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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.08.1999
Aktenzeichen: 16 U 106/98
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO, HGB, BGB


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 9 Abs. 1
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 797 Abs. 4
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
HGB § 25
BGB § 407 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 106/98

Anlage zum Protokoll vom 2.8.99

Verkündet am 2.8.99

Abels, JOSin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Schmitz auf die mündliche Verhandlung vom 21.6.99

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.98 - 3 O 6o7/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.ooo,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage erheben die Kläger Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück H.weg in L., die die Beklagte aus den sofort vollstreckbaren Grundschulden vom 23.6.198o und vom 29.1o.1986 wegen Forderungen gegen die Zahntechnik S. GmbH betreibt, deren Geschäftsführer und Gesellschafter beide Kläger bis zum Oktober 1991 waren. Ferner verlangt die Klägerin Erstattung einer von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistung an die Beklagte in Höhe von 315.ooo,- DM.

Gemäß Beschluß vom 16.9.97 ordnete das Amtsgericht L. auf den Antrag der Beklagten die Zwangsversteigerung des vorgenannten Grundstücks der Kläger, das diesen jeweils zur Hälfte gehört, an wegen eines letztrangigen Teilbetrages in Höhe von 15o.ooo,- DM aus der erstgenannten Grundschuld über 28o.ooo,- DM und eines erstrangigen Teilbetrages von 18.ooo,- DM aus der weiteren Grundschuld über 22o.ooo,- DM jeweils nebst Kosten und Zinsen (Bl. 47 GA). Die letztere Grundschuld lastet allein auf dem Hälfteanteil des Klägers. Beide Grundschulden dienen nach den Zweckerklärungen der Sicherung von Forderungen der Beklagten sowohl gegen die Kläger als auch gegen die Zahntechnik S. GmbH (im folgenden kurz GmbH genannt). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Zweckerklärungen vom 29.7.81 und 29.1o.86 wird auf den Inhalt der entsprechenden Urkunde verwiesen (Bl. 39 und 44 GA).

Mit Vertrag vom 27.7.81 hatte die Beklagte der GmbH auf dem seit Ende 1976 eingerichteten Girokonto 1oo o24 942 einen Kontorrent- bzw. Überziehungskredit von 15o.ooo,- DM gewährt. Die Kreditgewährung war begleitet von der vorgenannten ergänzenden Zweckerklärung vom 29.7.81. Ferner hatte die Klägerin unter demselben Datum eine identische Zweckerklärung abgegeben, aber nun ergänzend zu den beiden auf ihrem Grundstück B. B. in W. lastenden Grundschulden über insgesamt 17o.ooo,- DM (Bl. 232 GA). Mit Vertrag vom 9.1o.86 erhöhte die Beklagte den Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 3oo.ooo,- DM (Bl. 7o GA). Ferner nahm die GmbH bei der Beklagten am selben Tage im Hinblick auf ihre Bürgschaftsverpflichtung für den Zahnarzt Dr. Tatar, aus der die Beklagte die GmbH in Anspruch nahm, ein Darlehen über rund 2oo.ooo,- DM unter dem Konto 662 266 741 auf (Bl. 73 GA). Wegen der - "unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten ..." - gewährten Sicherheiten für die beiden Kredite wird auf die Regelungen in Nr. 5 bzw. 3 des jeweiligen Vertrages verwiesen (Bl. 7o, 73 GA). Das letztgenannte Darlehen führte die GmbH in der Folgezeit auf den Betrag von 1oo.ooo,- DM zurück und ging eine Neufinanzierung dieses Betrages mit Vertrag vom 7.9.9o (Bl. 76 GA) ein.

