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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 154/07
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 10 Abs. 2 Satz 3 | |
WEG § 47 a.F. |
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.05.2007 - 29 T 220/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsgegner die Feststellung der Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 27.06.2002 zu Top 2 begehren. Diesen Eigentümerbeschluss hat bereits das Amtsgericht für ungültig erklärt und diese Entscheidung ist, da von den Antragsgegnern nicht angefochten, bestandskräftig geworden.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Den Antragsgegnern steht der geltend gemachte Abänderungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Für eine Abänderung der Teilungserklärung besteht seit dem 01.07.2007 in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Diese Gesetzesänderung ist vom Senat zu beachten, da auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.
Dabei kann dahinstehen, ob - wofür die Gesetzesbegründung spricht - die Neuregelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nur schuldrechtliche Vereinbarungen betrifft oder darüber hinaus auch die Normierung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung des Wohnungseigentums, also des Miteigentumsanteils, beinhaltet. Denn als Minus ist in dem auf Änderung der Miteigentumsanteile gerichteten Begehren der Antragsgegner jedenfalls auch die Änderung der schuldrechtlichen Kostenvereinbarung, das heißt des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels enthalten. Und selbst ein darauf gerichteter Änderungsanspruch steht den Antragsgegnern nach der gesetzlichen Neuregelung nicht zu.
Nach der Gesetzesbegründung (BDrs 16/887) soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, bei der Bewertung der Frage, wann ein Abänderungsanspruch zu bejahen ist, von der geltenden Rechtsprechung abzuweichen und die bisherige Schwelle zu senken. Es bedarf nun nicht mehr "außergewöhnlicher Umstände" sondern nur noch "schwerwiegender Gründe". Ferner muss das Festhalten an der Teilungserklärung nicht mehr "grob unbillig" sein, sondern es reicht aus, wenn dies "unbillig" ist. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch wegen eines Missverhältnisses der Kostenregelung erst bejaht wird, wenn das Mehrfache dessen zu bezahlen ist, was bei sachgemäßer Kostenverteilung zu tragen wäre. Auch wenn die Neuregelung davon absieht, einen konkreten Schwellenwert im Hinblick auf die Frage festzulegen, ab wann von einer unbilligen Kostenverteilung auszugehen ist, so liegt nach der Gesetzesbegründung bei Kosten eine Orientierung an dem vom Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 14.06.2004 (24 W 32/04, NZM 2004, 549) zugrunde gelegten Prozentsatz nahe und zwar unabhängig davon, ob die Kostenregelung von Anfang an verfehlt war oder aufgrund geänderter Umstände unbillig erscheint. Das Kammergericht hält in dieser Entscheidung einen Änderungsanspruch für gegeben, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil mehr als 25 % abweicht.
Gemessen an diesem Schwellenwert und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles erscheint hier der Kostenverteilungsschlüssel nicht unbillig.
Ausgehend von den Berechnungen der Antragsgegner auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen S, das von den Beteiligten nicht angegriffen wird, beträgt die nicht gerechtfertigte Mehrbelastung der Antragsgegnerin zu 1.) lediglich 7,3 % und die Mehrbelastung der Antragsgegner zu 2.) nur 2,8 %. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der beanstandete Kostenverteilungsschlüssel nur auf einen Teil der Gemeinschaftskosten Anwendung findet. So sind nach der Teilungserklärung (§ 14 Abs. 1 Buchst. b und c) Heizkosten, die Kosten für das Warmwasser, die Kosten für Wasser- und Abwasser sowie die Verwaltungskosten nicht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt. Des weiteren ist bei der Beurteilung der Unbilligkeit vorliegend zu Lasten der Antragsgegner auch zu berücksichtigen, dass nach ihrem eigenen Vortrag die Änderungswünsche der Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres jeweiligen Sondereigentums in dem für die Bauausführungen maßgeblichen Baugesuch vom 27.07.1982 - das den Stempel des Bauaufsichtsamtes der Stadt L vom 11.01.1983 trägt - Berücksichtigung gefunden haben und dennoch in der am 21.01.1983 beurkundeten Teilungserklärung das hiervon abweichende Prospektaufmass Niederschlag gefunden hat. Insoweit haben die Beteiligten seinerzeit bewusst eine Abweichung der Miteigentumsanteile von der Wohnfläche in Kauf genommen, ohne sich einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile bzw. des Kostenverteilungsschlüssels vorzubehalten.
Da es aus diesem Grunde an einer Regelungslücke fehlt, ergibt sich ein Änderungsanspruch der Antragsgegner auch nicht im Wege einer - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich möglichen (BGHZ 160, 354 ff.) - ergänzenden Auslegung der Gemeinschaftsordnung, was auch bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner war deshalb mit der Kostenfolge aus § 47 WEG a.F. zurückzuweisen.
Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragsgegnern die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Dagegen bestand keine Veranlassung von dem wohnungseigentumsrechtlichen Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a.F.
Ende der Entscheidung
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