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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.10.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 142/00
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, WEG, KostO
Vorschriften:
FGG § 6 | |
FGG § 28 II | |
ZPO § 42 | |
ZPO § 48 | |
ZPO § 45 II | |
ZPO § 46 II | |
ZPO § 568 I | |
ZPO § 567 IV S. 1 | |
ZPO §§ 42 ff | |
ZPO § 586 II S. 1 | |
WEG § 47 | |
WEG § 48 Abs. 3 | |
KostO § 3 | |
KostO § 30 II |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx142/2000 5 AR 27/00 LG Bonn 28 II 2/97 28 II 15/96 28 II 26/99 28 II 192/97 AG Bonn
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
pp.
an dem beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr.Ahn-Roth und Reinemund am 13.Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) - 3 ) vom 22.9.2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6.9.2000 - 5 AR 27/00 - wird verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen den Antragstellern zu 1 - 3 ) zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert für die weitere Beschwerde: 12.500,-DM
Gründe I.
Die Antragsteller zu 1) - 3) haben sich in vier verschiedenen Wohnungseigentumsverfahren jeweils mit für alle vier Verfahren inhaltsgleichem Schriftsatz vom 11.5.2000 gegen die zuständige Amtsrichterin gewandt, die sie als befangen ablehnen. Wegen der Verfahrensgegenstände und des jeweiligen Verfahrensstandes im einzelnen wird ergänzend auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 28.7.1999 und 6.9.2000 Bezug genommen. Die Amtsrichterin hat die vier Ablehnungsgesuche jeweils mit Beschluß vom 16.5.2000 als unzulässig verworfen, weil sie rechtsmißbräuchlich seien, und zum Teil in der Sache entschieden. Gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche haben sich die drei Antragsteller in allen vier Verfahren mit sofortiger Beschwerde gewandt. Mit Beschluß vom 6.9.2000 hat das Landgericht die Verfahren verbunden und die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Diese Entscheidung greifen die Antragsteller zu 1) - 3) mit ihrem als "sofortigen Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel an.
II.
Das als weitere Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsteller zu 1) bis 3 ) ist unzulässig, weil bereits das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und gegen diese Entscheidung eine sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen ist, §§ 6 FGG, 46 II, 568 II ZPO.
Die Ablehnung eines Richter ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen ( § 6 FGG ) und richtet sich nach den §§ 42 bis 48 ZPO ( vgl. BayOBLG, BayObLGZ 74, 446; OLG Köln, OLGR 94,233; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 6 Rz. 56 ). § 45 II ZPO sieht bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht die Entscheidung des Landgerichts vor, und als Rechtsmittel dagegen wird in § 46 II ZPO die sofortige Beschwerde bestimmt, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, § 568 I ZPO. Die Möglichkeit der weiteren Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 568 II S. 1 ZPO) und würde auch, da darüber vom BGH entschieden werden müßte, der Regel des § 567 IV S. 1 ZPO widersprechen.
Nicht gesetzlich geregelt ist der hier vorliegende Ausnahmefall, dass der Amtsrichter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheidet, weil es seiner Ansicht nach wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist. Ob für diesen Ausnahmefall eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht zu gestatten ist, wird - im wesentlichen für die streitige Gerichtsbarkeit - im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt ( für die Zulassung z.B. OLG Köln, OLGZ 79,470; KG, FamRZ 85,729; OLG Nürnberg, OLGZ 93, 84; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21.Aufl., § 45 RZ 6; Keidel/Kuntze/Zimmermann, aaO., § 6 Rz. 68; gegen eine Zulassung: OLG Frankfurt, OLGR 93,240; HansOLG Bremen, OLGR 98, 251; einschränkend: KG,MDR 92,997; für das FGG-Verfahren: BayObLG, NJW-RR 93,1277; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 47 Rdz. 6).
