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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 166/00
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG
Vorschriften:
BGB § 1908i | |
BGB § 1836 | |
BGB § 1835 a.F. | |
BGB § 1836 Abs. 2 S. 3 n.F. | |
ZSEG § 15 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx 166/2000 4 T 484/0p LG Bonn 44 XVII 76/94 AG Siegburg
In der Betreuungssache
(hier: Vergütung)
betreffend pp.
an der beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund am 29.11.2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.10.2000 - 4 T 484/00 - wird zurückgewiesen.
GRÜNDE:
Die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 g Abs.5 S.2, 22, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Die Beschwerde kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 56 g Absatz 5 S. 1, 20, 22 FGG), beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO), soweit der nach wie vor für den mittellosen Betroffenen tätigen Berufsbetreuerin auf ihren Antrag vom 24.5.2000 gemäß §§ 19o8i, 1836, 1835 BGB a.F. iVm § 15 Abs. 2 ZSEG für ihre Tätigkeit eine Vergütung und Aufwendungsersatz auch in der Zeit vom 1.2.1998, also einschließlich des Jahres 1998 aus der Landeskasse zugesprochen worden ist.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht mit Recht und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch für das Jahr 1998 nicht gemäß § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. erloschen ist, denn der Umstand, dass er nicht binnen 15 Monaten nach Entstehung geltend gemacht worden ist, bleibt entscheidungsunerheblich. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 19.1.2000 - 16 Wx 183/99 - (inzidenter auch im vom LG zitierten Senatsbeschluss vom selben Tag zu 16 Wx 188/99) sich der Auffassung angeschlossen, dass die mit dem BtÄndG vom 25.6.1998 seit dem 1.1.1999 geltenden Regelungen über das Erlöschen von Vergütungsansprüchen von Betreuern auf in der Zeit vor dem Inkrafttreten entstandene Ansprüche nicht anzuwenden sind sondern für diese mangels einer ausdrücklichen Übergangsregel nach wie vor die bis dahin geltende Fassung der Vorschriften zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht gelten (ebenso die bereits vom LG dafür zitierten OLG-Entscheidungen). Das gebietet - wie im vorgenannten Beschluss bereits angeführt - das grundsätzliche Verbot einer echten oder unechten Rückwirkung von Gesetzen und der in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgrundsatz, dass das Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt, soweit der Gesetzgeber keine andere Anordnung trifft ( vgl. BayObLG FamRZ 99, 681 und 1602; NJW-FER 2000, 312; OLG Zweibrücken FamRZ 99, 1167; SaarlOLG Rpfleger 2000, 159, 160; Zimmermann FamRZ 99, 630, 631).
Deshalb muss bei "gemischten" Abrechnungen, die Tätigkeiten vor und nach dem 1.1.1999 betreffen, im Hinblick auf das geschützte und schützenswerte Vertrauen des Betreuers in den Bestand seiner Forderung die - von dem Bezirksrevisor beanstandete - unterschiedliche Anwendung in Altfällen (Ansprüche für Tätigkeiten bis einschließlich 1998), bei denen die gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG zu beachtende 3-Monats-Ausschlußfrist zur Geltendmachung des Anspruchs erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen beginnt, hingenommen werden.
Ende der Entscheidung
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