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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 213/03
Rechtsgebiete: KostO, FGG
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 3 | |
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 | |
KostO § 31 Abs. 3 | |
KostO § 31 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 | |
FGG § 28 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
- jeweils 12 UR II 136/02 WEG, Amtsgericht Aachen -
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Sturhahn
am 28.11.2003
beschlossen:
Tenor:
Die weiteren Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 30.10.2003 - 2 T 132/03 ; 2 T 107/03 - werden als unzulässig verworfen.
Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die weiteren Beschwerden des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Festsetzungen des Geschäftswerts durch das Amtsgericht und - für das Beschwerdeverfahren - durch das Landgericht wendet, sind nicht statthaft und damit unzulässig, da das Landgericht sie in den angefochtenen Entscheidungen nicht zugelassen hat, §§ 14 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KostO.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.10.2003 - 2 T 132/03 - , durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amtsgericht Aachen im Beschluss vom 19.3.2003 - 12 UR II 136/02 WEG - zurückgewiesen worden ist. Es ist unbestritten, dass insoweit nach den vorerwähnten Vorschriften eine weitere Beschwerde nur dann statthaft ist, wenn sie das Landgericht "als Beschwerdegericht" wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, woran es hier fehlt.
Im Sinne der genannten Vorschriften der KostO entscheidet das Landgericht aber auch dann "als Beschwerdegericht", wenn es als Beschwerdeinstanz der Hauptsache den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt, wie hier im weiteren Beschluss vom 30.10.2003 - 2 T 107/03 - geschehen. Auch die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde ist damit mangels Zulassung unstatthaft und unzulässig. Die gegenteilige Rechtsansicht ( vgl. OLG Zweibrücken vom 17.10.2000, NZM 2001, 245 f. ; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 48 Rz. 62 mit weit. Nachw. ) überzeugt nicht. Tragender Grund für die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 KostO ist die Beschränkung der Rechtsmittel in prozessualen Nebenentscheidungen, der auch dann eingreift, wenn das Landgericht als Beschwerdeinstanz der Hauptsache den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt. Überdies sind, wie gerade die vorliegende Konstellation belegt, die sachlichen Erwägungen zur Bestimmung dieses Geschäftswertes exakt dieselben, die in dem Verfahren der sogen. Geschäftswertbeschwerde maßgeblich sind. Daher ist auch in materieller Hinsicht nicht einsichtig, weshalb lediglich in dem einen Fall die weitere Beschwerde von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist, während in dem anderen Fall nach der hier abgelehnten Ansicht die Erstbeschwerde unbeschränkt statthaft sein soll. Eine solche Aufspaltung des Instanzenzuges ist systemwidrig ( vgl. auch OLG Köln vom 24.2.1997, OLGR Köln 1997, 184 f.).
Eine Vorlagepflicht respektive Vorlagemöglichkeit nach § 28 Abs. 2 FGG besteht nicht, was sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, §§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, 14 Abs. 5 Satz 5 Halbs. 2 KostO (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 28 Rz. 14).
Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.
Ende der Entscheidung
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