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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 69/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 20 |
16 Wx 69/06 16 Wx 187/06
Tenor:
I. Beschluss zu 16 Wx 69/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.03.2006 - 6 T 486/05 - (Ziff. 5. des Tenors des Landgerichts) wird als nicht begründet zurückgewiesen.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 3. bis 5. haben den übrigen Beteiligten etwaige im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten jeweils zu 1/3 zu erstatten, und zwar nach einem Geschäftswert von 4.000,00 €.
II. Beschluss zu 16 Wx 187/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.03.2006 - 6 T 535/05 - (Ziff. 2. des Tenors des Landgerichts) wird als nicht begründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach einem Wert von 3.000,00 € zu erheben.
Der Beteiligten zu 3. hat den übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten, und zwar nach einem Geschäftswert von 4.000,00 €.
Gründe:
I. Beschwerdeverfahren 16 Wx 69/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Entscheidung des Landgerichts betreffend den Betreuerwechsel wegen der dem Beteiligten zu 2. übertragenen Aufgabenkreise (Vermögenssorge pp.) und wegen der Bestellung der Beteiligten zu 6. als Ersatzbetreuerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Dagegen sind die von den Beteiligten zu 4. und 5. eingelegten Rechtsmittel nicht zulässig, weil sie nicht beschwerdebefugt sind.
1.
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3. gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Entlassung aus dem Betreueramt wegen der Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und häuslichen Versorgung mit Recht als zulässig angesehen. Ein gegen seinen Willen entlassener Betreuer ist nämlich in eigenen Rechten verletzt mit der Folge, dass er hiergegen Beschwerde einlegen kann (§ 20 Abs. 1 FGG), und zwar eine sofortige (§ 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG). Bezüglich dieses Teils hat jedoch bereits das Landgericht dem Anliegen des Beteiligten zu 3. entsprochen und seine Entlassung aus dem ihm übertragenen Amt aufgehoben.
Bezüglich des weitergehenden "Antrags" des Beteiligten zu 3., den Beteiligten zu 2. wegen der diesem übertragenen Aufgabenkreise sowie die Beteiligte zu 6. aus ihren Betreuerämtern zu entlassen sowie ihn selbst, hilfsweise unter Beachtung des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung einen anderen Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen zu bestellen, ist die weitere Beschwerde des Betroffenen zwar zulässig, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Auflage, § 27 Rdn. 2). Eine ihm günstige Sachentscheidung kann der Beteiligte zu 3. jedoch schon deshalb nicht erlangen, weil seine Erstbeschwerde unzulässig war und deshalb vom Landgericht überhaupt nicht in der Sache beschieden werden durfte.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ablösung eines bereits bestellten Betreuers durch einen anderen nicht in den Katalog der Entscheidungen fällt, in denen nahe Angehörige einer betreuten Person gem. § 69g Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht haben. Die in dieser Norm sowie in § 69i FGG enthaltenen Bestimmungen stellen Sonderregelungen für ein Betreuungsverfahren dar, durch die das in § 57 FGG enthaltene Recht naher Angehöriger zur Einlegung von Beschwerden in Vormundschaftssachen eingeschränkt wird (BGH, Beschluss vom 06.03.1996 - XII ZB 7/96 = NJW 1996, 1825).
Auch aus § 20 FGG lässt sich entgegen der Meinung des Landgerichts eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten.
Mit dem Senatsbeschluss vom 17.06.2005 - 16 Wx 36/05 - ist das ursprüngliche Betreuerbestellerverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden. Bei nachfolgenden "Anträgen" naher Angehöriger oder auch sonstiger Personen zu einem Betreuerwechsel handelt es sich letztlich nur um bloße Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen zum Wohl der betreuten Person gem. § 1908b BGB einzuschreiten. Wenn das Vormundschaftsgericht die entsprechende Anregung nicht aufgreift, sondern es - nach pflichtgemäßer Prüfung möglicherweise für einen etwaigen Betreuerwechsel relevanter neuer Tatsachen - bei der bestandskräftigen Betreuerbestellung belässt, ist der Anregende hierdurch im Rechtssinne nicht beschwert. Eine Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 2 FGG scheidet aus, weil nahen Angehörigen nach den gesetzlichen Regelungen kein formelles Antragsrecht i. S. d. § 20 Abs. FGG eingeräumt ist und sie - wie ausgeführt - nur Anregungen geben können. Die sodann nur noch in Betracht kommende Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist; bloße rechtliche Interessen reichen hierfür nicht. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über eine etwaige Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB hat sich primär am Wohl der betroffenen Person, nicht aber an Interessen sonstiger Personen, die unter Umständen ganz gegenläufig sein können (z. B. Erhaltung von Vermögen in Erwartung einer Erbschaft), zu orientieren. In eigenen Rechtspositionen tangiert sind daher nur die betroffene Person und ggfls. - wie vorliegend bezüglich der Aufhebung der Bestellung wegen der Gesundheitsvorsorge bereits oben ausgeführt - der aus seinem Amt entlassene Betreuer. Ein Beschwerderecht steht daher nur ihnen bzw. einem etwaigen Verfahrenspfleger zu, nicht aber Angehörigen. Deren Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln ist auf die - hier nicht einschlägigen - Fälle der §§ 69g Abs. 1, 69i Abs. 8 beschränkt, und zwar auch um dem zu begegnen, was vorliegend geradezu exemplarisch eingetreten ist, nämlich dass nach Bestandskraft der Betreuerbestellung dem Wohl der Betroffenen eklatant zuwider laufende gerichtliche Auseinandersetzungen über die Betreuerauswahl durch die Instanzen geführt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof auf Vorlage des Senats bereits im Jahre 1996 entschieden und dies ist seitdem allgemeine obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH a. a. O. sowie z. B. BayObLG FamRZ 1998, 1186; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 134; Senatsbeschluss vom 18.9. 2002 - 16 Wx 173/02 -).
