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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 15 U 43/08
Rechtsgebiete: BDSG, BGB, TDDSG
Vorschriften:
BDSG § 3 | |
BDSG § 4 | |
BDSG § 4 Abs. 1 | |
BDSG § 28 | |
BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 3 | |
BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 3 | |
BGB § 823 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 1004 | |
TDDSG § 4 Abs. 6 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Beklagten. Die Klägerin ist Lehrerin am K-Gymnasium in O-W und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Beklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www. T. de.
Bei der Homepage www. T .de handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes - auch - durch die Nutzer gestaltet werden. Bei der als Schüler-Portal konzipierten Homepage der Beklagten, die über mindestens 200.000 - nach Darstellung der Beklagten inzwischen über 1.000.000 - angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u. ä. die Rubrik "Meine Schule". In dieser Rubrik aber kann der als Schüler angemeldete Nutzer allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" bewertet. Auf dieser Schulseite existiert auch ein "Lehrerzimmer", in dem die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler der betreffenden Schule bei www. T .de registriert ist. Um als Schüler eine Registrierung zu der Homepage www. T. de zu erhalten, muss der exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die E-Mail Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. Ferner ist es möglich, sich als "Interessierter" anzumelden, worunter die Beklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Dies erfordert ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. Bewertungen der Lehrer kann nur eine bei T als Schüler registrierte Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen. Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 - 6 zu bewertenden Kriterien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien "sexy", "gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und "vorbildliches Auftreten" ersetzt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nunmehr zehn - Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert "1" oder dem Wert "6" bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das Bewertungsergebnis kann auch als "Zeugnis" ausgedruckt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.
Nachdem die Klägerin Anfang Mai 2007 davon erfahren hat, dass sie mit Namen, Schule, an der sie unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf der Domain www. T. de genannt worden ist und mit vier Schülerbewertungen in den oben genannten Einzelkategorien mit einer - damaligen - Gesamtnote von 4,3 bewertet worden ist, hat sie vor dem Landgericht Köln den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt. Mit Beschluss vom 15.05.2007 hat das Landgericht den Beklagten zu 1) bis 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel entsprechend dem damaligen Antrag der Klägerin verboten, auf der Internetseite "www. T. de" Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zunamen, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) bis 3) hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.07.2007 - 28 O 263/07 - die einstweilige Verfügung vom 15.05.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27.11.2007 - 15 U 142/07 - bestätigt.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Notengebung von 1 bis 6 in den auf der Internetseite "T.de" genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion weiter. Sie macht einen Verstoß gegen das BDSG sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil, Bl. 238 bis 255 d.A., verwiesen.
Mit Urteil vom 30.01.08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die auf Löschung der Daten gerichteten Anträge zu 1) - 3) hat es mangels Rechtsschutzbedürfnisses neben den zugleich gestellten Unterlassungsanträgen als unzulässig angesehen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Das Bewertungsforum des Schülerportals T.de falle in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerung. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen falle zugunsten der Meinungsfreiheit aus, da die Bewertung des Verhaltens und Auftretens der Klägerin weder als Diffamierung oder Beleidigung noch als Schmähkritik aufgefasst werden könne. Der Eingriff in das dem allgemeinen Persönlichkeit unterfallende Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiege nicht so schwer, da die Klägerin in erster Linie in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, denn es gehe um unterrichtbezogene Kriterien bzw. um Eigenschaften, die sich im schulischen Bereich spiegelten. Die anonymisierte Bewertung sei bei Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, um etwaigen Benachteiligungen des Bewertenden entgegenzuwirken. Die Beklagten hätten zudem die Internetseite so eingerichtet, dass ein gewisser Schutz des Bewerteten vor Manipulationen gewährleistet sei. Auch die Zitatfunktion verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Zwar handele es sich bei den Angaben zur Person der Klägerin um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Die Speicherung und Veröffentlichung