Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 248/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Ahlmann
am 28.01.2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.12.2003 - 2 T 143/03 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Gem § 45 Abs.3 FGG findet die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Hat das Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht eine Entscheidung nach den §§ 887 ff ZPO getroffen, wozu auch die Zwischenentscheidung über das Vorliegen einer Vollstreckungsvoraussetzung ( vollstreckungsfähiger Inhalt des Vollstreckungstitels ) gehört, sind ausschließlich die Rechtsmittel der ZPO gegeben ( vgl. OLG Frankfurt GuT 2003,26 f; BayObLG WuM 1999,358; OLG Köln NZM 2002,622,623; Bärmann/Pick/Merle WEG, 9. Aufl., § 45 Rz 164 m.w.N. ). Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts in Zwangsvollstreckungssachen ist seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Nr.2 ZPO), da eine Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen ZPO nicht vorgesehen ist. Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt. Der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann eine Zulassungsentscheidung nicht entnommen werden. Die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet lediglich eine Auskunft über Erfordernisse, die kraft Gesetztes gegeben sind, auf die der Betroffene aber dennoch hingewiesen werden soll. Sie dient nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz, stellt keine Entscheidung dar und deutet für sich genommen nicht auf die Absicht des Gerichts hin, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen (vgl. BayObLGZ 2000, 318 ff. m. w. N. ; Beschluss des Senats vom 30.10.2003 - 16 Wx 179/03). Besondere Umstände, aus denen vorliegend ausnahmsweise aus der der Beschwerdeentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf einen Zulassungswillen des Landgerichts geschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die fehlerhafte Rechtsbelehrung rechtfertigt es auch nicht, das eingelegte Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als zulässig zu behandeln. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) noch ein solcher gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs.4 GG) vor.
Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 891 S.3 ZPO. Es finden auch insoweit über § 45 Abs.3 WEG die Vorschriften der ZPO und nicht § 47 WEG Anwendung ( vgl. BayObLG ZWE 2002,585 ff, 588; Bärmann/Pick/Merle aaO. ).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.