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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 128/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 29 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx 128/00 1 T 263/00 - LG Köln - 54 XVII R 205/98 - AG Köln -
In dem Betreuungsverfahren
betreffend pp.
an dem beteiligt sind
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 30.10.2000
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 2. gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses vom 27.09.2000.
Gründe
Gegen letztinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die auf eine nicht fristgebundene (weitere) Beschwerde ergehen, ist eine Gegenvorstellung statthaft (vgl. OLG Köln - 14- ZS OLGR 1996, 88). Sie kann aber nur darauf gestützt werden, dass entweder das rechtliche Gehör verletzt ist, andere Verfassungsgrundsätze nicht beachtet worden sind bzw. sonstige schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder die Zulässigkeit des Rechtmittels zu Unrecht verneint worden ist. Auch ist sie nur beachtlich, wenn die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die weitere Beschwerde erforderliche Form des § 29 FGG gewahrt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 - und 18.02.2000 - 16 Wx 179/99 = NJW-RR 2000, 1111 = NZM 2000, 685). Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist die Gegenvorstellung kein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem ggfls. eine Überprüfung der ergangenen nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung auf eine inhaltliche Richtigkeit erreicht werden könnte (vgl. OLG Köln . 14. ZS - a.a.O.).
Vorliegend hat der Beteiligte zu 2. die Gegenvorstellung zwar formgerecht zu Protokoll des Urkundsbeamten (Rechtspflegers) der Geschäftsstelle des Senats erklärt. Indes liegen die Voraussetzungen für eine Selbstkorrektur im übrigen nicht vor. Der Senat hat die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. erst beschieden, nachdem dieser die angekündigte Begründung eingereicht hatte, ihm als Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wobei das Rechtsmittel ohnehin weitgehend Erfolg hatte; denn der Beteiligte zu 2. ist mit seinem Begehren auf Aufhebung der ihn belastenden Entscheidungen des Amts- und Landgerichts durchgedrungen, während im übrigen die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde.
Keine vorherige Gelegenheit zur Äußerung hatte der Beteiligte zu 2. zwar wegen der durch den Senat erlassenen einstweiligen Anordnung. Insoweit entspricht die Verfahrensweise aber dem Gesetz (§ 69f Abs. 1 FGG). Auch hat der Senat es ohne Vorgaben dem Amtsgericht überlassen, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob der Einwilligungsvorbehalt aufrechterhalten bleibt oder aufgehoben bzw. abgeändert wird.
Bloße Wendungen in den Gründen der Entscheidung, durch die der Beteiligte zu 2. sich gestört fühlt, oder inhaltliche Fehler, die sich seiner Meinung aus im Jahre 1998 erteilten Vollmachten ergeben, vermögen der Gegenvorstellung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Ende der Entscheidung
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