der Daten der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung sei jedoch durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Köln, Bl. 238 bis Bl. 255 d. A., Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe die vorzunehmende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin unzutreffend und unvollständig vorgenommen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die auf der Internetseite www. T. de enthaltene Bewertungsmöglichkeit die Privatsphäre der Klägerin betroffen sei. Indem die Klägerin per Notengebung bewertet werde, ob sie "cool und witzig", "menschlich" und "beliebt" sei oder ein "vorbildliches Auftreten" habe, seien allein private Charaktereigenschaften betroffen, die keinen Bezug zur Berufsausübung aufwiesen. Bei den weiteren Kriterien sei jedenfalls die Sozialsphäre der Klägerin betroffen. Alle Bewertungen verletzten aufgrund der gleichzeitigen Nennung persönlicher Daten der Klägerin deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die auf der Website enthaltene Rubrik "Zitate" werde zudem das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG tangiert. Hierzu gehöre auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein solle, wobei es nicht darauf ankomme, ob es bei den ausgetauschten Informationen um besonders persönlichkeitssensible Kommunikationsinhalte gehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den auf der Website enthaltenen Informationen auch nicht in erster Linie um Werturteile, sondern um Tatsachen. Grundlage der Internetseite sei die Tatsachenbehauptung, dass Schüler ihre Lehrer bewertet hätten. Diese Behauptung, die einem Beweis offen stehe, sei unzutreffend, jedenfalls nicht erweislich wahr. So könne sich jedermann unter Angabe eines frei gewählten Vor- und Nachnamens und lediglich korrekter Bezeichnung der Schule auf der Internetseite der Beklagten als Schüler anmelden und Bewertungen abgeben. Daher könnten sich die Beklagten auch nicht auf Meinungsfreiheit für Schüler berufen. Auch sei es mit Sinn und Inhalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar, dass die Bewertung anonym erfolge. Zur Diskussion von Belangen im Interesse der Allgemeinheit gehöre es, dass man wisse, mit wem man es zu tun und gegen wen man sich zu wenden habe. Schutzbedürftige Belange der Schüler seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch keinerlei öffentliches Interesse an der Lehrerbewertung, erst Recht nicht an der globalen Veröffentlichung durch das Internet. Vorliegend werde zudem unzulässigerweise ein möglicherweise manipuliertes Persönlichkeitsprofil erstellt, das erhebliche Gefahren, u.a. für das berufliche Fortkommen des Lehrers, mit sich bringe und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Auch bestehe kein öffentliches Interesse daran, angebliche "Sprüche" der Klägerin auf die Seite einzustellen, allenfalls ein Unterhaltungsinteresse, das nicht schutzwürdig sei. Zudem müsse angeführt werden, wann gegenüber wem die Äußerung erfolgt sei.
Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen verneint. Eine Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG stehe der Klägerin schon deshalb zu, weil sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt habe. Soweit an anderer Stelle, z.B. auf der Schulhomepage, persönliche Daten veröffentlicht würden, rechtfertige dies die Nennung im Zusammenhang mit der Bewertung nicht. Durch die Kombination werde vielmehr ein neuer Datensatz erstellt, der nicht allgemein zugänglichen Quellen entnommen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "T.de" veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der Internetseite "T.de" zu löschen.
2.
Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "T.de" veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: "Alles, was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses...)" aus der Datenbank der Internetseite "T.de" zu löschen.
3.
Die Beklagten zu verurteilen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der Internetseite "T.de" zu löschen.
4.
Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www. T. de zu veröffentlichen.
5.
Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: "Alles, was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses...)" auf der Internetseite www. T. de zu veröffentlichen.
6.
Den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www. T. de zu veröffentlichen
7.
Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler oder sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen
8.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.0000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
9.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltkosten gegenüber den Rechtsanwälten T1, Dr. S und Partner GbR, L-Str. 52, xxxxx E in Höhe von 1.561,88 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die auf Löschung gerichteten Anträge zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Soweit die Klägerin in der Berufung die auf Löschung gerichteten Anträge umformuliert habe -"Löschung aus der Datenbank der Internetseite ..."- liege darin eine unzulässige Klageänderung. Der Antrag zu 7 sei nicht ausreichend bestimmt, der gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Zahlungsanspruch unschlüssig.
