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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 16 W 30/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 568
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.08.2007 - 42 K 114/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind italienische Staatsangehörige, die in Italien die Ehe geschlossen haben und nunmehr die Scheidung betreiben. Bereits am 29.09.2003 hat das Amtsgericht Leverkusen die "Trennung der Parteien von Tisch und Bett" ausgesprochen. Ein im Bundesgebiet Deutschland gelegenes Wohnhaus, das der Antragsgegner sowie die gemeinsame volljährige Tochter bewohnen, steht im Eigentum beider Parteien.

Die Antragstellerin will die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben und hat einen dementsprechenden Antrag zum Amtsgericht Leverkusen gestellt. Dieser blieb ebenso wie ein Prozesskostenhilfegesuch erfolglos. Das Amtsgericht begründet seine Ablehnung mit der fehlenden Beischreibung des Trennungsurteils auf der Heiratsurkunde sowie der Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung in einzelne Vermögenswerte der Errungenschaftsgemeinschaft. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel.

Die innerhalb des Senats zuständige Einzelrichterin hat die Sache dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Zuständigkeitsfrage gem. § 568 ZPO übertragen.

II.

1.

Das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht funktionell gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG zuständig, da das Amtsgericht ausländisches Recht angewandt und dies ausdrücklich festgestellt hat.

Die nach allgemeiner Meinung eng auszulegende Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG (vgl. Zöllner/Gummer, 27. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 16; Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 11) ist nach Ansicht des Senats ist auch auf Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Anders als § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verlangt die Alternative unter Buchst. c lediglich eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, hingegen nicht eine Streitigkeit über Ansprüche gegen eine Person. Eine solche Streitigkeit nach bürgerlichem Recht ist hier gegeben.

Ferner muss das Erstgericht ausländisches Recht angewandt haben. Vorliegend hat das Amtsgericht bei der Entscheidung der Vorfrage, ob überhaupt ein Zwangsversteigerungsverfahren zulässig ist, auf das italienische Recht abgestellt. Dabei spielt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Rolle, an welcher Stelle der rechtlichen Prüfung das ausländische Recht relevant wird. Die Anwendung ausländischen Rechts allein bei der Prüfung einer Vorfrage ist schon ausreichend (BGH vom 18.01.2007, NJW 2007, 354).

Welche Anforderungen darüber hinaus an eine ausdrückliche Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts zu stellen sind, kann offen bleiben (dazu BGH, a.a.O.). Denn das Amtsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass sich die Frage nach dem Auseinandersetzungsanspruch nach materiellem ausländischen Recht beurteilt, so dass das weitere Erfordernis des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG erfüllt ist.

Der somit aus dem Wortlaut der Vorschrift folgenden Zuständigkeit des Oberlandesgerichts steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist. Allein deshalb entfällt nach dem Sinn der Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Sinne die Zuständigkeitsfrage zu § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG entschieden (BGH vom 19.03.2004 - IX a ZB 23/03 - ; BGH vom 25.10.2006 - VII ZB 24/06 -, BGHReport 2007, 362). Doch hat er in den beiden Entscheidungen ausdrücklich darauf abgestellt, dass in diesen Fällen allein wegen des - zufälligen - allgemeinen Gerichtsstandes einer Partei im Ausland die Rechtsmittelzuständigkeit in Vollstreckungsverfahren nicht auf die sonst nicht mit dieser Materie befassten Oberlandesgerichte übertragen werde. Der vorliegende Fall ist jedoch mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift abweichend zu beurteilen. Auch wenn für das Zwangsversteigerungsverfahren selbst ausschließlich deutsches Recht gilt, stellt sich hier eine wesentliche Vorfrage nach ausländischem Recht, was nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2007 (a.a.O.) für die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG für allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten ausreichend ist. Der Senat sieht im übrigen in Anbetracht des Wortlauts und der Systematik der Vorschrift keine konkreten Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVG dahin, dass diese Vorschrift im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar ist.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens abgelehnt, da schon die formelle Voraussetzung eines Auseinandersetzungsanspruchs nach italienischem Recht fehlt, nämlich die Beischreibung der Trennung auf der Heiratsurkunde.

Ein möglicher Auseinandersetzungsanspruch der Antragstellerin, der Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsversteigerung, beurteilt sich, wovon das Amtsgericht zu Recht ausgeht, nach italienischem Güterrecht, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 EGBGB.

Zwischen den Beteiligten bestand die gesetzliche Gütergemeinschaft nach Art. 177 C.c. (Errungenschaftsgemeinschaft). Diese wird gem. Art. 191 Abs. 1 C.c. u. a. durch die persönliche Trennung aufgelöst, die durch die gerichtliche Entscheidung des AG Leverkusen vom 29.09.2003 erfolgte. Damit diese Entscheidung Außenwirkung entfalten kann, ist sie vom Standesbeamten auf der Eheschließungsurkunde beizuschreiben.

Für eine durch Urteil ausgesprochene gerichtliche Gütertrennung sieht das Gesetz dies ausdrücklich vor, Art. 193 Abs. 5 C.c. Bei einer gerichtlichen Trennung von Tisch und Bett, die die Auflösung der Gütergemeinschaft zur Folge hat, ist diese Beischreibung zur Wirkung gegenüber Dritten ebenfalls zu verlangen (vgl. Bergmann/Ferid/Wiedemann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Italien, Art. 191 Fn. 71).

Da die Beschreibung bisher nicht nachgewiesen ist, ist schon aus diesem Grund eine Auseinandersetzung nicht zulässig. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob nach Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts ein Auseinandersetzungsanspruch eines Ehepartners besteht, der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach deutschem Recht durchgesetzt werden kann, bedarf es deshalb nicht. Der Senat sieht keine Veranlassung, auf diese - soweit ersichtlich - bisher nicht entschiedene Rechtsfrage einzugehen, deren Beantwortung unter Umständen nicht ohne die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen kann.

Das erstinstanzliche Gericht hat auch ohne Rechtsfehler den Prozesshilfekostenantrag abgelehnt. Prozesskostenhilfe kann nur zur Führung eines Verfahrens bewilligt werden. Die Beibringung der ausstehenden Beischreibung, wofür Prozesskostenhilfe gewährt werden soll, ist indes nicht Teil des Zwangsversteigerungsverfahrens. Soweit sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch auf das eigentliche Zwangsversteigerungsverfahren beziehen sollte, was aus der Antragstellung nicht klar ersichtlich wird, hat das Amtsgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend diesen Antrag zurückgewiesen, da er aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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