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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 220/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB I, BSHG
Vorschriften:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 | |
SGB I § 10 | |
SGB I § 29 | |
BSHG § 47 | |
BSHG § 72 | |
BSHG § 39 Abs. 3 | |
BSHG § 40 Abs. 1 Ziff. 6a |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm
am 5.11.2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.8.2001 - 1 T wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 20,69g Abs.1 S.1, 29 Abs.1 FGG ), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand ( §§ 27 FGG, 550 ZPO ).
Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S. zutreffend ausgeführt, dass auch in Anbetracht der körperlichen Behinderung des Betroffenen nach dessen gegenwärtigen Lebenssituation kein konkreter Betreuungsbedarf ( § 1896 BGB )besteht, weil der Betroffene in seiner Entscheidung, wie er seine Angelegenheiten regeln will, nicht beeinträchtigt ist und ihm für die Umsetzung seiner Entscheidungen andere Hilfen iSv § 1896 Abs.2 S.2 BGB in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, wobei das Landgericht insbesondere auch das Gutachten des Sachverständigen S. zutreffend gewürdigt hat. Die Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Ausführungen des Landgerichts sind lediglich insoweit zu korrigieren, als vorrangige Hilfen nach § 72 BSHG vorliegend nicht in Betracht kommen. Der Betroffene weist zu Recht daraufhin, dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, dem Hilfen nach der genannten Vorschrift gewährt werden. Allerdings ist in § 10 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche die Eingliederung Behinderter geregelt, wobei zu den Leistungen nach § 29 SGB I sowohl berufsfördernde Leistungen ( Ziff.2 ) als auch Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung ( Ziff.3 ) gehören. Speziell im Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) ist die Eingliederungshilfe für Behinderte in den §§ 39,40 und der Eingliederungshilfeverordnung zu § 47 BSHG geregelt. Nach § 39Abs.3 BSHG ist es vor allem Aufgabe der Eingliederungshilfe, dem Behinderten die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. In § 40 Abs.1 Ziff.6a BSHG ist als Maßnahme auch die Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht, vorgesehen. Der Maßnahmenkatalog ist umfassend und deckt die vom Betroffenen im vorliegenden Verfahren angesprochenen Bedürfnisse ab. Mit der von ihm angegebenen minimalen Sehkraft ( bis zu 10% )und dem Bezug von Arbeitslosenhilfe von monatlich 950.- bis 1000.-DM dürfte der Betroffene die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllen. Im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Betreuung ist der Betroffene gehalten, mögliche soziale Dienste, die ihm geboten werden, auch in Anspruch zu nehmen. Erst wenn nach Ausschöpfung sozialer Hilfen immer noch eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenbereiche in Betracht. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Betroffene allein in der Lage ist, anderweitige Hilfe zu organisieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Sozialamt - wie auch das Landgericht ausgeführt hat - von Amts wegen zu ermitteln hat, sobald es von einem Hilfefall Kenntnis erlangt.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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