Mit notariellem Vertrag vom 9.1o.91 (UR-Nr. 2o71/91) des Notars A. verkauften und übertrugen die Kläger den Eheleuten M. ihre Geschäftsanteile an der GmbH. Letztere übernahmen zu § 7 Nr. 2 des Vertrages die Gewährleistung, daß die Kläger unverzüglich aus allen persönlichen Sicherheiten gegenüber der Beklagten aus dem Kredit "Nr. 66226674" (Valuta etwa TDM 85) und für die derzeit nicht in Anspruch genommene Kontokorrentkreditlinie der GmbH entlassen werden. Ebenfalls am 9.1o.91, aber im Anschluß daran schlossen die Kläger einerseits und die Eheleute M. bzw. die GmbH andererseits zur UR-Nr. 2o73/91 eine weitere Vereinbarung, die u.a. die Übernahme der Versorgungszusage der GmbH durch die Eheleute M. und die zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Kläger erfolgte Abtretung des Festgeldguthabens der GmbH über insgesamt 381.ooo,- DM an die Kläger betraf. Ferner heißt es darin: "Die Zahntechnik S. GmbH hat die Festgeldkonten solange mit mindestens 381.ooo,- DM aufrecht zu erhalten, bis die Abfindungen an Frau S. und Herrn H. gezahlt bzw. die Abfindungsansprüche durch Verrechnung ausgeglichen sind.... Die Abtretungen werden der Sparkasse L. offengelegt." Zu diesem Zeitpunkt war der auf dem Girokonto 1oo o24 942 zur Verfügung gestellte Kredit über 3oo.ooo,- DM nicht in Anspruch genommen, und betrug die Forderung der Beklagten auf dem Darlehenskonto 662 266 741 insgesamt 79.868,28 DM (Bl. 1o5 GA).

Die Eheleute M. zahlten den vereinbarten Kaufpreis. In der Folgezeit verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der S. GmbH. Im April 1992 wurden die Festgeldkonten durch Umbuchung auf das Girokonto der GmbH bei der Beklagten geschlossen. Den restlichen Abfindungsanspruch in Höhe von 334.723,38 DM mahnten die Kläger bei der Beklagten, die die Kreditverhältnisse mit der GmbH am 17.6.93 gekündigt hatte (Bl. 173 GA = Kündigungssaldo auf dem Kontorrentkonto 347.168,91 DM und auf dem Darlehenskonto 49.519,51 DM), mit Schreiben vom 29.6.1993 unter Hinweis auf die an sie erfolgte Abtretung des Festgeldguthabens zur Zahlung erfolglos an (Bl. 98 GA).

Über das Vermögen der GmbH wurde am 1.9.93 das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 27.9.93 an die Kläger und beanspruchte von diesen aus den Sicherungszweckerklärungen der Grundschulden den Ausgleich der Verbindlichkeiten der GmbH auf dem Kontorrent- und dem Darlehenskonto (Bl. 1o3 GA). Die Kläger wiederum nahmen daraufhin die Eheleute M. im Hinblick auf die entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wege der Klage auf Freistellung von diesen Verbindlichkeiten in Anspruch. Die Eheleute M. wurden hierzu in beiden Instanzen antragsgemäß verurteilt (vgl. rechtskräftiges Urteil des OLG Schleswig vom 25.1.96 - Bl. 1o7 GA). Die Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute M. verlief indessen fruchtlos.

Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage gegen die nunmehr von der Beklagten in ihr Grundstück in L. wegen der vorgenannten Forderungen gegen die GmbH betriebene Zwangsvollstreckung. Sie halten die - teilweise maschinenschriftlich in den im übrigen vorgedruckten Text eingefügten - Sicherungsabreden im Hinblick auf die Ausdehnung der Haftung für Schulden der GmbH, auch im Falle eines Inhaberwechsels, wegen eines Verstoßes gegen § 3 AGBG für unwirksam. Die Beklagte habe es nach der Veräußerung der Geschäftsanteile bankenwidrig unterlassen, Sicherheiten von den neuen Inhabern für die neu ausgelegten Kredite einzufordern. Die Kläger meinen ferner, aus der Grundschuld über 28o.ooo,- DM könne, was der eindeutige Inhalt der Kreditverträge vom 9.1o.86 und 7.9.9o ergebe, lediglich ein letztrangiger Teilbetrag in Höhe von 3o.ooo,- DM für Schulden der GmbH beansprucht werden.

Hilfsweise haben die Kläger die Aufrechnung mit der ihnen sicherungshalber abgetretenen Festgeldforderung der GmbH in Höhe von 381.ooo,- DM erklärt und hierzu behauptet: Die Beklagte habe bei der Schließung der Festgeldkonten im April 1992 Kenntnis davon gehabt, daß die diesbezüglichen Forderungen der GmbH mit der Veräußerung der Geschäftsanteile im Jahre 1991 an sie abgetreten waren. Der Zeuge M. habe die Beklagte von der Abtretung nicht nur unmittelbar im Anschluß an die Beurkundung mündlich informiert sondern dieser einige Tage danach auch die beiden Verträge übergeben. Ferner sei die Kenntnis von der Abtretung eindeutig belegt durch das Sendeprotokoll des Notars A. vom 9.1o.91, nach dessen Auskunft beide Verträge der Beklagten übermittelt worden seien.

