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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 14 WF 150/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 II |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vors. Richter am OLG Dr. Büttner
am 26.9.2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 2.8.2005 (321 F 73/05) wird zurückgewiesen. Ebenso wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den weiteren Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 2.8.2005 (321 F 73/05) zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nicht- Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind zulässig (§ 127 II ZPO), aber in der Sache nicht begründet.
§ 121 II S.2 ZPO sieht die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit nur vor, wenn auch der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser Grundsatz der Waffengleichheit gilt aber nicht, wenn beide Parteien "vorweg" um Prozesskostenhilfe und ihre Beiordnung bitten. In diesem Fall ist nicht die andere Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, sondern beantragt nur, ihr einen solchen beizuordnen. Erst wenn einer Partei ein Anwalt beizuordnen ist, ist auch der anderen Partei aus Gründen der Waffengleichheit ein Anwalt beizuordnen (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 220; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 4. Aufl. (2005) Rdn. 568):
Erforderlich war die Beiordnung im Streitfall auf beiden Seiten nicht, weil beiden Parteien klar war, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammen konnte, da unstreitig ein ehelicher Verkehr in der Empfängniszeit nicht stattgefunden hat. Sie verfolgen demnach das gleiche Prozessziel (OLG Köln FamRZ 2003, 1397).
Sie bedurften eines Rechtsanwalts auch nicht, weil italienisches Recht anwendbar war, denn die Parteien konnten sich durch das Jugendamt beraten lassen, das der Beklagten als Ergänzungspfleger beigeordnet ist.
Es ist nicht dargetan, dass diese Beratung nicht ausgereicht hätte, mag auch eine Standesbeamtin zu Unrecht auf die Vorschrift des § 1599 II BGB (nach deutschem Recht) hingewiesen haben.
Auch die Sprachschwierigkeiten der Parteien rechtfertigen die Beiordnung eines Anwalts nicht, denn sie sind nicht glaubhaft gemacht. Nach seinem eigenen Vorbringen lebt der Kläger seit langem in Deutschland und betreibt hier ein Restaurant. Es ist nicht dargetan, dass für die Beklagte etwas anderes gilt.
Die jahrelange Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten durch seinen Anwalt rechtfertigt ebenso eine Beiordnung abgesehen von der objektiven Notwendigkeit nicht. Ebenso kann die Notwenigkeit der Anwaltsbeiordnung in ganz anderen Fällen (beim Unterhalt der ehelichen Tochter D) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in diesem Fall nicht begründen.
Unter diesen Umständen ist die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts auf beiden Seiten vertretbar.
Ende der Entscheidung
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