Der Senat schließt sich im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BayObLG vom 21.1.1993, NJW-RR 93,1277 - der Meinung an, die bei Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch den Amtsrichter eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht ablehnt und das Rechtsmittel auch nicht als zulässige Erstbeschwerde verstehen will. Die Gegenansicht, die die Entscheidung des Amtsrichters nicht als Erstentscheidung, sondern lediglich als "Vorprüfung" zur Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit ansieht und es in diesen Fällen bei der Zuständigkeit des Landgerichts für die Erstentscheidung belassen will, befindet sich in Widerspruch zur einhelligen, ständigen Rechtsprechung, die dem Amtsrichter die Befugnis zu Entscheidung über solche Gesuche erlaubt, die wegen Mißbrauchs unzulässig sind. Diese Entscheidungen, die üblicherweise - so auch hier - im Beschlußwege ergehen, stellen eine für die Instanz abschließende Entscheidung zur Befangenheitsfrage dar und beinhalten nicht lediglich die Mitteilung einer Rechtsansicht. Wird dem Amtsrichter die Entscheidungskompetenz bei mißbräuchlichen Ablehnungsgesuchen eingeräumt, so hat dies zur Folge, dass der Amtsrichter statt des Landgerichts die Erstentscheidung fällt, und damit diese Entscheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt. Die von der Gegenansicht vorgeschlagene Verfahrensweise negiert die Existenz des amtsgerichtlichen Beschlusses, obgleich sonst grundsätzlich richterliche Entscheidungen ungeachtet einer möglichen Fehlerhaftigkeit als existent behandelt werden ( dazu z.B. Zöller/Vollkommer, aaO., § 329 Rz. 6 ff; 13 ff vor § 300 ).
Dieses Ergebnis kann auch nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil in der amtsgerichtlichen Entscheidung lediglich die Zulässigkeit überprüft wurde, mithin keine umfassende Sachprüfung erfolgt ist. Die Gegenmeinung befürchtet deshalb eine unzulässige Verkürzung des Rechtsweges ( so z.B. OLG Nürnberg aaO. ). Hierbei wird übersehen, dass eine solche Sachlage bei jeder gerichtlichen Entscheidung, die bereits die Zulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels verneint, gegeben ist. Gleichwohl wird in jenen Fällen nicht ein zusätzliches, sonst nicht statthaftes Rechtsmittel zugelassen. Auch gebieten es die in den §§ 42 ff ZPO konkretisierten Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sowie eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter garantieren sollen ( vgl. Zöller/ Vollkommer, aaO., Rz. 1 vor § 41 ), nicht zwingend, dass der Kontrolle der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Landgericht (als Kolligialgericht) noch eine weitere Überprüfung folgen muß. Vielmehr ist ein Instanzenzug, wie er hier vorliegt, auch in anderen Prozeßordnungen zu finden, nämlich in §§ 26a I Nr. 3, II S. 1, 28 II StPO, was zeigt, dass diese Regelung unserem Rechtssystem nicht fremd ist ( vgl. BayObLG, NJW-RR 93, 1277, 1278 ).
Schließlich führt auch die Argumentation in der Entscheidung des KG v. 4.8.1992 ( MDR 1992,997 ) zu keiner anderen Entscheidung. Danach soll nämlich eine weitere Beschwerde zumindest dann statthaft sein, wenn die landgerichtliche Entscheidung einen neuen Beschwerdegrund enthält. Diese Überlegung beruht auf der Erwägung, dass im Ablehnungsverfahren wegen des üblichen Instanzenzuges, der mit der sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht endet, der Gesetzgeber kein Bedürfnis sah, die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde ausdrücklich zu regeln, wie es § 586 II S.1 ZPO verlangt. Mithin müsse in den seltenen, durch Richterrecht geschaffenen Ausnahmefällen, in denen bereits der Amtsrichter entscheidet, der Partei jedenfalls dann die eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Anrufung des OLG eingeräumt werden, wenn die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellt.
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Somit bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des KG ( dazu BayObLG v. 21.1.1993, NJW-RR 93, 1279 ).
Eine Verpflichtung zur Vorlage nach § 28 II FGG wegen der abweichenden Ansichten der erwähnten Oberlandesgerichte besteht nicht. Denn die in Bezug genommenen Entscheidungen - bis auf die oben erwähnte des BayObLG - sind sämtlich nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen. Im Übrigen sind sie z.T. vor Inkraftreten des RechtspflegevereinfachungsG vor 1990, das die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde grundsätzlich eingeschränkt hat ( § 568 II ZPO ), erlassen worden und beruhen somit auf einer heute nicht mehr gültigen Rechtslage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach haben die Antragsteller als Gesamtschuldner die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 S. 2 WEG ) kam hier nicht in Betracht, da das Ablehnungsverfahren sich nicht gegen einen anderen Beteiligten richtet ( ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß v. 28.6.1996 - 16 Wx 16/94 - ).
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und erfolgte in entsprechender Anwendung der §§ 3 ZPO, 30 II KostO, da die Richterablehnung entsprechend einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit zu bewerten ist, und hier vier Richterablehnungen zu einem Verfahren verbunden wurden.
Ende der Entscheidung
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