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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 14 WF 20/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 S. 2 | |
ZPO § 568 S. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 526 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der Einzelrichter des 14. Zivilsenats - Familiensenats - Vors. Richter am OLG Dr. Büttner
am 14.3.2002
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 14.1.2002 (50 F 436/01) wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat der Beklagten Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die auf 228 Euro (Gruppe 1 Alterstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2002) beschränkte Klage des Kindes, das beim Vater lebt, versagt.
Die am ...1966 geborene Beklagte sei angesichts ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht auch bei einer etwaigen Erwerbsbehinderung in der Lage, 5 Stunden täglich zu arbeiten und in der Lage davon, da sie kinderlos wiederverheiratet sei (der Ehemann verdient nach der PKH-Erklärung 4175,- DM brutto monatlich, hat aber Schulden), auch unter Wahrung ihres Selbstbehalts den verlangten Unterhalt zu zahlen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die weiter geltend macht, keine Arbeitsstelle finden zu können, da sie behindert sei. Sie verdiene derzeit monatlich 300 Euro als Tierarzthelferin.
II.
Das Verfahren war gem. § 568 S.2 ZPO dem Senat zu übertragen.
"Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" im Sinne von § 568 S. 2 Nr.1 ZPO sind auch dann zu bejahen, wenn die Entscheidung über eine PKH-Beschwerde die Entscheidung in der Hauptsache beeinflussen kann, denn für die Entscheidung über eine etwaige Berufung in der Hauptsache wäre der Senat in seiner vollen Besetzung zuständig. Um widersprüchliche Beurteilungen durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts über die PKH-Beschwerde und des Senats über eine etwaige spätere Berufung zu vermeiden, ist in Prozeßkostenhilfesachen, bei denen es um die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geht, jedenfalls in den Fällen eine Übertragung angezeigt, in denen die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht unzweifelhaft ist.
Dieses Verständnis des § 568 S.2 Nr.1 ZPO ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Entscheidung über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entscheidet in der Regel darüber, ob die bedürftige Partei den Rechtsstreit überhaupt durchführen kann oder nicht. Die Gleichbehandlung der nicht bedürftigen Partei mit der bedürftigen Partei und die erforderliche weitgehende Chancengleichheit bei der Rechtswahrnehmung (BVerfG NJW 1988, 2231; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. (2002), vor § 114 Rn. 1,2) erfordert, dass abgesehen von eindeutigen Fällen kein anderes Gremium über die Frage der Erfolgsaussicht entscheidet, als es auch der Fall bei einer Berufung gegen die Hauptsachenentscheidung des Ausgangsgerichts der Fall wäre.
Die Entscheidung zur Übertragung auf den Senat war den Parteien vor der Entscheidung des Senats bekanntzugeben, da ihnen der gesetzliche Richter, der über das Rechtsmittel entscheidet, vor der Entscheidung bekannt sein muss. Es war ihnen vor der Entscheidung des Einzelrichters aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu in Betracht kommenden Übertragung zu geben, da die Entscheidung nur dazu führt, dass statt des Einzelrichters der Senat in seiner vollen Besetzung über den Rechtsbehelf entscheidet und diese Folge kein Weniger in der Rechtsgewährung darstellt. Anders als im Fall des § 526 ZPO i.d.F. ab 1.1.2002 (Übertragung auf den Einzelrichter des Berufungsgerichts) ist daher das rechtliche Gehör vor der Übertragung nicht zu gewähren.
Ende der Entscheidung
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