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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.12.1999
Aktenzeichen: 16 U 44/99
Rechtsgebiete: BGB, BNotO, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 1004 | |
BNotO § 67 | |
BNotO § 74 | |
BNotO § 75 | |
BNotO §§ 92 ff | |
BNotO § 15 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
16 U 44/99 3 O 502/98 - LG Köln -
Anlage zum Protokoll vom 06.12.99
Verkündet am 06.12.99
Luckau, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.1999 durch seine Mitglieder Jennissen, Reinemund und Appel-Hamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 502/98 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Notare in K., die sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Beurkundungstätigkeit der Kläger für die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH in K.. Die C. vermittelte in großem Umfang die Beteiligung an sogenannten Bauträgermodellen, die insbesondere der Steuerersparnis dienen sollten. Verkauft wurden Eigentumswohnungen in überwiegend im norddeutschen Raum gelegenen Objekten.
Die Durchführung erfolgte in der Form, daß im Auftrag der C. für die einzelnen Projekte einer der Beklagten die Stammurkunde zur "Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages", einem umfangreichen Vertragswerk, entwarf, die Erwerber vor einem Notar an ihrem Wohnsitz - im Einzelfall auch vor einem der Kläger - ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. als Treuhänder abgaben und die Kläger die Annahme durch die C. beurkundeten. Kraft der in den Geschäftsbesorgungsverträgen enthaltenen Vollmacht schloß die C. dann später ebenfalls vor den Klägern die Wohnungskaufverträge für die Erwerber ab. Dieses Beurkundungsverfahren war so mit der Rheinischen Notarkammer abgestimmt und fand deren Zustimmung.
Da Erwerber sich von den Initiatoren der Bauträgermodelle übervorteilt fühlten, entfaltete der Beklagte in der Folgezeit für eine größere Anzahl von ihnen eine beratende anwaltliche Tätigkeit, die er mit einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen in juristischer Fachliteratur verknüpfte. Im Rahmen dieser Tätigkeit richtete der Beklagte unter dem 08.04.1998 ein Rundschreiben an sämtliche Mandanten, in dem es u. a. heißt:
"Um Sie alle umfassend zu informieren und uns mit Hilfe dieser umfassenden Information von der täglich viele Stunden in Anspruch nehmenden Beantwortung immer gleicher Fragen zu entlasten, haben wir nachfolgend ausführlicher als bisher zunächst das Ergebnis der Auswertung hunderter von uns zugesandter Informationen und Unterlagen zusammengefaßt, und dann das weitere Vorgehen erläutert. Es ist nach unserem Dafürhalten zunächst besonders wichtig, zu verstehen, in welcher Weise Sie - meist innerhalb weniger Stunden - betrogen wurden, damit das sich daran anschließende juristische Vorgehen ebenfalls verständlich wird. "
Auf der nächsten Seite heißt es weiter:
"1. Wie funktioniert das "Abzock-Modell' und wer ist daran beteiligt?
a) Das Konzept und seine Erfinder
...
b) Der Strukturvertrieb
...
c) Die Bauträger/Verkäufer
...
d) Die Notare
Um den für Grundstücksgeschäfte wichtigen Formerfordernissen zu genügen und um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben, mußten Notare mitwirken. Dies waren zum einen die sogenannten Mitternachtsnotare, welche sich regelmäßig auch noch spät nachts und am Wochenende für den Vertrieb zur Beurkundung der Geschäftsbesorgungsverträge zur Verfügung hielten und zum anderen die später mit dem Treuhänder die Wohnungskaufverträge beurkundenden Abwicklungsnotare, vor allem das Kölner Notariat Etzbach & Zimmermann. Auch gegen diese Notare ermitteln diverse Notarkammern. In krassen Fällen sollte aber auch gegen die Mitternachtsnotare Strafanzeige wegen Falschbeurkundung erstattet werden."
e) Die Banken
..."
Diesem Rundschreiben war das Formular einer Erklärung beigefügt, in der die angesprochene Person dem Beklagten u. a. eine Verhandlungsvollmacht und /oder Vollmacht für eine Klageerhebung erteilen konnte.
