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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 106/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, WEG
Vorschriften:
ZPO § 546 | |
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 27 Abs. 1 S. 2 | |
FGG § 29 | |
WEG § 5 Abs. 2 | |
WEG § 8 | |
WEG § 13 Abs. 1 | |
WEG § 14 Nr. 1 | |
WEG § 16 Abs. 2 | |
WEG § 16 Abs. 3 2. Hlbs. | |
WEG § 22 Abs. 1 | |
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
WEG § 47 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Sturhahn
am 19.5.2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 3. gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 23.12.2002 - 29 T 88/02 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 3. auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1917,35 ( festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln läßt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 546 ZPO.
Mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass die im Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Anträge des Beschwerdeführers nicht begründet sind. Ergänzend weist der Senat lediglich auf folgendes hin :
Bei der in Rede stehenden Feuerleiter handelt es sich unzweifelhaft um gemeinschaftliches Eigentum, da sie für die Sicherheit der Wohnungseigentumsanlage erforderlich ist (vgl. auch § 5 Abs.2 WEG). Damit aber handelt es sich bei den Kosten für die Errichtung der Feuerleiter respektive bei den im Jahre 2000 verauslagten Vorschüssen in Höhe von 15000,- DM um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 16 Abs.2 WEG, die in die Jahresabrechnung einzustellen, auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen sind und die aus der Instandhaltungsrücklage bestritten werden können. Der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs.3 2.Hlbs. WEG i.V.m. § 22 Abs.1 WEG liegt nicht vor, wie bereits das Landgericht mit Recht festgestellt hat. Denn die zusätzliche Schaffung einer jeweils zweiten Wohneinheit betreffend die Wohnungen 4, 5 und 6 erfolgte - vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen - bereits vor Teilung des Eigentums gemäß § 8 WEG im Jahre 1878. Auf diesen Fall eines vom rechtlichen Beginn der Wohnungseigentumsanlage an bestehenden - etwaigen - teilungserklärungswidrigen Zustandes ist § 22 Abs.1 WEG nicht zugeschnitten (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8.Aufl. 2000, § 22 Rz. 31).
Entgegen dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers folgt auch aus dem Umstand, dass der in Rede stehende bauliche Zustand faktisch aufrechterhalten wird, kein anderes Ergebnis. Sofern hierin eine gemessen an den Vorschriften der §§ 13 Abs.1, 14 Nr.1 WEG sondereigentumswidrige Nutzung liegen sollte, führt dies nicht dazu, dass dadurch bedingte Folgekosten für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemäß § 16 Abs.2 WEG umzulegen wären. Rechtsfolge kann dann allenfalls ein etwaiger Anspruch auf Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes sein, deren Kosten jedoch, da der teilungserklärungswidrige Zustand von Beginn der Teilung an bestanden hätte, die Gemeinschaft als Ganze zu tragen hätte. Aus der vom Rechtsbeschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des BayObLG vom 16.3.2000 (ZflR 2000, 378 f.) folgt nichts Anderes. Ihr lag eine ausdrückliche Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft mit dem mutmaßlichen Kostenverursacher über mögliche Folgekosten, resultierend aus dem Umbau von Sondereigentum, zugrunde. Eine solche Fallgestaltung liegt hier fern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragsteller zu 3. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten im WEG-Verfahren nicht erstattet werden, abzurücken.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf § 48 Abs.3 WEG. Dabei ist der Senat der Festsetzung des Geschäftswertes durch das Landgericht gefolgt, da sie dem Interesse der Beteiligten entspricht.
Ende der Entscheidung
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