Klageerweiternd hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück B. B., W. wegen Schulden der GmbH geleisteten 315.ooo,- DM verlangt. Sie ist der Auffassung, daß die ausschließlich die Abdeckung der Verbindlichkeiten der GmbH betreffenden Sicherungsabreden für die beiden Grundschulden aus den vorgenannten Gründen in gleicher Weise unwirksam sind, und beruft sich darauf, daß ihre Zahlung ausdrücklich mit der Abrede verbunden worden war, daß sie zur Rückforderung berechtigt sei, wenn ihre Inanspruchnahme nicht oder nicht hinreichend von den Sicherungszweckerklärungen gedeckt sein sollte.

Die Kläger haben beantragt,

1) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. in L. vom 23.6.198o (UR-Nr. 1166/8o) und der Urkunde des Notars Dr. J. in L. vom 29.1o.1986 (UR-Nr. 1627/86) für unzulässig zu erklären, und

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 315.ooo,- DM nebst 7% Zinsen seit dem 9.3.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet im wesentlichen: Die Kredite der GmbH bzw. der Kläger und die verlangten und gewährten Sicherheiten hätten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander gestanden. Ferner sei ihr die Abtretung des Festgeldguthabens bis zum 5.7.93, dem Zugang des anwaltlichen Schreibens der Kläger vom 29.6.93 unbekannt gewesen.

Das Landgericht hat zur Frage, ob die Beklagte die an die Kläger erfolgte Abtretung im Zeitpunkt der Schließung des Festgeldkontoguthabens kannte, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. M., A. K., U. E. und H. H. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.11.98 Bezug genommen (Bl. 274 ff GA).

Durch Urteil vom 24.11.98 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Sicherungszweckerklärungen seien für die Kläger nicht überraschend gewesen, denn diese hätten die S. GmbH allein beherrscht, so daß für sie als Sicherungsgeber das Risiko künftiger von den Grundschuldbestellungen erfaßter Verbindlichkeiten der S. GmbH eindeutig berechenbar und vermeidbar gewesen sei. Sei aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Einbeziehung von Forderungen der Beklagten gegen die GmbH nicht überraschend gewesen, könne es ebensowenig eine Überraschung sein, daß bei einer Veräußerung der Geschäftsanteile die Haftung fortbesteht. Im übrigen greife die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem abgetretenen Festgeldguthaben nicht durch, weil die Kläger nach dem Beweisergebnis - neben Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben bestünden auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. - nicht nachgewiesen haben, daß die Beklagte die Abtretung im Zeitpunkt der Schließung der Festgeldkonten kannte. Weil mit der vorgenannten Begründung die gleichlautenden Sicherungszweckerklärungen für die auf dem Grundstück B. B. der Klägerin lastenden Grundschulden ebensowenig unwirksam seien, sei auch der Zahlungsantrag unbegründet.

Gegen dieses ihnen am 9.12.98 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29.12.98 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 1.3.99 an ebendiesem Tag begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie halten nach wie vor die Zweckerklärungen wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 9 AGBG für unwirksam, insbesondere weil sie auch Forderungen gegen einen Dritten erfassen, der selbst nicht Grundstückseigentümer ist, und unberücksichtigt geblieben sei, daß die Zweckerklärungen nicht zeitlich befristet sind auf die Dauer der Beteiligung der Kläger an der GmbH. Ferner wenden sie sich gegen die ihrer Ansicht nach falsche Beweiswürdigung des Landgerichts zur Kenntnis der Beklagten von der Abtretung. Sie behaupten ergänzend, daß den Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten Forderungen zugrundeliegen, die nach dem Verkauf der GmbH-Anteile an die Eheleute M. begründet worden seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. K. in L. vom 23.6.198o (UR-Nr. 1166/8o) und der Urkunde des Notars Dr. J. in L. vom 29.1o.1986 (UR-Nr. 1627/86) für unzulässig zu erklären, und

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 315.ooo,- DM nebst 7% Zinsen seit dem 9.3.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache selbst nicht begründet.

Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil sowohl die gemäß §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO zulässige Vollstreckungsgegenklage der Kläger als auch die Leistungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Kläger günstigere Entscheidung.

I.

Zur Vollstreckungsgegenklage

1) Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Kläger wegen ihrer Forderungen gegen die GmbH kann nicht als unzulässig angesehen werden, denn die Sicherungsabreden halten hinsichtlich des vereinbarten Sicherungsumfangs der beiden Grundschulden einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand; ebensowenig kann die hilfsweise erklärte Aufrechnung mangels bewiesener Kenntnis der Beklagten von der Abtretung durchgreifen.

a) Die Sicherungszweckerklärungen der Kläger vom 29.7.81 sowie des Klägers vom 29.1o.86 können im Hinblick darauf, daß sie die Haftung der Grundschulden für Forderungen der Beklagten gegen die GmbH begründen und keine zeitliche Begrenzung der Haftung, nämlich auf die Dauer der Gesellschafterstellung der Kläger festlegen, weder als überraschend nach § 3 AGBG noch als unwirksam gemäß § 9 AGBG gelten.

Den Klägern ist darin beizupflichten, daß die streitigen Sicherungszweckerklärungen für die Grundschulden als AGB i. S. des § 1 AGBG zu werten sind. Die den Klägern vorgelegten und von ihnen unterzeichneten Erklärungen werden von den Sparkassen einseitig festgelegt und als vorformulierte Vertragsbestimmung für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet (vgl. BGH NJW 87, 1636, 1637). Die Sicherungsabreden waren indes für die Kläger nicht überraschend i.S. von § 3 AGBG. Nach der genannten Bestimmung hat eine Regelung in AGB überraschenden Charakter - mit der Folge, daß sie nicht Bestandteil des Vertrages wird - dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BGH NJW 95, 2554 mwN). Formularmäßige Zweckerklärungen für Grundschulden werden dementsprechend regelmäßig als überraschend gewertet, wenn sie den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitern (sog. Anlaßrechtsprechung, vgl. BGH NJW 92, 1822 mwN). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.

Dabei wird berücksichtigt, daß die am 23.6.198o von den Klägern unterzeichnete Grundschuldbestellung über 28o.ooo,- DM nur zur Erwerbsfinanzierung des gemeinsamen Hauses und mithin zur Absicherung einer bestimmten Forderung gegen die Kläger erfolgt war. Entscheidend ist, daß die Kläger auf das Verlangen der Beklagten ergänzend am 29.7.81, also ca. 1 Jahr später eine separate "Zweckerklärung für Grundschulden" unterzeichnet haben, die im Hinblick auf die wenige Tage zuvor erfolgte Kreditgewährung für die GmbH - wie die Kläger selbst anführen - ersichtlich den einzigen Sinn hatte, den Haftungsumfang der Grundschuld auf Forderungen der Beklagten aus deren Geschäftsverbindung gegen die GmbH auszudehnen. In dem Fall, daß die Ausdehnung der Haftung auf Forderungen gegen einen - mit den Sicherungsgebern nicht identischen - Dritten nicht zugleich mit der Grundschuldbestellung sondern erst viel später in einer gesonderten Sicherungserklärung erfolgt, kann nicht davon gesprochen werden, daß das für den Sicherungsgeber in treuwidriger Weise überraschend käme, auch wenn hier der Haftungserweiterung eine Bürgschaft oder eine sonstige persönliche Verpflichtungserklärung der Kläger nicht zugrundelag (vgl. BGH NJW-RR 92, 1522). Die Kläger wußten bei dieser Konstellation vielmehr genau, welche Erweiterung der bisherigen Haftung sie mit der ergänzenden Sicherungserklärung eingingen.

