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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 14 WF 5/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
§ 114 ZPO

LEITSATZ

Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

OLG Köln, 14. Zivilsenat (FamS), Beschl. v. 11.1.2001 - 14 WF 5/01 -


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 5/01 18 F 404/00 AG Euskirchen

In der Familiensache

pp.

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Büttner , der Richterin am OLG Gerhardt und des Richters am OLG Thiesmeyer

am 11.1.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 11. 12. 2000 (18 F 404/00) wird der Beschluß dahin abgeändert, daß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. L. , E., bewilligt wird.

GRÜNDE

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Der Antragsgegnerin kann Prozeßkostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung versagt werden.

Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, daß die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig ist, weil eine Partei, die die Kosten selbst tragen müßte, nicht nach einem aufwändigen Verfahren alsbald wiederum einen Umgangsantrag stellen würde, ohne zuvor hinreichend eine Regelung zwischen den Eltern zu versuchen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 758).

Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung des Antragstellers besagt aber nicht, daß auch der Antragsgegner keine Rechtsverteidigung dagegen in Anspruch nehmen dürfte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Amtsgericht eine Stellungnahme des Jugendamts einholt und dem Gegner den Antrag zur Stellungnahme zuleitet, wie hier geschehen, also den Prozeßkostenhilfeantrag nicht selbst von vorneherein als mutwillig ansieht.

Wenn der Antragsgegner bei dieser Sachlage anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt und sich auf den Zurückweisungsantrag beschränkt, handelt er nicht mutwillig, auch dann nicht, wenn er darauf hinweist, daß der gestellte Antrag mutwillig sei, denn er beurteilt die Sachlage dann genauso wie es - später - auch das Gericht zum Ausdruck gebracht hat. Aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit (§ 121 II S.1 ZPO) darf sich der Antragsgegner auch anwaltlicher Beratung bedienen, wenn der Antragsteller den Antrag durch einen Anwalt - wie im Streitfall - eingereicht hatte.

Die bloße Rechtsverteidigung wird in Rechtsprechung und Literatur (LG Freiburg MDR 1984, 150; LG Mannheim WuM 1988, 269; Kalthoener/Büttner/ Wrobel/Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999), Rdnr. 475 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. (2001) Rdnr. 50) nur dann als mutwillig angesehen, wenn der Gegner dem Antrag in Wahrheit nicht entgegentritt.

Da die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin unzweifelhaft ist und vom Amtsgericht in den vorangegangenen Verfahren schon bejaht wurde, konnte der Senat in der Sache entscheiden.

Ende der Entscheidung

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