Zutreffend habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint, weil die im Internetdienst T.de enthaltenen Äußerungen aufgrund der Meinungsfreiheit zulässig seien. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass eine zulässige Meinungsäußerung nur bei Vorliegen eines "berechtigten" oder "öffentlichen" Interesses an der Äußerung dem Schutz des Artikels 5 GG unterfalle. Die vorliegend in Rede stehenden Informationen beträfen zudem aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage (Transparenz/Bestandsaufnahme zur Qualitätsverbesserung der voruniversitären Bildung). Dass auch Schüler, die in Bezug auf das Unterrichtsverhalten von Lehrern im Übrigen die einzige tatsächliche Quelle darstellten, von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen dürften, stehe außer Frage. Die Artikulation der eigenen Meinung über das Internetangebot eines Dritten erleichtere den Schülern die Ausübung der Meinungsfreiheit, da keine technischen Kenntnisse erforderlich seien und - so zumindest beim Angebot der Beklagten - keine Kosten für die Ausübung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit anfielen. Der Umstand, dass nur Schüler über das dienstliche Verhalten von Lehrern Auskunft geben könnten, mache das dienstliche Verhalten der Lehrer auch nicht zu deren Privatsache. Vorkommnisse im Klassenzimmer fielen nicht in einen besonders geschützten Bereich. Für einen Schutz durch Artikel 5 GG komme es auch nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie für nützlich oder schädlich gehalten werde. Gerade in der Möglichkeit einer kollektiven Meinungsäußerung, die erst durch das Erreichen einer gewissen kritischen Masse ihre Durchschlagskraft erhalte, bestehe der Mehrwert für den Meinungsbildungsprozess, den der Dienst T.de gegenüber den Schülern und der Gesellschaft erbringe. Sämtliche Bewertungskriterien seien auch allein dem beruflichen Verhalten der jeweiligen Pädagogen zugeordnet. Zudem habe die Klägerin auf der Schulhomepage der Veröffentlichung weitergehender privater Daten nicht widersprochen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin gebe es auch keinen Anlass zu der Annahme, dass es sich bei den ca. 800.000 angemeldeten Schülern nicht - jedenfalls nicht ganz überwiegend - um solche handele. Zudem verhinderten die Beklagten durch verschiedene technische Sicherheitsmechanismen und Kontrollen einen Missbrauch durch Dritte, z.B. Warnmeldungen bzw. Nachgehen von Anzeichen für Mehrfachanmeldungen , Button "hier stimmt was nicht", Ausschließen von Bewertungen mit ausschließlich den Noten 1 oder 6, Löschung Einzelbenotung nach einem Jahr, Mindestbewertung durch 10 Schüler, Bewertung der Lehrer nur der eigenen Schule möglich, soziale Kontrolle der Schüler untereinander, keine Suchfunktion; Schüler muss Namen des Lehrers und der Schule selbst orthografisch korrekt eingeben.
Die anonyme Meinungskundgabe sei zulässig, weil die Schüler ansonsten mit Repreressalien zu rechnen hätten, was auch die Reaktionen einzelner Schulleiter zeigten.
Die grundrechtlich geschützte Meinungskundgabe könne auch nicht über das BDSG verboten werden; sie stehe nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Jedenfalls seien aber keine schutzwürdigen Belange der Klägerin erkennbar. Es gälten dieselben Abgrenzungskriterien wie bei dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 ein Rechtsschutzinteresse verneint. Soweit die Löschung der Daten der Klägerin begehrt wird, tritt ein Interesse daran hinter dem Interesse an der Unterlassung der Veröffentlichung dieser Daten zurück. Denn der Unterlassungsanspruch erfasst auch ein aktives Tun, wenn die Störung gerade nur durch Bewirken einer Veränderung beseitigt werden kann. Er legt dem Schuldner zudem im Falle der Verurteilung eine dauerhafte und ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung auf. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten, auch nachdem sie den Antrag auf Löschung der Daten "aus der Datenbank der Beklagten" umformuliert hat, ein Mehr erreichen könnte. Die Klägerin führt selbst aus, dass die Ansprüche auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet seien (Bl. 146 d.A.).