Im Ergebnis nicht anders ist die Konstellation bei der Grundschuldbestellung und Sicherungszweckerklärung des Klägers vom 29.1o.1986 (Bl. 42 GA). Dieser lag der Abschluß des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der GmbH am 9.1o.86 über ca. 2oo.ooo,- DM (Nr. 662 266 741 - Bl. 73 GA) zugrunde, wobei die vom Kläger bestellte Grundschuld gemäß Nr. 11 der Urkunde zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten allein gegen die GmbH dienen sollte (Bl. 44 GA). Sonach war auch hier Anlaß, der zu der Sicherungszweckerklärung des Klägers führte, die Darlehensgewährung für die GmbH, so daß die Erklärung für den Kläger keineswegs überraschend i.S. des § 3 AGBG sein konnte. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit der von den Klägern vorgelegten Entscheidung des 18. Zivilsenats des OLG Köln - 18 U 159/98 - vom 1.7.1999 vergleichbar.

b) Ebensowenig begründen die Zweckerklärungen im Hinblick darauf, daß die Grundschulden alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen einen Dritten aus einer bestimmten Geschäftsverbindung absichern, eine unangemessene Benachteiligung der Kläger i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG. Der Senat teilt nicht die Meinung der Kläger, daß diese damit als Sicherungsgeber ein unkalkulierbares Risiko eingegangen waren.

Richtig ist, daß der Sicherungsgeber dann, wenn er für unabsehbare Schulden eines Dritten haften soll, deren Entstehung und ordnungsgemäße Tilgung er nicht beeinflussen kann, ein solches unkalkulierbares Risiko eingeht. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BGH die formularmäßige Ausdehnung des Deckungsbereichs einer Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Sicherungsnehmer und dem - mit dem Sicherungsgeber nicht identischen - Kreditnehmer gem. § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Sicherungsgeber keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Kreditnehmer eingeht (vgl. BGH NJW 92, 1822; BGH NJW 95, 2553 zum vergleichbaren Fall der Bürgschaft). Die Haftung der Grundschuld beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zu ihrer Bestellung gaben. Handelt es sich dabei um einen Kontokorrentkredit, so hat der Sicherungsgeber nur in Höhe des im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung vereinbarten Kreditlimits für die Verbindlichkeiten einzustehen. Eine Haftung für zukünftige Ansprüche kann formularmäßig nur begründet werden, soweit der Sicherungsgeber bei der Bestellung der Grundschuld weiß, aus welchen Grunde und bis zu welcher Höhe solche Forderungen entstehen werden (BGH NJW 98, 216 mwN, wiederum zur Bürgschaft).

So liegt der Fall hier aber nicht. Mit Recht hat hierzu bereits das Landgericht darauf verwiesen, daß die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsabreden die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren und mithin jederzeit die Art und Höhe der Verbindlichkeiten ihrer GmbH bestimmen konnten bzw. einer allein diese zumindest beeinflussen konnte.

Entgegen der Ansicht der Kläger wurden die Zweckerklärungen ebensowenig zum unkalkulierbaren Risiko etwa deshalb, weil sie keine zeitliche Begrenzung der Haftung für die Forderungen gegen die GmbH, nämlich auf die Dauer der Gesellschafterstellung der Kläger festlegen. Die Kläger hatten es bei der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile selbst in der Hand, den Deckungsbereich der Grundschulden auf die bis dahin entstandenen Forderungen der Beklagten gegen die GmbH zu beschränken. Die Kläger konnten den beabsichtigten Verkauf zum Anlaß nehmen, die beiden Kreditverträge zu kündigen. Nach Nr. 3 der Kreditbedingungen (Bl. 7o GA) bzw. Nr. 7 der Darlehensbedingungen (Bl. 74 GA) war eine Kündigung für die Zukunft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. mit einer 3-Monatsfrist möglich. Diesen ihnen zumutbaren Weg haben die Kläger indes nicht beschritten. Ebensowenig haben sie alternativ - was ihnen ebenfalls zumutbar war - den Verkauf etwa davon abhängig gemacht, daß die Käufer, weil diese die GmbH mit dem eingeführten Namen fortführen wollten, der Beklagten ihrerseits solche Sicherheiten stellten, die diese veranlaßt hätte, die Kläger aus ihrem gesamten Engagement für die GmbH zu entlassen. Deshalb enthält die Sicherungsabrede für den Fall, daß die Kläger als Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden, auch keine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. BGH NJW 95, 2553). Unkalkulierbar wurde das Risiko für die Kläger mithin erst aufgrund ihres Versäumnisses, was die Annahme einer Unangemessenheit der Klausel ausschließt.

c) Ferner bleibt entscheidungsunerheblich, daß die Zweckerklärung vom 29.7.81 fortfährt (Bl. 39 GA):

"Handelt es sich um mehrere Personen, so sichert die Grundschuld auch Forderungen gegen jeden einzelnen von ihnen - an Hauptsumme, Zinsen und Kosten."

