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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 48/02
Rechtsgebiete: WEG, GVG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 46 | |
WEG §§ 43 ff | |
WEG § 47 Abs. 2 | |
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 5 | |
GVG § 17 a | |
GVG § 17 b | |
ZPO §§ 91 ff |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund
am 19.6.2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.1.2002 - 29 T 155/01 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Dem Landgericht Köln bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde vorbehalten.
Gründe:
Die weitere Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in der Sache berufen, obgleich es sich vorliegend nach der Regelung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG materiell nicht um eine Wohnungseigentumssache handelt. Denn der Senat ist gemäß §§ 46 WEG, 17 a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtsweges durch die Vorinstanzen gebunden (vgl. BGH, NJW 1995, 2851; BayObLG, ZWE 2002, 142; Senat, NZM 1999, 1105). § 17 a GVG ist hier anwendbar, da § 46 WEG keine abschließende Regelung des Verfahrens im Falle der Rechtswegunzuständigkeit enthält und deshalb durch die §§ 17 a, 17 b GVG inhaltlich zu ergänzen ist (BGHZ 130, 159; LG Naumburg, NZM 2000 194; Bärmann/Pick/Merle, § 46 WEG Rdn. 2 ff; Niedenführ/Schulze, § 46 WEG Rdn. 2). Beteiligter am Wohnungseigentumsverfahren nach §§ 43 ff WEG ist der Verwalter grundsätzlich nur, solange sein Verwalteramt andauert. Nach Beendigung des Verwalteramtes ist er am Verfahren weiterhin beteiligt, soweit es um Ansprüche geht, die aus der Zeit seiner Verwaltertätigkeit herrühren, oder um die Anfechtung von Beschlüssen, bei denen der Anfechtungsgrund aus seinem Verwalterhandeln hergeleitet wird (BayObLG, NJW E-MietR 1996, 276). Vorliegend macht der Antragsteller als früherer Verwalter ausschließlich Erstattungsansprüche geltend, die ihm nach Ablauf seiner Verwaltertätigkeit am 31.12.1995 seit dem 1.1.1996 entstanden sein sollen. Hinsichtlich dieser Ansprüche steht der Antragsteller den Antragsgegnern wie jeder andere Dritte gegenüber. Der Umstand, dass aufgrund der Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG nunmehr für die weitere Behandlung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche die Wohnungseigentumsgerichte zuständig sind und bleiben, führt nicht dazu, dass die Ansprüche nunmehr auch materiell-rechtlich dem Wohnungseigentumsrecht zuzuordnen wären. Nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei seinen Ansprüchen um solche, die ihm entweder aus einem Auftragsverhältnis gegen die Antragsgegner zustehen, soweit der neue Verwalter Vollmacht gehabt haben sollte, dem Antragsteller Auftrag im Namen der Antragsgegner zu erteilen, und die ihm ansonsten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen, falls der neue Verwalter keine entsprechende Vollmacht hatte. Diese Ansprüche stehen dem Antragsteller unabhängig davon zu, ob er seine Abrechnungsverpflichtungen als Verwalter zum 31.12.1995 ordnungsgemäß erfüllt hat oder nicht. Für die Entstehung dieser Ansprüche und für ihre Höhe ist es also gleichgültig, ob sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, welchen Kontostand das vom Antragsteller geführte Gemeinschaftskonto zum 31.12.1995 auswies, oder ob sich dies nicht aus seinen Unterlagen entnehmen lässt.
Gegen den dem Antragsteller dem Grunde nach sowohl nach seinem Vorbringen als auch nach dem bisherigen Vorbringen der Antragsgegner zustehenden Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die Gemeinschaft nach dem 1.1.1996 können die Antragsgegner mit Erstattungsansprüchen aufrechnen, die ihnen ihrerseits daraus zustehen, dass auf dem Konto des Antragstellers noch Zahlungen eingingen, die der Gemeinschaft zustehen, die er nach dem 1.1.1996 weder einnehmen noch verwalten durfte. Die Höhe dieser Ansprüche zu ermitteln, ist grundsätzlich Sache der Antragsgegner, die gegen die Erstattungsansprüche des Antragstellers mit eigenen Ansprüchen aufrechnen wollen. Nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits hatten die Antragsgegner noch keine Veranlassung, ihre Gegenansprüche ihrerseits zu überprüfen und ihre Aufrechnungsforderung zu berechnen. Dies kann den Antragsgegnern, die durch die amtsgerichtliche Entscheidung in ihrer Argumentation in die Irre gelenkt wurden, nicht zum Nachteil gereichen. Das Landgericht wird den Antragsgegnern in einer erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen. Soweit die Antragsgegner ihre Forderung nicht berechnen können, da sie zur Berechnung dieser Forderungen Auskünfte des Antragstellers benötigen, die er ihnen bisher noch nicht erteilt hat, mag den Antragsgegnern ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch des Antragstellers zustehen. Die für die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts erforderliche Konexität der beiden Ansprüche wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn der neue Verwalter in Vollmacht der Antragsgegner den Antragsteller gebeten hatte, das bisherige Verwalterkonto fortzuführen, damit auf diesem Konto noch Einnahmen, die der Gemeinschaft zustehen, vereinnahmt werden könnten. Jedenfalls in diesem Falle ergibt sich eine vertragliche Abrechnungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern hinsichtlich des Verwalterkontos. Da zwischen den Beteiligten streitig ist, warum der Antragsteller sein Konto nicht zum 1.1.1996 aufgelöst hat, wird das Landgericht in einer erneuten Verhandlung und Entscheidung dieser Frage nachzugehen haben.
Die Frage, warum das alte Verwalterkonto nicht zum 1.1.1996 stillgelegt wurde, wird auch von Bedeutung sein für die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Antragsteller für die Überziehungszinsen hinsichtlich dieses Kontos verantwortlich ist oder nicht.
Da der Senat diesen aufklärungsbedürftigen Sachverhalt nicht selbst aufklären darf, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Landgericht war auch die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren vorzubehalten. Bei der Kostenentscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Sache ihrem materiellen Gehalt nach keine Wohnungseigentumssache ist, so dass keine Veranlassung besteht, die Sondervorschrift des § 47 Abs. 2 WEG hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen in Wohnungseigentumsverfahren hier entsprechend heranzuziehen. Es wird vorliegend der Billigkeit entsprechen, die Kostenentscheidung allein in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO zu fällen.
Ende der Entscheidung
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