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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 14 WF 142/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 127 II
ZPO § 115 II
BSHG § 88
BSHG § 88 II
BSHG § 88 II Nr. 8
BSHG § 88 II Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
14 WF 142/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Büttner

am 16.10.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 24.7.2003 (7 F 88/03) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung versagt, zwar sei dem Antragsteller ein Schonvermögen in Höhe von 2500 EUR zuzubilligen, dies könne aber nur dann gelten, wenn der Antragsteller außer dem Wertpapierdepot keine anderen Vermögenswerte besitze, was schon deshalb nicht der Fall sei, weil er außerdem ein Hausgrundstück besitze.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.

II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Gem. §§ 115 II ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit das zumutbar ist. § 88 BSHG gilt entsprechend.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist ein Vermögensschonbetrag nach § 88 II Nr.8 BSHG nicht schon dann einsatzpflichtig, wenn der Antragsteller gleichzeitig ein angemessenes Hausgrundstück nach § 88 II Nr.7 BSHG hat, sondern den Notgroschen darf der Antragsteller auch neben dem angemessen Haugrundstück behalten. Eine andere Auffassung dazu vertritt auch nicht Philippi in der angegebenen Fundstelle (Zöller, 23. Aufl., ZPO, § 115 Rn. 4), sondern im Gegenteil, dass auch der Notgroschen neben dem angemessenen Hausgrundstück nicht einsatzpflichtig ist (Zöller/Philippi, 23. Aufl, ZPO, § 115 Rn. 57). Im übrigen folgt aus dem Katalog des § 88 II BSHG, dass die dort geschützten Vermögensgegenstände nebeneinander geschützt sind, denn der Schutzzweck z.B. der Nr. 4 oder 5 (Gegenstände der Berufsausbildung; Familien- und Erbstücke) besteht auch dann, wenn nebeneinander beides vorhanden ist.

Das Amtsgericht kann daher die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht auf das Vorhandensein des angegebenen Vermögens, dass die Grenze des § 88 II Nr.8 BSHG unterschreitet, stützen.

Es wird aber weiter zu prüfen haben, ob dem Antragsteller aufgrund seines Einkommens Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist und welche Raten (die der Antragsteller schon angeboten hat) festzusetzen sind.

Ende der Entscheidung

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