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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 240/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 45 | |
ZPO § 321a |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel- Hamm
am 19. 3. 2004
beschlossen:
Tenor:
Die als außerordentlicher Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO analog zu behandelnde "außerordentliche Beschwerde" der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 20. 2. 2004 wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich weder zu Protokoll des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden ist (§ 29 Abs. 1 FGG). Gründe:
Seit der ZPO- Reform 2002 ist das durch die Rechtssprechung außerhalb des Gesetzes zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde entfallen und durch den vom judex a quo zu entscheidenden Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO ersetzt worden. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren, in dem § 321a ZPO analog angewendet werden muss (Einzelheiten mit Nachweisen aus Literatur und Rechtssprechung insoweit: Schuschke, NZM 2002, 463). Hinsichtlich dieses Rechtsbehelfes gelten neben den Formvorschriften des § 321a Abs. 2 ZPO auch die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG, soweit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angefochten wird. Der von der Antragstellerin persönlich verfasste Schriftsatz genügt diesen Anforderungen nicht.
Im übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb nicht zulässig, weil die Antragstellerin nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Senatsentscheidung rügt, sondern lediglich sachliche Einwendungen erhebt. Die Überprüfung sachlicher Einwendungen ist aber nur innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelzuges möglich.
Schließlich ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin durch die die vorausgegangene landgerichtliche Entscheidung aufhebende Senatsentscheidung beschwert ist. Denn das Landgericht hat in der Sache neu zu entscheiden, auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme.
Ende der Entscheidung
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