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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: 14 WF 117/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 II |
Wird Prozeßkostenhilfe von Personen beantragt, die vortragen keinerlei Einkünfte zu haben, aber keine Sozialhilfe beziehen, muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen regelmäßig eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem muß dargelegt und glaubhaft gemacht werden, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann.
14 WF 117/99 50 F 134/99 Amtsgericht Kerpen
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch seine Richter Dr. Büttner, Krüger-Sprengel und Thiesmeyer
am 19.8.1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 13.7.1999 (50 F 134/99) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner beantragt Prozeßkostenhilfe zur Vertretung im Scheidungsverfahren. Er hat mit Schreiben seines Anwalts vom 2.8.1999 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die vom 27.7.1999 datiert ist. In dieser Erklärung verneint der Antragsgegner, der am 2.9.1950 geboren ist und keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, jedwede Einkünfte und ebenso den Bezug von Sozialhilfe. Als Mietkosten ist "incl. 400" angegeben.
Das Amtsgericht, das zunächst Prozeßkostenhilfe wegen Nichtabgabe der Formularerklärung versagt hatte, hat der Beschwerde auch nach deren Vorlage nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es seien weder Belege vorgelegt noch sei aus der Erklärung ersichtlich, wie der Antragsgegner seinen Lebensunterhalt bestreite. Dieser hat durch seinen Anwalt in der Stellungnahme dazu erklärt, er habe nach wie vor kein eigenes Einkommen. Er lebe ohne Bezug von Sozialhilfe durch die Unterstützung von Freunden und Bekannten. Auch die Miete werde nicht von ihm beglichen.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsgegner seine Prozeßkostenhilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
Dazu genügt nicht die bloße Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern aus dieser Erklärung bzw. den ihr beigefügten Belegen muß auch hervorgehen, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Prozeßkostenhilfebedürftigkeit ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn darlegt wird, mit welchen Mittel der Elementarbedarf gedeckt wird und warum diese Mittel nicht zusätzlich zur Prozeßfinanzierung ausreichen. Es reicht auch nicht aus, nur vorzutragen, der Elementarbedarf werde durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
Leistungen Dritter können ggf. als Einkünfte des Hilfesuchenden zu bewerten sein (OLG Köln FamRZ 1996, 873; JurBüro 1996, 256), insbesondere, wenn Gegenleistungen durch Arbeiten oder Ähnliches erbracht werden. Eine Überprüfung der Prozeßkostenhilfebedürftigkeit ist nur möglich, wenn die Hilfeleistenden genannt werden und die Höhe ihrer Hilfeleistung mitgeteilt wird. Allgemeine Angaben wie "Unterstützung durch Freunde und Bekannte" reichen nicht aus. Es müssen eidesstattliche Erklärungen der Personen, die Mittel zum Lebensunterhalt des Antragsgegners zur Verfügung stellen, vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, in welcher Höhe und aus welchem Grund solche Zuwendungen gewährt werden.
Da keine Sozialhilfe bezogen wird, bedarf es außerdem der Darlegung, warum der im gegebenen Fall noch nicht 50-jährige Antragsgegner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht nachgehen kann. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Hilfesuchende sich die erforderlichen Mittel ohne weiteres durch Arbeitseinsatz beschaffen könnte, denn die Selbsthilfe hat Vorrang vor staatlichen Leistungen (OLG Köln OLGReport 1998, 284; OLG Bremen OLGReport 1998, 388; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 1998, 335). Es kann im Streitfall dahinstehen, wann davon ausgegangen werden kann, daß sich der Antragsteller die Mittel "ohne weiteres" beschaffen könnte, denn jedenfalls bedarf es der Darlegung, warum er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nachgehen kann.
Ende der Entscheidung
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