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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 28/05
Rechtsgebiete: WEG, BGB
Vorschriften:
WEG § 13 | |
BGB § 242 | |
BGB § 280 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Heidkamp
am 14.03.2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Januar 2005 - 8 T 134/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, 546 ZPO).
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 10.04.1992 enthält inzident ein Verbot, wonach der Antragstellerin untersagt wurde, ihrer gewerblichen und sonstigen Abfälle in die Müllgefäße der Eigentümergemeinschaft einzufüllen. Dieser Beschluss war zu beanstanden, weil die Antragstellerin als Eigentümerin der gewerblich genutzten Einheit Nr. 13 nach der Teilungserklärung bzw. dem Gemeinschafts- und Verwaltungsvertrag zur Nutzung der Mülltonnen berechtigt ist, was sich daraus ergibt, dass zu den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch die Kosten der Müllabfuhr gehören (§ 10 Ziffer 4 b (2)) und die Sondereigentümer alle Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam tragen (§ 10 Ziffer 3). Dem nunmehr aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Antragstellerin steht entgegen, dass sie sich gegen diesen sie benachteiligenden Beschluss nicht zur Wehr gesetzt und sich in der Folgezeit bis zum Jahre 2000 dem Verbot gebeugt und auf eigene Kosten bei der Stadt C ein Müllgefäß beschafft hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 10.04.1992 eine Gebrauchsregelung darstellt und deshalb nur anfechtbar war oder ob er nichtig war, weil die in der Teilungserklärung vorgesehene Kostenverteilung geändert wurde und der Ausschluss der Antragstellerin der gemeinschaftlichen Müllentsorgung nur durch Vereinbarung und nicht durch Mehrheitsbeschluss hätte getroffen werden können. Im Falle der bloßen Anfechtbarkeit hat die Antragstellerin den Beschluss bestandskräftig werden lassen und musste sich deshalb an das ausgesprochene Verbot halten. Im Falle der Nichtigkeit des Beschlusses steht dem Schadensersatzbegehren der Antragstellerin § 242 BGB entgegen, dass sie sich über Jahre an das ausgesprochene Verbot gehalten hat und die Antragsgegner sich hierauf eingerichtet haben. Die Antragstellerin hat zu keiner Zeit die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend gemacht, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Sie hat die Benutzbarkeit der vorhandenen Müllcontainer weder bei der Eigentümergemeinschaft angemeldet noch versucht, diese gerichtlich durchzusetzen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder von der Verwalterin wegen unzureichender Kapazität der vorhandenen Müllgefäße die Beschaffung weiterer Müllcontainer verlangt hat. Die Antragsteller durften im Hinblick auf dieses Verhalten der Antragstellerin darauf vertrauen, dass sie den Ausschluss von der Müllentsorgung hinnahm. Entsprechend wurden auch die Jahresabrechnungen bis zum Jahre 2000 ohne Berücksichtigung der die Antragstellerin treffenden Müllentsorgungskosten erstellt und auch diese blieben von der Antragstellerin Jahr für Jahr unbeanstandet. Wenn die Antragstellerin dann erstmals im Dezember 2002 wegen der ihr in der Vergangenheit entstandenen Mehrkosten der Müllgebühren Schadensersatz von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt, ist dieses Verhalten im Hinblick auf ihr vorheriges Verhalten widersprüchlich und lässt ihre Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen.
Ansprüche der Antragstellerin aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder den § 670, 683, 677 BGB hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird, zutreffend verneint.
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.
Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 15.273,82 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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