Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.08.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 123/99
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 29
WEG § 29
WEG § 47
ZPO § 543
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 123/99

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz

am 30. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 - 29 T 61/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht eingelegt worden. Auch bei der Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich, wenn die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen ist (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 21 FGG Rz. 18). Vorliegend hat die Antragstellerin die Bevollmächtigung ihres Lebensgefährten, des Herrn J. A., zur Beschwerdeeinlegung der Rechtspflegerin gegenüber durch Vorlage ihres Personalausweises ausdrücklich bestätigt. Gegenstand der Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, ist allerdings nur das Protokoll der Rechtspflegerin vom 18.08.1999. Der der Rechtspflegerin überreichte Schriftsatz vom 17.08.1999, auf dem im Protokoll lediglich Bezug genommen ist, hat dagegen unberücksichtigt zu bleiben, da er der Form des § 29 FGG nicht genügt (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 29 FGG Rz. 29; OLG Köln, NJW-RR 1995, 968 f).

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Anfechtung der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder Frau B., Herr W. und Herr S. durch die Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Wahl eines Verwaltungsbeirats gem. § 29 WEG haben die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten. Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme - hier die Wahl bestimmter Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirates - noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muß berücksichtigen, daß der Eigentümergemeinschaft insoweit ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und daß sie nicht genötigt ist, immer nur die Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender unbeteiligter Dritter als die beste und die ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde (vgl. insoweit Weitnauer-Lüke, § 21 WEG Rz. 12). Ordnungsgemäß ist in diesem Zusammenhang, was dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Gerade bei personellen Entscheidungen wird sich selten erreichen lassen, daß die Ausgewählten das uneingeschränkte Vertrauen sämtlicher Wohnungseigentümer genießen. Da der Verwaltungsbeirat kein originäres Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, seine Aufgabe vielmehr darin besteht, dort, wo die Wohnungseigentümergemeinschaft hierfür ein Bedürfnis sieht, den Verwalter und die Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Bärmann/Pick, § 29 WEG Rz. 1), können an die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates zu übernehmen, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Mitglied des Verwaltungsbeirates widerspricht deshalb nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe gegen diese Person sprechen (Weitnauer/Lüke, § 29 WEG Rz. 3; Bub/Kreutzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, § 29 WEG Rz. 38; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 16.3). Insbesondere bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Zahl der zur Übernahme des Amtes bereiten Wohnungseigentümer gering ist, scheidet ein Wohnungseigentümer nicht schon deshalb als geeigneter Kandidat aus, weil er mit einem der anderen Wohnungseigentümer im Streit liegt.

Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Maßstabes sind die drei Wohnungseigentümer, die in der Versammlung vom 27.10.1998 in den Verwaltungsbeirat gewählt wurden, für dieses Amt nicht ungeeignet, ihre Wahl widerspricht also nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit kann zunächst auf den Beschluß des Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts, deren Gründe sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (§ 543 ZPO), Bezug genommen werden. Ergänzend hierzu ist noch auszuführen: Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war es weder rechtlich noch moralisch verwerflich, daß die Verwalterin die Antragstellerin mit Billigung des Verwaltungsbeirates auf Zahlung rückständiger Teile einer Sonderumlage in Anspruch genommen hat. Jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Erfüllung der ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen auch dann verpflichtet, wenn andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls mit ihren Zahlungspflichten im Rückstand sind.

Daß ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das für den Verwaltungsbeirat kandidierte, sich geweigert hat, die Antragstellerin in der entsprechenden Wohnungseigentümerversammlung zu vertreten, ist ebenfalls keine schwerwiegende Verfehlung. Dabei kann offen bleiben, ob ein anderes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn es dem Beirat angehört, überhaupt verpflichtet ist, eine solche Vertretung zu übernehmen, wenn die Teilungserklärung eine derartige Verpflichtung nicht vorsieht, die Vertretung in Wohnungseigentümerversammlungen dort vielmehr anders geregelt ist. In Anbetracht der unsicheren Rechtslage liegt jedenfalls keine schwere Verfehlung vor, die die Ungeeignetheit für das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsbeirates dokumentieren würde.

Daß der Verwaltungsbeirat die Unregelmäßigkeiten des Verwalters bei der Jahresabrechnung 1995, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 07.12.1998 - 16 Wx 177/98 - waren, nicht erkannt hat, reicht ebenfalls nicht aus, um die Beiratsmitglieder, die bereits 1996 und in der Folgezeit tätig waren, von einer Wiederwahl in den Beirat auszuschließen. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind in der Regel Laien. Sie können nicht alle Rechtsvorschriften, die etwa bei der Fertigung einer Jahresabrechnung zu beachten sind, überblicken. Übersehen sie Fehler, die später gerichtlich beanstandet werden, decken sie dabei aber nicht ihnen bekanntes strafrechtlich relevantes Verhalten des Verwalters, so verlieren sie nicht durch ihr einmaliges objektives Fehlverhalten die Eignung, künftig wieder Mitglied des Verwaltungsbeirates zu werden. Es muß von ihnen lediglich verlangt werden, daß sie künftig die Vorgaben der Gerichte zum Inhalt der Jahresabrechnung beachten. Daß dies vorliegend nicht geschehen wäre, wird nicht behauptet.

Daß das Mitglied W. möglicherweise nicht die genügende Rücksicht gegenüber dem Gemeinschaftseigentum an den Tag legt, wenn es durch auslaufendes Öl aus seinem Motorrad eine im Gemeinschaftseigentum stehende Zufahrt immer wieder verschmutzt, nimmt ihm ebenfalls nicht die generelle Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates zu werden. Die Antragstellerin ist hier ggf. darauf zu verweisen, das Mitglied auf Unterlassung der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, daß in Wohnungseigentumssachen regelmäßig keine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt.

Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück