. Dezember 2003. Durch Beschluss vom 10. Februar 2004 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf dessen Anerkenntnis hin zur Zahlung des verlangten Kindesunterhalts für die Zeit ab 1. Januar 2004. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Durch Beschluss vom 5. März 2004 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin unter Hinweis auf einen vorrangig zu verfolgenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner zurück. Das Klageverfahren wurde seitdem von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt.
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen unter Hinweis darauf, dass die Bestimmung des § 620 g ZPO vorliegend nicht einschlägig sei, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffen und diese der Antragstellerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Beschwerden in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nur unter den in § 620 c ZPO aufgeführten Voraussetzungen zulässig; sie sind nicht statthaft gegen eine Regelung über die Zahlung von Kindesunterhalt. Ob die Beschränkung der Anfechtung von Endentscheidungen im Anordnungsverfahren auch die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen ausschließt, kann vorliegend dahinstehen, vgl. zum Meinungsstreit Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, ZPO, § 620 c Rn. 13. Jedenfalls sind Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren nicht anfechtbar, OLG Düsseldorf FamRZ 1994,1187; Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 620 c Rn. 10; sowie im Ergebnis ebenso Zöller-Philippi a.a.O. a.E. Soweit Zöller auf eine analoge Anwendung von § 99 ZPO verweist und ausführt, Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren seien nicht anfechtbar, wenn nicht gegen die Anordnung selbst zulässige Beschwerde eingelegt werde, kann die Antragstellerin sich vorliegend unter Hinweis auf das Teilanerkenntnis des Antragstellers nicht auf § 99 Abs. 2 ZPO berufen. Auch nach bisherigem Recht entsprach es der herrschenden Meinung, dass die Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO nur statthaft ist, wenn auch ein Rechtsmittel in der ( nicht angefochtenen ) Hauptsache zulässig gewesen wäre. Soweit § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO in diesem Zusammenhang jetzt ausdrücklich regelt, dass die Berufungssumme erreicht sein muss, ist hieraus nicht abzuleiten, dass dies die einzige Einschränkung für eine zulässige Beschwerde ist. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die Berufungssumme ändert nichts an dem Grundsatz, dass Kostenentscheidungen im allgemeinen dann nicht mehr überprüfbar sind, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel mehr gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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