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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 122/06
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 14 | |
WEG § 15 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm
am 04.07.2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.04.2006 - 29 T 112/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in das Rubrum des Beschlusses vom 24.04.2006 noch aufgenommen werden die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, Zustellungsbevollmächtigter: Verwalter Rechtsanwalt C, D-Straße 2, ##### N, als weitere Beteiligte. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt: 10.000,- €.
Gründe:
Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts, die Zustimmung des Verwalters vom 29.11.2005 zur Aufnahme eines Heimbetriebes in der Wohnung Nr. 4 sei nicht wirksam, weil ein wichtiger Grund entgegenstehe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Das Rubrum des angegriffenen Beschlusses ist noch zu ergänzen um die übrigen Wohnungseigentümer, die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 WEG an dem Verfahren zu beteiligen sind. Ebenfalls zu beteiligen ist der Verwalter, da die
Wirksamkeit der von ihm erteilten Zustimmung in Frage steht, mithin auch seine Rechte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG betroffen sind.
Das Landgericht hat durch Anberaumung des Termins vom 09.02.2006 diesen Anforderungen Rechnung getragen, so dass Verfahrensfehler nicht vorliegen. Allerdings sind auch sämtliche übrigen Wohnungseigentümer in das Rubrum des Beschlusses aufzunehmen. Die - formelle - Ergänzung zur Verfahrensbeteiligung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfolgen, da es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Rubrum des angefochtenen Beschlusses handelt.
2.
In der Sache ist das Landgericht zur Recht davon ausgegangen, dass der Verwalter die Zustimmung zum Betriebes eines Heimes in der Wohnung Nr. 4 nicht hätte erteilen dürfen, somit die nach § 3 Ziffl. 1 lit. a. der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Ausübung eines Gewerbes nicht gegeben ist. Der Unterlassungsanspruch der Antragsteller ist deshalb begründet.
Das Landgericht hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass aufgrund der Gegebenheiten in dieser Wohnungseigentumsanlage der Einrichtung eines Pflegeheimes in einer der Eigentumswohnungen ein wichtiger Grund entgegen steht. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Die vom Landgericht aufgeführten Beeinträchtigungen treten in einem für die übrigen Eigentümer erheblich störenden Maße bereits dann auf, wenn auch nur in einer Wohnung ein Heimbetrieb ausgeübt wird. Denn ein Betrieb dieser Art ist sehr personalintensiv, so dass schon die Pflege von vier Bewohnern in einer Eigentumswohnung weitaus mehr Publikumsverkehr und Lieferverkehr mit sich bringt als eine private Nutzung der Wohnung, wie sie in der Anlage vorgesehen ist.
Die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Die Zivilkammer hat die tatsächlichen Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen. Es bedurfte angesichts der vorliegenden Lichtbilder und des Parteivortrags, soweit er unstreitig blieb, keiner weiteren Beweiserhebungen mehr, um diese Beeinträchtigungen, die mit einem Heimbetrieb offenkundig verbunden sind, festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Die Wertfestsetzung für den Geschäftswert der Rechtsbeschwerde folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts.
Ende der Entscheidung
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