Soweit damit, wie die Kläger geltendmachen, die Grundschuld auch künftige Darlehensaufnahmen absichern soll, die nur einer der beiden Kläger von sich aus bei der Beklagten aufnimmt, beschränkt sich die Unwirksamkeit der Klausel auf die Einbeziehung solcher künftiger Verbindlichkeiten der einen Person in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil der anderen Person belastenden Grundschuld (vgl. BGH NJW 89, 831; zweifelnd Clemente ZIP 9o, 969, 974). Entsprechende Darlehensaufnahmen sind indes hier schon nicht im Streit.

d) Schließlich kann dahinstehen, daß es in den Sicherungsabreden im letzten Satz heißt:

"Im Falle eines Wechsels des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der Firma des Kreditnehmers dient die Grundschuld auch zur Sicherung aller Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Kreditnehmers" (Bl. 39 GA) bzw.

"Im Falle eines Wechsels des Inhabers oder ... der Firma des Darlehensnehmers dient die Grundschuld auch...... Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers" (Bl. 44 GA).

Die Frage, ob Sicherungsabreden grundsätzlich unwirksam sind, die Forderungen des Sicherungsnehmers gegen ursprünglich nicht beteiligte Dritte, wie z.B. Geschäftsnachfolger in die Haftung mit einbeziehen (vgl. Clemente NJW 83, 6,9; Wolf/Horn/Lindacher AGBG § 9 Rdnr. 96; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG Anh §§ 9 - 11 Rdnr. 663 aE; von Westphalen ZIP 84, 1, 9), stellt sich hier nicht. Eine entsprechende Fallgestaltung, die unter die Regelung fiele, liegt hier nicht vor. Die sog. Nachfolgeklausel stellt ersichtlich auf den Fall ab, in dem der Kreditnehmer eine Firma ist, wobei der Begriff im Sinne von Unternehmen oder Betrieb verwendet wird (vgl. Clemente aaO), und das konkrete Handelsgeschäft nach Übernahme im Wege der Rechtsnachfolge durch einen neuen Inhaber weiterbetrieben wird (§ 25 HGB), d.h. an die Stelle des bisherigen Kreditnehmers tritt ein neuer, selbständiger Rechtsträger, nämlich der Rechtsnachfolger des "Kredit-/Darlehensnehmers". Vorliegend geht es bei der Firma des Kredit- /Darlehensnehmers indes um eine GmbH, also eine juristische Person, bei der ein Wechsel des "Inhabers" nicht vorstellbar ist. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt mithin im Sinne der Klausel ein Rechtsnachfolger "des Kreditnehmers". Die GmbH bleibt, nur mit anderen Gesellschaftern, nach wie vor der Kreditnehmer der Beklagten, so daß in der Person des Kreditnehmers kein Wechsel eingetreten ist und Schuldner der Beklagten also unverändert die GmbH ist, um nur deren Schulden es hier auch geht.

e) Mit Recht hat das LG auch eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 28o.ooo,- DM auf einen letztrangigen Teilbetrag von 3o.ooo,- DM für Schulden der GmbH verneint.

Zwar hatte die Beklagte mit Vertrag vom 9.1o.86 den der GmbH unter der Nr. 1oo o24 942 gewährten Kontokorrentkredit von 15o.ooo,- DM auf 3oo.ooo,- DM erhöht (Bl. 7o GA). Ferner führte die GmbH das mit Vertrag vom selben Tag bei der Beklagten mit dem Konto 662 266 741 aufgenommene Darlehen über rund 2oo.ooo,- DM (Bl. 73 GA) in der Folgezeit auf 1oo.ooo,- DM zurück und ging eine Neufinanzierung dieses Betrages mit dem Kreditvertrag vom 7.9.9o (Bl. 76 GA) ein. Die dabei getroffenen Sicherungsabreden in Nr. 5 bzw. 3 des jeweiligen Vertrages (Bl. 7o, 73 GA) konnten und sollten indes keine Reduzierung des bereits bestehenden Sicherungsumfangs aus der vorgenannten Grundschuld auf einen nunmehr letztrangigen Teilbetrag bewirken. Das läßt sich unschwer daraus ableiten daß die genannten Sicherheiten kraft ausdrücklicher Regelung, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, "unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im Rahmen ihres Sicherungszwecks" bestehen sollten.