2. Auch im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Das Landgericht hat die durch Grundrechte geschützten Sphären der Parteien zutreffend aufgezeigt und bei der Abwägung der beiderseitigen Positionen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 27.11.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren gewichtet. Mit der Berufung werden keine neuen Aspekte vorgebracht, die eine Abweichung von der bisherigen Linie rechtfertigen würden. Im Einzelnen gilt folgendes:
a)
In der Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www. T. de liegt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823, 1004 BGB analog. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer um - wahre - Tatsachenbehauptungen handelt, während die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen der Klägerin Meinungsäußerungen bzw. Werturteile darstellen. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (BVerfG, AfP 2003, 43, 45). Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, liegt eine Meinungsäußerung vor (BVerfG NJW 1985, 3303; OLG Hamburg, AfP 1992, 165; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rdn. 48). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW-RR 2001, 411).
Nach diesen Grundsätzen stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin, die insoweit lediglich den Bezugspunkt bilden, Werturteile dar. Keines der Kriterien wäre - auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes Kriterium handelt - einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals T.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet gem. Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).
Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal der Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden "fairen Prüfungen", "fairen Noten" und "gut vorbereitet", die als Bestnote mit einer "1" zu bewerten sind, die Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire Noten" und " schlecht vorbereitet" entgegengesetzt. Das Gegenteil von "gutem Unterricht" wird als "schlechter Unterricht" und das Gegenteil von "motiviert" als "unmotiviert" definiert. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Klägerin ist durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Im Rahmen einer Berichterstattung über die berufliche Sphäre ist anerkannt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen muss (BGH, VersR 1981, 384, 385; 2007, 511, 512).
Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Diese Bewertungen sind mit Zeugnisnoten von Schülern, denen kontinuierliche mündliche und schriftliche Leistungskontrollen zugrunde liegen und die unter bestimmten Vorrausetzungen auch rechtlich nachprüfbar sind, nicht vergleichbar, auch wenn die Nutzer sie über die Funktion "Zeugnis drucken" in einer an das Schülerzeugnis angelehnten äußeren Form erstellen lassen können. Sie stellen vielmehr, obwohl in Notenstufen angegeben, subjektive Einschätzungen widerspiegelnde Wertungen dar. Die Notenskala dient dazu, Schülern und Eltern eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu ermöglichen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt werden.