Die Kläger begehren die Unterlassung verschiedener Äußerungen in dem Rundschreiben, das - wie sie behauptet haben - nicht nur an bereits gewonnene, sondern auch an potentielle Mandanten gerichtet gewesen sei. Bei diesen Äußerungen habe es sich - wie sie gemeint haben - um Tatsachenbehauptungen gehandelt. Diese seien unzutreffend. Es treffe nicht zu, dass gegen sie Notarkammern ermittelten. Sie hätten bei den Treuhandmodellfinanierungen auch nicht mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben. Unwahr sei auch die Behauptung, sie seien an einem "Abzock-Modell" beteiligt.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,
a) gegen sie würden diverse Notarkammern oder auch nur eine Notarkammer ermitteln;
b) sie hätten bei gewissen Treuhandmodellfinanierungen mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben;
c) sie seien an einem "Abzock-Modell" beteiligt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Rheinische Notarkammer sei mit der Urkundstätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit den Bauträgermodellen befaßt gewesen. Der Formulierung, "die Kläger hätten bei gewissen Treuhandmodellfinanierungen mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben", ließe sich kein Vorwurf ihnen gegenüber entnehmen. Es werde nämlich die Absicht der Initiatoren der Modelle dargestellt. Die Äußerung über die Beteiligung an einem "Abzock-Modell" sei wahr, da die Kläger unstreitig jeweils als beurkundende Notare an dem konkreten Modell notariell tätig gewesen seien. Im übrigen handele es sich bei der Bezeichnung "Abzock-Modell" um eine Meinungsäußerung, die ihm nicht verboten werden könne. Auch könnten die beanstandeten Äußerungen bereits deshalb nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden, weil sie in dem Verhältnis Mandant - Anwalt erfolgt seien und der Vorbereitung von gerichtlichen Verfahren gedient hätten.
Das Landgericht hat gemeint, bei den Äußerungen handele es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, an deren schriftlicher Wiedergabe der Beklagte auch im Verhältnis Anwalt-Mandant kein legitimes Interesse habe. Es hat deshalb mit Urteil vom 16.03.1999, auf das verwiesen wird, der Klage stattgegeben.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere in rechtlicher Hinsicht und zu Hintergründen dieses Rechtsstreits. Ergänzend bezieht er sich auf eine mit der Rheinischen Notarkammer geführte Korrespondenz.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen - ebenfalls unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die überreichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
Unterlassungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB stehen den Klägern nicht zu, da es an einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger fehlt. Bei den von ihnen beanstandeten Äußerungen handelt es sich teilweise um Tatsachenbehauptungen, die aber bei sachgerechter Auslegung Ehrschutzansprüche nicht auslösen oder aber um Meinungsäußerungen (Werturteile), die dem Beklagten nicht verboten werden können.
Notwendige Voraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs, mit dem vorbeugender Rechtsschutz gegen künftiges Verhalten des Gegners erreicht werden soll, ist es, daß eine rechtswidrige Verletzung des Anspruchsstellers noch bevorsteht ( BGHZ 117, 271; Erman/ Hefermehl, 9. Aufl., § 1004 BGB Rdn. 28; Palandt/ Thomas, 58. Aufl., Einf. Vor § 823 BGB Rdn. 24; Palandt/Bassenge a.a.O. § 1004 Rd. 29 ), wobei eine bereits erfolgte Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen rechtfertigt. Entscheidend dafür, dass aus einer vorausgegangenen Kränkung auf eine Wiederholung, die dann berechtigterweise abgewehrt werden darf, geschlossen werden kann, ist es wiederum , dass das Opfer nicht nur in seiner Ehre verletzt wurde, sondern dieser Angriff auch rechtswidrig war.
Hinsichtlich der Frage, wann ein Angriff auf die Ehre als widerrechtlich anzusehen ist und wann er nach der Rechtsordnung - weil durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angreifers gedeckt - hingenommen werden muß, kommt es maßgeblich darauf an, ob die ehrverletzende Äußerung Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hat oder Werturteile ( BVerfGE 94, 1; BVerfG, NJW 1992, 1439 und 1442; BVerfG AfP 1999, 57 und 159; BGHZ 132, 13; OLG Koblenz OLGR 1997, 295; Hager AcP 1996, 168 ff).
Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf die objektive Wirklichkeit, sind also dem Beweis als "wahr oder unwahr" zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; BGH NJW-RR 1999, 1251; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Brandenburg, NJW 1999, 3339, 3341 ). Bewußt unwahre, aber auch ohne weiteres erkennbar unwahre Tatsachenbehauptungen können durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt sein; denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr erkannt wurden, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse bestehen ( BVerfGE 94, 1, 8; BVerfG NJW 1997, 1439, 1441 ). Bei nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen muß eine Abwägung zwischen den Interessen des Äußernden und den Interessen des Betroffenen vorgenommen werden: Beruht die Behauptung auf einer sorgfältigen Recherche und besteht ein sachliches Interesse des Äußernden an der Weiterverbreitung oder ein Interesse der Allgemeinheit an einer Information, überwiegt außerhalb von Bereichen, die die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre des Betroffenen berühren, regelmäßig das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG den Ehrenschutz des Betroffenen ( BVerfG AfP 1999, 57, 60; BGH NJW 1993, 527 ; Soehring NJW 1997, 360, 364). Wahre Tatsachen schließlich dürfen - mit im vorliegenden Fall nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich verbreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1993, 1464; BVerfG AfP 1999, 57, 59; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 71; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 191 ; OLG Brandenburg a.a.O. S. 3342; Soehring, NJW 1997 a.a.O. S. 367).
