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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 51/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1365 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx 51/00 6 T 26/00 - LG Köln - 4 X 2/99 -AG Wermelskirchen-
In dem
Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung
zur Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahren
an dem beteiligt sind
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 05.04.2000
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.02.2000 - 6 T 26/00 - wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde verweigert.
Die Antragstellerin hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsgegner in der 3. Instanz entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für die beiden Rechtsmittelinstanzen wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 27.700,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu je 1/2 Miteigentümer von Grundbesitz, nämlich verschiedener Wald- und Grünlandparzellen und eines Hausgrundstücks. Dieser Grundbesitz stand seit langem im Familienbesitz des Antragsgegners und war ihm im Jahre 1983 von seiner Großmutter geschenkt worden. Im Zusammenhang mit einer Sanierung des Hauses, die von den Beteiligten unter - vom Umfang her streitiger - Mithilfe ihrer beiden Familien vorgenommen wurde, verschenkte der Antragsgegner im Jahre 1985 seinerseits einen Hälfteanteil an die Antragstellerin. Diese zog im Jahre 1996 mit den drei Kindern aus dem gemeinsamen Haus aus und erhob eine Scheidungsklage, die derzeit noch anhängig ist. Eine Regelung des Zugewinns ist bisher nicht erfolgt.
Die Antragstellerin hat wegen des Grundbesitzes ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet und beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zu der Versteigerung zu ersetzen. Dieser Antrag, der im wesentlichen darauf gestützt war, dass der Versteigerungserlös zur Sicherung des Lebensbedarfs der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder verwandt werden solle, da Unterhaltsleistungen des Antragsgegners hierfür nicht ausreichten, ist vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer weitere Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, was die weitere Folge hat, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.
Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten zu einer Veräußerung seines wesentlichen Vermögens ersetzen, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft, wozu auch ein Teilungsversteigerungsantrag gehört, den "Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht" und der andere Ehegatte seine Zustimmung "ohne ausreichenden Grund" verweigert. Die Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters. Seine Würdigung kann vom Senat nicht durch eine eigene ersetzt, sondern nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also darauf, ob der Tatrichter den Inhalt der genanntne unbestimmtne Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013 = NJW-RR 1996, 962 = BayObLGR 1996, 37).
Derartige Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben Amts- und Landgericht ihrer Überprüfung einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem sie bei ihrer Beurteilung auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abgestellt haben (BayObLG a.a.O.), das Amtsgericht unter richtiger Einbeziehung der Tatsache, dass der Grundbesitz aus der Familie des Antragsgegners stammt, eine umfassende und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen hat und das Landgericht ergänzend der Tatsache maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dass das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen und eine Gefährdung einer Ausgleichsforderung des Antragsgegners nicht unwahrscheinlich ist. Gerade in den Fällen, in denen der Ausgang eines streitiges Zugewinnausgleichsverfahren noch ungewiss ist, handelt der widersprechende Ehegatte auch nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund (vgl. Senat FamRZ 1997, 677 = OLGR Köln 1997, 50). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin inzwischen mit Schriftsatz vom 17.03.2000 im Zugewinnausgleichsverfahren auf die Leistungsstufe übergegangen ist und einen eigenen Ausgleichsanspruch von 9.214,40 DM errechnet hat. Abgesehen davon, dass es sich um neue Tatsachen handelt, mit denen die Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann, zumal wegen des bisherigen Verlaufes der zwischen den Parteien anhängigen Verfahren nicht werden kann, dass diese unstreitig gestellt werden, macht bereits die Begründung des Leistungsantrags deutlich, dass Ausgangswerte der Berechnung der Antragstellerin nicht gesichert sind und es weiter offen ist, welchem der beiden Ehegatten letztendlich ein Zugewinnausgleichsanspruch zuerkannt werden wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für die beiden Rechtsmittelinstanzen folgt aus § 31 KostO. Der Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nach dem um die Schulden verminderten Wert des betroffenen und nach den Regeln des Zugewinnausgleichs zu halbierenden Vermögens zu bemessen (BayObLG, BayObLGR 1994, 46). Im Hinblick darauf, dass es vorliegend nur um die Frage geht, ob derzeit, also bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens bzw. bis zur Regelung des Zugewinnausgleichs die fehlende Zustimmung des Antragsgegners zu ersetzen ist, erscheint auch dem Senat die nach einem Bruchteil von 1/10 des hälftigen Grundstückswert (= 27.700,00 DM) bemessene Wertfestsetzung des Amtsgerichts als sachgerecht, während mit den von dem Landgericht angenommenen 5.000,00 DM dem Regelungsinteresse der Antragstellerin nicht hinreichend Rechnung getragen wird.
Ende der Entscheidung
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