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www. T. de. Auch auf dem Schülerportal www. T. de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt "öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Ferner werden die Bewertungen nach 12 Monaten gelöscht, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dass möglicherweise einzelne Benutzer sich lediglich als Schüler gerieren, führt nicht zur Unzulässigkeit des Verbreitens der Meinungen in einem "Schülerportal". Eine sichere Identifizierung des einzelnen Nutzers wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erzielen. Es ist ausreichend, wenn die Beklagten durch Gestaltung des Portals, das in erster Linie Schüler anspricht, und die vorstehend genannten, zwischen den Parteien unstreitigen Zugangskriterien gewährleisten, dass die Bewertungen jedenfalls überwiegend von betroffenen Schülern in das Portal eingestellt werden und die Bewertungen im Wesentlichen von den interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Maß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht. Dies gilt auch für die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten". Diese Bewertungsmöglichkeiten knüpfen zwar an ein Auftreten innerhalb des schulischen Wirkungskreises an, der bewertete Lehrer wird jedoch auch in seiner allgemeinen Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist. Dies hat auch das Landgericht - entgegen der Behauptung der Klägerin in der Berufungsschrift - herausgestellt (Seite 14 des Urteils). Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). Gemessen an diesen Maßstäben begegnen diejenigen Bewertungen der Klägerin, die - jedenfalls auch - auf die Bewertung ihrer allgemeinen Persönlichkeit abzielen, ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob auch die Bewertung der Klägerin unter dem Kriterium "sexy", dem auf der Homepage www. T. de als Negativkriterium "hässlich" gegenüber gestellt wird, zulässig wäre. Dieses Bewertungskriterium ist inzwischen von den Beklagten aus dem Bewertungsmodul entfernt worden und von den jetzigen Anträgen der Klägerin ausdrücklich nicht erfasst. Alle noch genannten Kriterien sind auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund steht nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch Begriffe wie "cool", dem der Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, eine Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die Meinungsfreiheit zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermag. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Nach § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz hat ein Diensteanbieter dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, AfP 2007, 350). Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler, wodurch auch einer Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden kann. Es ist aufgrund des Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler nahe liegend, dass letztere bei Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden. Im Interesse der Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit muss das Interesse zu erfahren, von wem genau die Meinung aus einem begrenzten Personenkreis geäußert wird, zurücktreten, solange dem Betroffenen die Möglichkeit zur Seite steht, gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorzugehen.
Eine Unzulässigkeit der Meinungskundgabe ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im Forum der Beklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen, um eine Bewertung zu manipulieren. Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist. Andererseits ist gerade dies auch für die Teilnehmer eines Meinungsforums wie dem Forum T.de erkennbar. Ferner wird auf der Bewertungsseite des Schülerportals T.de die Zahl der Bewertenden exakt genannt, so dass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen kann. Bewertungen werden erst ab einer bestimmten Zahl in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und sich mit Rückmeldungen an die Beklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter Bewertender, die offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe gehören, eine Manipulation vermuten. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche " Hier stimmt was nicht" vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.
b)
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird jedoch von der Klägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Klägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Beklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist.
c)
Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Zunamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533, BGH VersR 2007, 511, 512). Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal www. T. de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelt es sich um keine "sensiblen" Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben, liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine unangemessene Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Auch ohne diese Einwilligung kann sich ein Beamter der Nennung seines Namens und der Dienstbezeichnung und seines Dienstortes in der Regel nicht widersetzen, denn es werden keine schützenswerten sensiblen Daten preisgegeben (BVerwG, Beschl. vom 12.03.2008 - 2 B 131.07). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter Heranziehung des Umstandes, dass zusätzlich zur Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin eine Bewertung im Schülerportal www. T. de erfolgt. Bei den Bewertungskriterien handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um Tatsachen, sondern um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Die Meinungskundgabe wäre ohne die Individualisierung des jeweiligen Lehrers nicht möglich.
d)
Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG. Zwar handelt es sich bei den veröffentlichten Daten der Klägerin um Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gem. § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 Rdn. 14). Danach ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie Daten der Klägerin, die der sich im Internet befindenden Homepage ihres Gymnasiums, einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG, entnommen sind. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht. Hier ist - auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, 2007, § 3 Rdn. 31) - eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen den Interessen der die Daten nutzenden Stelle gegenüberzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdn. 36). Da die Beklagten die personenbezogenen Daten zum Betrieb eines Meinungsforums für Schüler verwenden, führt dies zu einer erneuten Abwägung zwischen dem allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW 1976, 1680, 1681). Die Abwägung fällt gleichlaufend zu den vorstehend unter 2 a-c) genannten Gründen aus, nach denen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben ist.
Diesem Ergebnis steht auch die "Lindquist"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 - Rs C 101/101, abgedruckt in AfP 2004, 248ff., nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszulegen (EuGH, AfP, 2004, 248, 252).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens: 63.000,00 €. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Streitswerts wird auf Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 12.11.07, Bl. 168 d.A., verwiesen.
Ende der Entscheidung
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