Werturteile dagegen, also Stellungnahmen des Äußernden, die die subjektive Beziehung des Äußernden zum Gegenstand seiner Äußerung widerspiegeln und auf Tatsachen beruhen können, aber keinesfalls müssen, sind grundsätzlich frei, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfG NJW 1997, 1439, 1440). Auch eine überspitzte und polemische Kritik muß grundsätzlich hingenommen werden ( BVerfGE 82, 272, 282; BVerfG NJW 1992, 1439, 1441; OLG Brandenburg a.a.O.). Erst, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die - wenn auch polemische - Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden soll ( sog. Schmähkritik, die insbesondere - aber nicht nur - im Falle von Formalbeleidigungen zu bejahen ist), muß das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1441; BVerfGE 82, 272, 284; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG AfP 1999, 159, 160).
Von diesen rechtlichen Ansatzpunkten her gilt wegen der einzelnen von den Klägern beanstandeten Äußerungen:
1. Ermittlungsverfahren
Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens an Mandanten und ggfls. - was offen bleiben kann - auch an potentielle Mandanten des Beklagten von der Rheinischen Notarkammer gegen sie "ermittelt" wurde oder nicht.
Bei der Äußerung, "auch gegen diese Notare ermitteln diverse Notarkammern" handelt es sich zweifelsohne um eine Tatsachenbehauptung, was auch zwischen den Parteien nicht im Streit ist. Sie bezieht sich auch auf die in dem vorangegangenen Satz namentlich erwähnten Kläger und ist im Hinblick darauf, dass zuvor allgemein von Notaren, u. a. den Klägern die Rede war, dahingehend zu verstehen, dass nicht etwa gegen einzelne Notare "diverse" Notarkammern ermitteln, sondern nur die jeweils zuständige Kammer ihre Befugnisse ausübt. Von einem unbefangenen Leser (vgl. zu diesem Auslegungsansatz z. B. BVerfG NJW 1989, 1789; BGHZ 128, 1, 6 = NJW 1995, 861; OLG Brandenburg a.a.O. S. 3340 m. w. N.), der die Aufgaben einerseits der Notarkammern (§§ 67, 74, 75 BNotO) und andererseits der Landesjustizverwaltungen (§§ 92 ff BNotO) in der Regel nicht kennt, ist der Begriff des "Ermittelns" nach dem gesamten Zusammenhang weiter dahingehend auszulegen, dass ein Verfahren anhängig ist, welches den Zweck hat, zu prüfen, ob ein Verhalten eines Notars Anlass gibt, disziplinarrechtlich oder sonst in berufsrechtlicher Weise etwas zu veranlassen. Derartige Maßnahmen können Folge des Ermittelns sein, brauchen dies aber nicht und sind keineswegs - wie das Landgericht gemeint hat - dessen Ziel, setzen aber voraus, dass ein Anlass für ein Tätigwerden der Notarkammer besteht, also letztlich ein Anfangsverdacht eines berufsrechtlich nicht korrekten Verhaltens vorliegt.
Dies erhellt die von den Parteien vorgelegte Korrespondenz über das im Verlaufe des Rechtsstreits bei der Rheinischen Notarkammer unstreitig anhängig gewesene Verfahren. Wegen der Notare ihres Bereichs hat die Rheinische Notarkammer zunächst von dem Beklagten mit Schreiben 16.11.1998 um Übermittlung der Liste gebeten (GA 324), nach deren Übersendung durch den Beklagten (BE 1) Äußerungen der betroffenen Notare, u. a. der Kläger eingeholt und schließlich mit Schreiben ihres Präsidenten vom 08.02.199 mitgeteilt, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht veranlast seien (BE 3). Dies ist ein typisches, von dem Beklagten als "Ermitteln" bezeichnetes Handeln der Notarkammer innerhalb ihres Aufgabenbereiches, das dahin geht, zunächst den Sachverhalt aufzuklären, um danach zu entscheiden, ob Maßnahmen veranlasst sind, etwa in eigener Zuständigkeit die Erteilung einer Belehrung oder einer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbaren und damit einer Disziplinarmaßnahme vergleichbaren Ermahnung nach § 75 BNotO oder, falls sie ihre eigene Zuständigkeit wegen des Gewichtes eines Dienstvergehens nicht mehr für gegeben erachtet, die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde (vgl. hierzu Seybold/Schippel/Kanzleiter, BNotO 6. Auflage, § 75 Rdn. 2).
