Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 16 Wx 17/09
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1835 Abs. 3 | |
BGB § 1835 Abs. 4 | |
BGB § 2192 | |
BGB § 2196 |
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. 01. 2009 - 1 T 512/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2008 - 6092 XVII B 355 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2. ist im Jahr 2005 vom Amtsgericht zum Ergänzungsbetreuer der seit langem unter Betreuung stehenden Betroffenen bestellt worden, weil es um Ansprüche der sonst vermögenslosen Betroffenen gegen den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ging und ihr damaliger Betreuer als Bruder und Ehemann der Alleinerbin von der Wahrnehmung etwaiger Rechte der Betroffenen wegen der Interessenkollision ausgeschlossen war. Die Ergänzungsbetreuung, die sich zunächst auf die Geltendmachung des Pflichtteils der Betroffenen erstreckte, ist in 2007 dahin erweitert worden, dass sie auch die "Geltendmachung und Realisierung möglicher Ansprüche der Betroffenen aus dem notariellen Testament" der verstorbenen Mutter umfasst. Zwei Monate nach dem Ergänzungsbeschluss ist der Beteiligte zu 2. als Berufsbetreuer zum alleinigen Betreuer für sämtliche in Betracht kommenden Aufgabengebiete bestellt worden. Während seiner Bestellung als Ergänzungsbetreuer hat der Beteiligte zu 2. beim Landgericht einen Prozesskostenhilfeantrag der Betroffenen eingereicht, mit dem eine Zahlungsklage über rund 46.000 € gegen die Alleinerbin vorbereitet werden sollte. Das Landgericht hat das Gesuch auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage biete aus Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligten zu 2., der für die Zeit als Ergänzungspfleger die nach VBVG vorgesehene Vergütung erhalten hat, beantragt für die Tätigkeit anläßlich des Prozesskostenhilfeantrags eine Vergütung nach RVG, die gegen die Staatskasse festgesetzt werden soll. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hatte Erfolg. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 3. mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Beschluss des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Anwaltsbetreuer kann im Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig keinen nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierenden Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3, Abs. 4 BGB von der Staatskasse verlangen. Ein solcher Anspruch kann für den als Berufsbetreuer tätig werdenden Rechtsanwalt nur ausnahmsweise bestehen, wenn mit der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht gerechnet werden konnte (BGH v. 20.12.2006, FamRZ 2007, 381). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Zutreffend hat das Landgericht die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Honorierung eines Anwaltsbetreuers, der für einen mittellosen Betreuten einen Zivilprozess vorbereiten will, zugrunde gelegt. Nach dieser Rechtsprechung (BGH v. 20.12.2006, a.a.O.), der sich der Senat anschließt, ist der Berufsbetreuer gehalten, bei der Prozessführung regelmäßig keine Kosten auslösenden Maßnahmen zu ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe oder im Vorfeld durch Beratungshilfe nicht gewährleistet werden kann. Denn das Betreuungsverhältnis kann nicht rechtfertigen, dass der Anwaltsbetreuer eines mittellosen Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung erhält als bei Tätigwerden für einen anderen mittellosen Mandanten. Für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe hat der BGH für den Regelfall einen Aufwendungsersatzanspruch nach anwaltlichem Gebührenrecht verneint. Der erwähnte Ausnahmefall, dass mit einer ungünstigen Entscheidung nicht gerechnet werden konnte, weil u.a. die Ablehnung auf einer nicht mehr tragfähigen Begründung beruht, lässt sich hier nicht feststellen. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war nicht unerwartet. Vielmehr steht die landgerichtliche Entscheidung mit der Rechtslage in Einklang. Die beabsichtigte Zahlungsklage hat der Beteiligte zu 2. auf eine Auflage in dem notariellen Testament gestützt. Eine Auflage nach § 2192 BGB begründet indessen keinen Anspruch des Begünstigten, weder gegen den Erben noch keinen einen eventuell personell abweichenden Beschwerten (Palandt/Edenhofer, § 2192 BGB, Rz. 1, 2). Das Landgericht hat auch zu Recht aufgrund des klaren Wortlauts in der Urkunde eine Umdeutung in ein Vermächtnis abgelehnt. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 2196 BGB lagen ersichtlich ebenfalls nicht vor. Somit kam die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht überraschend.
Anders als das Landgericht meint, liegt auch aus anderen Gründen kein Ausnahmefall vor, der eine Vergütung entsprechend der anwaltlichen Liquidierung aus der Staatskasse rechtfertigen könnte. Der zugrunde liegende Bestellungsbeschluss vom 15.1.2007 ist nicht so formuliert, dass die gerichtliche Verfolgung etwaiger Ansprüche aufgrund des Testaments durch den Beteiligten zu 2. für jeden Fall angeordnet werden sollte. Vielmehr bedeutet die gewählte Formulierung in Zusammenhang mit der Ergänzungsbetreuung, wonach von "möglichen Ansprüchen" die Rede ist, dass der Ergänzungsbetreuer in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt zunächst das Bestehen eines Anspruchs überprüfen soll, um dann zu entscheiden, ob ein Prozesskostenhilfegesuch Erfolg verspricht. Anders als der Rechtsbeschwerdegegner meint, enthält die ergänzende Bestellung zum Ergänzungsbetreuer vom 15.1.2007 für den bestellten Rechtsanwalt keinesfalls einen Freibrief, umgehend ohne weitere rechtliche Prüfung die Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hätte der Beteiligte zu 2. die Rechtsgrundlagen eines Anspruchs aufgrund der Auflage ordnungsgemäß geprüft, so hätte er schon aus Rechtsgründen von der Durchführung der Prozesskostenhilfe abgesehen.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.