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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 65/01
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG, FGG
Vorschriften:
AuslG § 103 Abs. 2 | |
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 | |
FEVG § 5 Abs. 1 S. 1 | |
FEVG § 14 | |
FEVG § 15 | |
FEVG § 3 Satz 2 | |
FEVG § 7 Abs. 1 | |
FGG § 69g Abs. 5 S. 3 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx 65/01 1 T 101/01 - LG Köln - 507 d XIV 160/01 - AG Köln -
In der Freiheitsentziehungssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 02.04.2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.03.2001- 1 T 101/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, dass das Landgericht ihn erneut habe anhören müssen, greift nicht durch.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist in Abschiebungshaftsachen der Betroffene auch in der Beschwerdeinstanz nach § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG mündlich anzuhören. Hiervon kann entsprechend den §§ 70m Abs. 3 i. V. m. § 69g Abs. 5 S. 3 FGG ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anhörung zur Sachaufklärung nichts beitragen werde, wobei die Nichtanhörung durch das Landgericht näher zu begründen ist (vgl. BGH NJW 1995, 2226; Senatsbeschluss vom 09.03.2001 - 16 Wx 33/01 -; BayObLG in st. Rspr., zuletzt InfAuslR 1999, 239; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 214; OLG Düsseldorf NVwZ-Beil. 1996, 31 = InfAuslR 1996, 146; OLG Frankfurt OLGR 1996, 105 = NVwZ-Beil. 1996, 40; OLGR 1998, 71 = NVwZ-Beil. 1998, 24 = InfAuslR 1998, 114; OLG Hamm FGPrax 1997, 77 = NVwZ-Beil. 1997, 39; KG KGR 1999, 110).
Auch das Landgericht hat erkannt, dass grundsätzlich eine Pflicht zur erneuten Anhörung besteht, und hat das ausnahmsweise Absehen hiervon mit auf den konkreten Einzelfall bezogenen Argumenten näher begründet. Diese Begründung ist nachvollziehbar und rechtfertigt im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung die vom Senat nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Prognose, dass durch eine erneute Anhörung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Betroffene keine präzisen Angaben dazu gemacht habe, wo er sich in den letzten Jahren aufgehalten und wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, und dass sein Vorbringen zu Kontakten zu seiner Mutter substanzlos geblieben sei, sind die Erwägungen nicht tragend. Das Landgericht hat nämlich anhand der Erklärung der Diakonie vom 13.11.2000 anderweitig verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene in den letzte Jahren in die Drogenszene abgerutscht ist, und im übrigen die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, die Kontakte zu seiner Mutter hätten bereits in der Vergangenheit den Betroffenen nicht davon abgehalten, in die Illegalität abzutauchen, und es bestehe im Falle der Freilassung die Besorgnis, dass er in alte Verhaltensweisen zurückfalle und wieder für die Ausländerbehörde nicht erreichbar sein werde.
Eine - ausnahmslose - Pflicht zur Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz besteht zwar dann, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht unterblieben oder fehlerhaft war (vgl. BayObLG a.a.O. m. w. Nachweisen). Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde war die Anhörung durch das Amtsgericht indes verfahrensmäßig korrekt und nicht unzureichend. Die protokollierte Erklärung des Betroffenen, er habe in dieser Angelegenheit einen - namentlich bezeichneten - Anwalt und dieser kümmere sich um die Rechtsmittel gegen die Anordnung der Abschiebehaft, ist zweifelsfrei der Wille zu entnehmen, sich nur über seinen Anwalt zu äußern. Auch dies hat das Landgericht richtig gesehen und korrekt bei seiner Prognose dazu, ob von einer Anhörung weitere Erkenntnisse zu erwarten sind, mit berücksichtigt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist angesichts der Haftdauer von einem Monat, die ohnehin wegen der für den 10.04.2001 geplanten Abschiebung voraussichtlich nicht voll ausgeschöpft werden muss, gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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