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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 15 W 1/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, BGB
Vorschriften:
GKG § 17 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 67 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 3 | |
GKG § 66 Abs. 4 | |
GKG § 66 Abs. 5 | |
GKG § 66 Abs. 6 | |
GKG § 66 Abs. 8 | |
GKG § 67 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO §§ 485 ff | |
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - erfolgte Anordnung einer Vorschusszahlung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6 GKG statthafte und auch den sonstigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der in dem vorbezeichneten landgerichtlichen Beschluss u. a. für die Ergänzung des bereits vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnete Kostenvorschuss ist der Antragsgegnerin zu Recht auferlegt worden.
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GKG hat im Falle der Beantragung der Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Zu den mit Auslagen verbundenen Handlungen gehört auch der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO. Allein maßgeblich für die Frage der Vorschusspflicht ist, wer die Beweiserhebung veranlasst hat; die Frage der Beweislast spielt hierbei keine Rolle (LG Berlin 07.02.2006, NJW-RR 2007, 674, 675; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Zimmermann, GKG, § 17 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 17 GKG Rn. 10; Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 17 Rn. 10). Stellt daher der Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens den Antrag, das zunächst auf Veranlassung des Antragsstellers eingeholte Sachverständigengutachten zu ergänzen oder stellt er selbstständige Beweisanträge, ist er insoweit vorschusspflichtig (LG Hamburg 13.07.2008, 325 OH 2/07; LG Heidelberg 07.01.2008 7 OH 13/06, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Zimmermann, GKG 2007, § 17 Rn. 2; anders noch LG Hamburg 24.01.2006, 414 OH 2/04). Der von der beschwerdeführenden Antragsgegnerin demgegenüber verfochtene Standpunkt, bloße Ergänzungsfragen zu den sich auf die ursprünglichen Beweisfragen der antragstellenden Partei beziehenden Feststellungen des Sachverständigen könnten eine Vorschusspflicht nicht auslösen, vermag das nicht zu überzeugen. Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die von der Antragsgegnerin formulierten Fragen, zu denen der Sachverständige sich äußern soll (Bl. 162 - 163 d. A.), als bloße Ergänzungsfragen einzuordnen sind oder ob es sich hierbei nicht in Wirklichkeit um eine eigene - selbständige - erweiternde Beweisanträge handelt. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die Vorschusspflicht unabhängig von einer solchen Differenzierung jedenfalls auch für "unselbständige" Ergänzungsfragen greift. Nur diese Wertung entspricht dem Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens, innerhalb dessen jeder Partei selbst die Entscheidung obliegt, ob und inwieweit sie Aufklärung sucht (vgl. Meyer, a.a.O., § 17 Rn. 10). Hält der Antragsgegner - anders als der Antragssteller - weitere Beweisfragen für erforderlich und veranlasst er dadurch die weitere Beweiserhebung so ist es daher gerechtfertigt, ihn hinsichtlich eines anfallenden Vorschusses in die Pflicht zu nehmen. Wollte man dem Antragssteller in dieser Situation die Kostenvorschusspflicht auferlegen, begründete das in zweifacher Hinsicht die Gefahr eines unbilligen Ergebnisses: Zum einen würde es dem Antragssteller auf diese Weise ermöglicht, durch Verweigerung des Vorschusses - etwa bei drohendem Verlust eines Beweismittels - die Beweisführung des Antragsgegners zu vereiteln. Der Antragsgegner wiederum könnte zum anderen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens durch weitere Ergänzungsfragen oder selbstständige Beweisanträge derart in die Höhe treiben, dass die Kostenvorschüsse für den Antragssteller nicht mehr finanzierbar wären, wodurch der Antragsgegner im Ergebnis den Stillstand des selbständigen Beweisverfahrens und die Beendigung der nach Maßgabe von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB bewirkten Verjährungshemmung erzwingen könnte (§ 202 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vor diesem Hintergrund vermögen daher die von der Antragsgegnerin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.01.2006 - 414 OH 2/04 -) und des Landgericht Berlin (Beschluss vom 10.01.2003 - 100 OH 4/98-), wonach bloße Ergänzungsfragen keine Vorschusspflicht des Antragsgegners auslösen, nicht zu überzeugen.
Mit Blick auf die den §§ 66 Abs. 8, 67 Abs. 1 Satz 3 GKG getroffene Regelung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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