Eine auf dieses Verfahren bezogene Äußerung, gegen die Kläger werde ermittelt, hätte dem Beklagten nicht verboten werden können, da sie sich auf eine wahre Tatsache bezog. Dies erhellt wiederum zweierlei, nämlich dass dem Unterlassungsantrag von vornherein jedenfalls nicht uneingeschränkt entsprochen werden könnte, also dem Beklagten nicht untersagt werden kann, Mandanten oder potentielle Mandanten über ggfls. in Zukunft anhängig werdenden Verfahren zu unterrichten. Zum anderen wird deutlich, dass die Äußerung zwar ehrkränkend ist, aber, da es nur um ein Tätigwerden aufgrund eines Anfangsverdachts geht, nicht besonders gravierend, was z. B. durch fast tägliche Meldungen in den Medien, gegen eine bestimmte im öffentlichen Leben stehende Person werde wegen irgendwelcher Vorgänge "ermittelt" plastisch wird und im Rahmen der Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Kläger und den Rechten des Beklagten aus Art. 5 GG von Bedeutung sein kann.
Eine derartige Abwägung ist - unterstellt - es sei entsprechend der von den Klägern vorgelegten Äußerung der Rheinischen Notarkammer vom 02.05.1998 seinerzeit nicht gegen sie ermittelt worden, erforderlich. Die Äußerung ist bezogen auf den damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht bewusst unwahr, sondern hatte tatsächliche Anknüpfungspunkte, nämlich das Schreiben des Vereins für Existenzsicherung e. V. vom 13.03.1998 an die Bundesnotarkammer und das von diesem Verein in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlichte Antwortschreiben der Kammer. Dass deswegen der Schluss, die jeweils zuständigen Notarkammern würden ermitteln, nicht fernliegend war, zeigt das dargestellte spätere Tätigwerden der Rheinischen Notarkammer aufgrund der eigenen Anzeige des Beklagten. Schließlich kann dem Beklagten ein sachliches Interesse, (potentielle) Mandanten allgemein über Verfahren, also auch solche nicht nur zivilrechtlicher Art gegen Personen, die im Rahmen der Bauherrenmodelle tätig geworden sind, nicht abgesprochen werden.
2. Schein der Seriosität
Wegen der Äußerung, "um den für Grundstücksgeschäfte wichtigen Formerfordernissen zu genügen und um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben, mußten Notare mitwirken" steht den Klägern ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zu.
Auch dieser Satz enthält zwar eine Behauptung über - innere - Tatsachen, nämlich über Gründe für ein Mitwirken von Notaren an dem Bauherrenmodell, die auch geeignet ist, den hiervon Angesprochenen in seiner Ehre zu kränken, weil sie impliziert, dass diese jedenfalls zum Teil unlauter waren. Diese Äußerung ist indes mehrdeutig und kann unterschiedlich ausgelegt werden. So ist die Auslegung des Landgerichts, dass damit die Motivationslage der mitwirkenden Notare, angesprochen werden sollte, nämlich dass diese nicht etwa alleine aufgrund der sich aus der Bundesnotarordnung ergebenden Beurkundungspflicht (§ 15 BNotO) mitgewirkt hätten, sondern auch um diesen Schein zu erzeugen, sicherlich vertretbar. Entsprechendes gilt aber auch für die Art und Weise, wie der Beklagte sie verstanden haben will, nämlich dass damit unredliche Absichten der Initiatoren gemeint gewesen seien. Letzteres ist sogar naheliegender. Der Halbsatz über die Mitwirkung zur Wahrung des Scheins der Seriosität, steht auf der gleichen Ebene wie der erste Halbsatz. Eine Äußerung, dass Notare mitwirken mussten, um den für Grundstücksgeschäfte wichtigen Formerfordernissen zu genügen, kann sich aber schwerlich auf die Notare selbst beziehen, sondern gerade vor dem Hintergrund dass zuvor die "Erfinder" des Modells beschrieben sind, zunächst einmal auf diese, zumal in dem Rundschreiben nirgends ausgeführt wird, die Notare hätten das Konzept mit erarbeitet, seien also quasi dessen (Mit-)erfinder. Dem "Mitwirken" wiederum braucht entgegen der Auffassung der Kläger auch im Kontext nicht den Sinngehalt einer Mitwirkungshandlung mit einer unlauteren Absicht auf Seiten der beurkundenden Notare, beigemessen zu werden. Dieser Begriff ist vielmehr als solcher wertfrei und dient normalerweise nur dazu, rein objektiv die Tatsache zu umschreiben, dass ein Notar beurkundend tätig wird. So geschieht es z. B. in den §§ 3 Abs. 1, 4 BeurkG, indem dort Urkundsgeschäfte aufgeführt werden, bei denen ein Notar nicht "mitwirken" darf bzw. seine "Mitwirkung" ablehnen soll.