2) Der Senat teilt ferner die Ansicht des Landgerichts, daß die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Kläger nicht durchgreift, weil diese die Auszahlung des Festgeldguthabens an die GmbH - die alte Gläubigerin - mangels nachgewiesener Kenntnis der Beklagten von der erfolgten Abtretung zum Zeitpunkt der Zahlung gemäß § 4o7 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen müssen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht die behauptete Kenntnis der Beklagten deutlich ergeben. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen er in vollem Umfang folgt. Auf die Beanstandungen der Kläger ist lediglich noch zu vermerken: Für eine wiederholte Vernehmung der Zeugen fehlen begründete Anhaltspunkte. Der Senat teilt nicht die Befürchtung der Kläger, der Aktenvermerk des Zeugen K. über die Besprechung vom 9.1o.91 (Bl. 315 GA) sei erst am "21.3.93" gefertigt worden. Die Datumsangabe stammt ersichtlich nicht von dem Zeugen K., wie der Vergleich der ersichtlich unterschiedlichen Schreibweise der Zahlen "9.1o.91" und "21.3.93" unschwer ergibt, worauf die Beklagte auch mit Recht hinweist. Abgesehen davon könnte als richtig unterstellt werden, daß der Zeuge M. zusammen mit der Klägerin noch am Nachmittag des 9.1o.91 in der Hauptstelle der Beklagten war und dort, weil eine beabsichtigte Besprechung mit dem Abteilungsleiter an dessen Verhinderung gescheitert war, die Mitarbeiterin am Schalter der Abteilung Kontoführung mündlich darauf hingewiesen hat, daß er soeben die GmbH übernommen habe und die für die GmbH bestehenden beiden Festgeldkonten in Höhe von ca. 381.ooo,- DM an Frau S. und Herrn H. abgetreten worden seien, und daß nur diese beiden Personen über die Festgeldkonten verfügen dürften. Dieser bloße mündliche Hinweis gegenüber der Mitarbeiterin in der Schalterhalle, zumal ohne gleichzeitige Übergabe der Verträge hätte ersichtlich nicht genügen können, der Beklagten die hinreichend zuverlässige Kenntnis über die Abtretung zu verschaffen und diese mithin zu veranlassen, die Festgeldkonten für Überweisungen der GmbH bereits zu sperren. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß allein mit der bloßen Aussage M., der nur seine eigenen angeblichen Erklärungen wiedergibt und die durch nichts auch nur annähernd bestätigt werden, der Beweis der Richtigkeit der Behauptung der Kläger nicht zu führen ist, der Zeuge M. habe einige Tage später dem Zeugen H., der dies in Abrede stellt, die beiden Verträge übergeben mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Abtretung der Festgelder.

II.

Zur Leistungsklage

2) Aus den zu 1 a) - d) genannten Gründen hat das Landgericht zu Recht die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Voraussetzungen der zwischen den Parteien getroffenen Abrede zur Berechtigung der Rückforderung der erbrachten Zahlung im Betrag von 315.ooo,- DM liegen nicht vor. Auch hier hatte sich die Beklagte unstreitig Jahre nach den beiden bereits in den Jahren 1974 bzw. 1976 erfolgten Grundschuldbestellungen, nämlich - wie bei der Grundschuld über 28o.ooo,- DM - am 29.7.1981 eine separate Zweckerklärung für Grundschulden unterzeichnen lassen, die wiederum den einzigen Sinn hatte, den Haftungsumfang der Grundschuld auszudehnen auf - teilweise, wie bereits dargelegt, gerade erst begründete - Forderungen der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung gegen die GmbH sowie gegen den Kläger. Mithin war die Sicherungsabrede nicht überraschend nach § 3 AGBG. Ebensowenig war diese aus den bereits genannten Gründen wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin unwirksam nach § 9 AGBG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 7o8 Nr. 1o, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 376.ooo,- DM und der für die Klägerin 651.ooo,- DM.

Ende der Entscheidung

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