Kurz zusammengefasst stellen sich die für juristische Laien schwer verständlichen Zulässigkeitsfragen wegen einer Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung über die Betreuerbestellung im Ergebnis wie folgt dar:
Die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3. war zulässig, soweit er durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einer eigenen Rechtsposition betroffen war, nämlich wegen der Entlassung aus seinem Amt als Betreuer für den Aufgabenbereich der Gesundheitsvorsorge. Sie war unzulässig, soweit ein solches eigenes Recht nicht bestand, sondern er gemeint hat, nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse seiner Mutter, aber im eigenen Namen den vom Amtsgericht abgelehnten Betreuerwechsel wegen der übrigen Aufgabenbereiche weiterverfolgen zu müssen.
2.
Aus dem Vorstehenden folgt weiter, dass den Beteiligten zu 4. und 5., als ebenfalls nicht antragsberechtigten und nicht in eigenen Rechten tangierten Kindern der Betroffenen wegen der Ablehnung der von ihnen angeregten Entlassung des Beteiligten zu 3. als Betreuer bezüglich der Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der häuslichen Versorgung durch das Landgericht kein Beschwerderecht zusteht, ihre sofortigen weiteren Beschwerden also unzulässig sind. Die anders lautende, aber nicht auf die Beschwerdebefugnis bestimmter Personen bzw. Personengruppen bezogene, sondern nur die allgemeine Statthaftigkeit betreffende Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts ändert hieran nichts. Nur das Gericht der weiteren Beschwerde ist befugt, über die Zulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels zu befinden.
3.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass - anders als bei den Gerichtskosten gem. § 30 Abs. 2, 3 KostO - bei den außergerichtlichen Kosten gem. § 23 Abs. 3 RVG der anzusetzende Regelwert nicht 3.000,00 €, sondern 4.000,00 € beträgt.
II. Beschwerdeverfahren 16 Wx 187/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig, nachdem das Landgericht seine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, sich also geweigert hat, die sachliche Rechtfertigung seines Rechtsmittels zu prüfen.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Betroffenen mit Recht als unzulässig angesehen. Dass die Erwägung des Landgerichts, der Beweisbeschluss sei als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar, zutreffend ist, zeigt anschaulich die vorliegende Konstellation:
Ziel der Beschwerde des Beteiligten zu 3. konnte es nur sein, das angeordnete Gutachten und ggfls. dessen Verwertung durch das Amtsgericht zu verhindern. Dieses Rechtsschutzziel konnte im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nicht mehr erreicht werden, weil nicht nur bereits das Gutachten erstattet, sondern auch bereits die Entscheidung des Amtsgerichts, die mit dem Gutachten vorbereitet werden sollte, ergangen war. Der Beteiligte zu 3. konnte daher mit dem - wie oben ausgeführt - zulässigen und im Ergebnis auch in der Sache erfolgreichen Rechtsmittel gegen seine Entlassung aus dem Betreueramt zugleich eine Überprüfung aller ihr zugrunde liegenden Zwischenentscheidungen erreichen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Anfechtung einer einzelnen Zwischenentscheidung bestand unabhängig von der mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anordnung eines Sachverständigengutachtens anfechtbar sein kann, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ersichtlich nicht (mehr).
Da wegen der Beweisanordnung die Beschwerde auf die Verletzung eigener Rechte des Beteiligten zu 3. gestützt ist, greift wegen der Gerichtskosten der Gebührenbefreiungstatbestand des § 131 Abs. 3 KostO nicht ein mit der Folge, dass Gerichtskosten nach dem Regelwert zu erheben sind. Die Erstattungsanordnung beruht auch zu diesem Rechtsmittel auf §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG i. V. m. § 23 Abs. 3 RVG.
III.
Dem Senat ist wegen der Bescheidung der Rechtsmittel aus prozessualen Gründen gehindert, sich mit der Art und Weise zu befassen, mit der die Beteiligten zu 3. bis 6. trotz der aktenkundigen intensiven Bemühungen des Amts- und des Landgerichts um eine Bereinigung meinen, ihren Streit untereinander auf dem Rücken und - jedenfalls in der Vergangenheit - vor den Augen ihrer Mutter austragen zu müssen. Die möglichen Folgen ihres Verhaltens für den Lebensabend ihrer Mutter mögen sie selbst für sich selbst verantworten.
Ende der Entscheidung
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