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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 16 Wx 16/09
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, AdWirkG, BGB
Vorschriften:
FGG § 16a Nr. 4 | |
FGG § 16a Ziff. 4 | |
FGG § 27 Abs. 1 | |
ZPO § 546 | |
AdWirkG § 2 | |
BGB § 1741 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.01.2009 - 1 T 384/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der aus der U. stammende Antragsteller ist ein Großonkel des anzunehmenden Kindes. Er lebt seit fünfundzwanzig Jahren in Deutschland, während seine Ehefrau, die Antragstellerin, mit den drei gemeinsamen Töchtern, die zunächst in der U. geblieben waren, im Jahr 2003 nachzogen. Die Familie besitzt noch ein Haus in der J. , in dem sie sich jeweils im Sommer für etwa sechs Wochen aufhält. In diesem Haus wohnt auch der jetzt fünfjährige Anzunehmende mit seinen Eltern. Nach verschiedenen Terminen und eines wegen des Auslandsbezugs eingeholten Sozialberichts zur Lage des Anzunehmenden und seiner Familie sprach das 3. Familiengericht in L. in der U. mit Zustimmung der leiblichen Eltern mit rechtskräftigem Urteil vom 01.05.2006 die Adoption des Kindes durch die Antragsteller aus.
Die Antragsteller begehren die Anerkennung dieser Adoption.
Das Amtsgericht hat das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat nur möglichen rechtlichen Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO stand.
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, einer Anerkennung der Adoptionsentscheidung gem. § 2 AdWirkG stehe § 16a Ziff. 4 FGG entgegen, weil hierdurch aus wirtschaftlichen Gründen die familiären Bindungen des Kindes zu seinen Eltern gekappt und das Kind aus seinem gewohnten Umfeld in einen anderen Kulturkreis versetzt werde. Hinzu komme, dass sich die Antragsteller ausschließlich von ureigenen Interessen bei der Adoption leiten ließen, indem sie als Gründe hierfür die Ähnlichkeit des Kindes mit einer verstorbenen Tochter und ihren Wunsch nach einem Sohn anführten. Hinzu komme, dass die Verfahrensregeln des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993, das im Verhältnis zur U. seit dem 01.09.2004 in M. sei, nicht eingehalten seien, insbesondere eine Elterneignungsprüfung im Wohnortland der Annehmenden nicht erfolgt sei und diese im Anerkennungsverfahren nicht nachgeholt werden könne.
Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.
Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Da es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist eine ordre-public-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255). Soweit es - wie hier - um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass - siehe § 1741 Abs. 1 BGB - die Adoption dem Kindeswohl entspricht (BayObLG, StAZ 2000, 300; KG a. a. O.). Dies führt dazu, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach deutschem Rechtsverständnis schlechthin ausgeschlossen ist, wenn mit ihr adoptionsfremde Zwecke verfolgt werden, etwa die Einreise des Adoptierten nach Deutschland und der Aufenthalt hier im Land ermöglicht werden soll (OLG Celle, FamRZ 2008, 1109) oder der Adoptierte ohne - jedenfalls bedrohliche - materielle Notlage aus einem sozial intakten familiären Umfeld herausgerissen werden soll, um ihm bessere Zukunftsaussichten in Deutschland zu verschaffen, also letztlich materielle Erwägungen im Vordergrund stehen (OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008 - 17 W 3/08, nicht veröffentlicht; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95).
Eine derartige Sachlage hat das Landgericht mit Recht angenommen. Nach dem vor der u. Adoptionsentscheidung eingeholten Sozialbericht lebt das Kind in einem intakten sozialen Umfeld und ist in der Atmosphäre, in der es sich befindet, glücklich. Der leibliche Vater hat erklärt, dass er sein Kind liebe und sich nach ihm sehnen werde, wenn es nach Deutschland mitgenommen werde. Entscheidend für beide leibliche Eltern war es, dass ihr Sohn eine gesicherte Zukunft in Deutschland mit einem guten sozialen Lebenswohlstand hat, während sie selbst trotz mietfreien Wohnens im Haus des Antragstellers Schwierigkeiten haben, von dem unregelmäßigen Gehalt des Vaters aus wechselnden Arbeitsverhältnissen auf Baustellen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hiernach ist Ziel und Hintergrund der Adoption, auch wenn dies in der u. Adoptionsentscheidung so nicht ausgesprochen wird, der Wille und Wunsch der seinerzeit am Verfahren Beteiligten, das in einer Familiengemeinschaft lebende Kind primär aus materiellen Gründen in einen anderen Kulturkreis zu versetzen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Dies verstößt gegen wesentliche Grundsätze deutschen Adoptionsrechts.
Darauf, welche Auswirklungen die Nichtbeachtung der Beteiligungspflichten nach Art. 14 - 16 des Haager Adoptionsübereinkommens hat, kommt es deshalb nicht an.
Geschäftswert: 3.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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