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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 14 WF 195/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1600 d | |
ZPO § 114 | |
ZPO §§ 653 ff. |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Büttner, den Richter am Oberlandesgericht Thiesmeyer und die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz
am 20. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 7.11.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 4.11.2002 - 23 F 70/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, seine Rechtsverteidigung gegen die Klage auf Vaterschaftsfeststellung und die Verurteilung zur Zahlung des Regel-unterhalts habe keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 7.11.2002, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch Beschluss vom 30.12.2002 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache auf den Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach -und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dabei kann dahin stehen, auf welchen Zeitpunkt es für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfegesuchs ankommt, denjenigen der Beschlussfassung oder den der Entscheidungsreife, vgl. zum Meinungsstreit Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 119 Rn. 44 ff. m.w.N., bzw. zu welchem Zeitpunkt das Amtsgericht vorliegend frühestens über den PKH-Antrag des Beklagten hätte entscheiden können. Vorliegend bot die Rechtsverteidigung des Beklagten von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.
Zu den Vaterschaftsfeststellungssachen wird die Ansicht vertreten, dass wegen der regelmäßig veranlassten Einholung von Abstammungsgutachten an die Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen seien, vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 58. Nach Auffassung des Senats muss ein Beklagter, der die Vaterschaft nicht anerkennen und es auf einen Prozess ankommen lassen will, ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen können, so auch OLG Hamburg FamRZ 2000,1587, OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1228. Anders als in Anfechtungsverfahren gilt nicht der Gesichtspunkt, dass er sich nicht einem Rechtsstreit entziehen kann. Im Rahmen der PKH-Prüfung ist auch in eng begrenztem Umfang eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig, vgl. BGH NJW 1994,1160. Dass auf Antrag oder von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, hat daher nicht zwangsläufig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Folge. Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln an seiner Vaterschaft Anlass geben könnten, hat der Beklagte nicht dargetan. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss der Beklagte, der mit der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr gehabt hat, begründete Aussicht haben, die Vermutung des § 1600 Abs. 2 BGB zu widerlegen. Hieran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme zu den Anträgen des klagenden Kindes eingeräumt, dass es mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Im Übrigen hat er ausgeführt, er wisse nicht, ob er der einzige Geschlechtspartner der Mutter gewesen sei. Zu der Erklärung der Mutter, ausschließlich mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, hat er keine Stellung bezogen. Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe war es nach alledem unwahrscheinlich, dass die Vaterschaftsvermutung des § 1600 Abs. 2 Satz 1 BGB durch das veranlasste Abstammungsgutachten widerlegt werden könnte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten im Sinne von § 114 ZPO gegen die beantragte Vaterschaftsfeststellungsklage bestand daher nicht.
Aber auch im Hinblick auf die beantragte Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts bot die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann im Verfahren nach § 653 ZPO nicht berücksichtigt werden. Zwar war unter Geltung des § 643 ZPO a.F. umstritten, ob neben Einwänden zum Grund des Anspruchs wie Erfüllung, Forderungsübergang ( §§ 91 BSHG, 7 UVG ) und Zusammenleben mit dem Vater ( § 1612 f.BGB a.F.) im Einzelfall auch der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit des Vaters zu beachten war (vgl. zum Meinungsstreit OLG Bremen FamRZ 2000, 1164). Mit der Neuregelung der §§ 653 ff. ZPO ist der Unterhaltsschuldner jedoch grundsätzlich hinsichtlich aller Einwendungen gegen die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts auf das Korrekturverfahren gemäß § 654 ZPO zu verweisen. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen, wie sie in der Entscheidung vom 2.2.2000 ihren Niederschlag gefunden hat (= FamRZ 2000,1164; ebenso Zöller-Philippi, ZPO 23. Aufl. 2002, § 653 Rn. 4 m.w.N.. a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1581,1583). Durch die Neuregelung der §§ 653 ff. ZPO soll gewährleistet sein, dass der Regelunterhalt des klagenden Kindes durch eine rasche Titulierung jedenfalls zunächst sicher gestellt ist und erst in einem Nachverfahren über etwaige Einwendungen des Vaters betreffend die Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhalts gestritten wird.
Ende der Entscheidung
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