Wenn aber mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich sind, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeintächtigt (vgl. BverfG NJW 1996, 1529; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Dies ist hier die Deutung, die der Beklagte seiner Wendung gibt und die nicht geeignet ist, die Kläger in ihrer Ehre und in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
3. Beteiligung an einem "Abzock-Modell"
Der Antrag ist auch in diesem Punkt nicht begründet.
Bei der in ähnlicher Form auch in der Presse gebrauchten Bezeichnung der Bauträgermodelle als "Abzock-Modell" handelt es sich unzweifelhaft um ein Werturteil, wie bereits das Landgericht in diesem Punkt zutreffend ausgeführt hat. Die Eingruppierung der Urkundsnotare in die an dem Modell Beteiligten enthält zwar eine Tatsachenbehauptung, die aber - ähnlich die diejenige des Mitwirkens - zunächst einmal nur die wahre Tatsache wiedergibt, dass Notare tätig gewesen sind, und zwar vor dem Hintergrund des Zwecks des Rundschreibens, die Empfänger darüber zu informieren, wie das Modell funktioniert.
Zu diesem Tätigwerden erfolgt sodann eine weitere Differenzierung, nämlich in die Notare, die sich zur Beurkundung der Willenserklärungen der Käufer "zur Verfügung" hielten ("Mitternachtsnotare" in der Sprachwahl des Beklagten) und der Notare, die später mit dem Treuhänder die Wohnungskaufverträge beurkundeten ("Abwicklungsnotare"). Wegen der so bezeichneten "Mitternachtsnotare" mögen die Äußerungen, die konkrete Dienstpflichtverletzungen implizieren, nämlich die Vorwürfe enthalten, allgemein zur Beurkundung außerhalb der normalen Geschäftszeiten bereit zu sein und für Beurkundungen im Rahmen der Modelle geradezu bereit zu stehen, ehrkränkend sein und in die Persönlichkeitsrechte dieser Notare eingreifen, zumal wegen der "Mitternachtsnotare" auch die Empfehlung erfolgte, ggfls. Strafanzeige wegen Falschbeurkundung zu erstatten. Indes sind die Kläger hiervon nicht berührt. Sie werden in dem Schreiben gerade nicht in den Kreis der "Mitternachtsnotare" eingeordnet, sondern bei den "Abwicklungsnotaren" namentlich aufgeführt. Hierzu ist bereits die schlagwortartige Umschreibung der Tätigkeit anders als bei den "Mitternachtsnotaren" nicht herabsetzend oder sonst negativ behaftet. Auch führt der Kläger ansonsten bei diesen Notaren nicht einmal andeutungsweise etwas aus, was in irgendeiner Form als Vorwurf eines Dienstvergehens gedeutet werden könnte. Die Meinung der Kläger, die Äußerung enthalte den Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens mit den Treuhändern und ihrer Absicht, die planmäßige Verschleierung des wahren Charakters der Immobilienanlage zu unterstützen, findet daher weder in ihrem Wortlaut, noch im Kontext eine Stütze. Selbst wenn dem so wäre, gilt wiederum der oben genannte Grundsatz, dass im Zweifel die Deutung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist.
Es kann daher auch offen bleiben, ob - unterstellt die Auslegung der Kläger wäre richtig - die Äußerung so substanzarm ist, dass sie nicht mehr als ehrkränkende Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung der Frage, inwieweit Äußerungen eines Anwalts in einem an eine Vielzahl von Mandanten gerichteten Schreiben ggfls. einem Ehrschutz entzogen sind.
4.
Der weitere Antrag der Kläger aus der Berufungserwiderung ist gegenstandslos, nachdem sie ihr Rechtsschutzgesuch vor Rechtshängigkeit fallen gelassen haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger entsprechend ihrer Wertschätzung in der Klageschrift und der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung erster Instanz: 50.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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