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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 15 W 22/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
ZPO § 3 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2008 - 28 O 96/08 - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Das gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat auch in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Von den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen her ist der angefochtene Beschluss mit der in dem Beschluss des Landgerichts über die Nichtabhilfe vom 31.03.2008 gegebenen Begründung zunächst nicht zu beanstanden. Das gilt auch in Anbetracht der weiteren Stellungnahme des Antragsgegners vom 09.04.2008. Ob der Antragsgegner die Äußerung, deren Verbreitung ihm mit dem angefochtenen Beschluss verboten worden ist, in Schädigungsabsicht abgab oder nicht und ob die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel auf - hier einmal unterstelltem - leichterem Weg mit geringerer Kostenbelastung des Antragsgegners erreichen konnte, ist für die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO ohne Belang.
Der Senat hält allerdings dafür, dass der Eigenart des vorliegenden Verfahrens, das auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet und deswegen in der Regel mit einem Bruchteil des - auf der Grundlage der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts mit dem Betrag von 30.000,00 € angemessen bewerteten - Hauptsachewerts festzusetzen ist (vgl. nur: Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3 Rn. 16, Stichwort "Einstweilige Verfügung"), durch Senkung auf 15.000,00 € Rechnung zu tragen ist.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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