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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 73/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3 | |
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 1908 i Abs. 1 | |
FGG § 19 | |
FGG § 34 | |
FGG § 68 a | |
FGG § 69 g Abs. 1 | |
FGG § 69 i Abs. 3 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2008 - 6 T 20/08 - abgeändert und dem Beteiligten zu 5. Akteneinsicht gewährt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene im November 2006 Betreuung angeordnet und die Beteiligte zu 2. als Betreuerin für verschiedene Aufgabenbereiche, u. a. Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden bestellt. Wegen eines Rechtstreits der Betroffenen gegen den Vater der Beteiligten zu 2. und Ehemann der Betroffenen bestellte das Amtsgericht in Anbetracht der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 BGB für den Aufgabenbereich der Vertretung der Betroffenen in diesem Rechtsstreit den Beteiligten zu 4. als Ergänzungsbetreuer (Berufsbetreuer). Gegen diese Entscheidung, die vom 11.12.2007 datiert, hat sich der Beteiligte zu 5. mit der Beschwerde gewendet und zugleich Akteneinsicht beantragt. Das Landgericht hat zunächst nur über den Antrag auf Akteneinsicht entschieden und diesen mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hierbei hat es darauf abgestellt, dass der Akteneinsicht das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen entgegenstehe. Diese habe durch ihre Betreuerin der Akteneinsicht des Beteiligten zu 5., dessen Verhältnis zu den Kindern der Betroffenen seit längerem durch Unstimmigkeiten gestört ist, widersprochen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 5. Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass seine Beschwerde gegen die Ergänzungsbetreuerbestellung zulässig sei und ihm als Ehemann auch ein Recht auf Einsicht in die Akten zustehen müsse.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist auch im Verfahren der Erstbeschwerde zulässig, §§ 34, 19 FGG (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 34, Rdnr. 15).
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Dem Beteiligten zu 5. steht als Ehegatte im Verfahren der Einschränkung des Aufgabenbereichs des Betreuers ein Recht auf Akteneinsicht zu, das aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, Art. 103 Abs. 1 GG.
In Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Aufgabenbereich des Betreuers durch die - erstmalige - Bestellung eines Ergänzungsbetreuers eingeschränkt wird, steht dem Ehepartner ein gesetzlich geregeltes Beschwerderecht zu, §§ 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 3 FGG. Aufgrund dieses Beschwerderechts ist er Verfahrensbeteiligter jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem er sein Rechtsmittel wirksam eingelegt hat, wenn er nicht zuvor schon über § 68a FGG am Verfahren beteiligt worden ist, was regelmäßig der Fall sein sollte. Als Verfahrensbeteiligter hat er ohne besondere Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ein Recht zur Akteneinsicht. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs, der für alle Verfahrensbeteiligte gilt, gebietet, dass sämtlichen Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Vorbringens der anderen Beteiligten und sowie vom Ergebnis der Ermittlungen zu geben ist. Dementsprechend muss die Möglichkeit zur Unterrichtung über den gesamten Akteninhalt geboten werden (Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 34, Rdnr. 8).
Dieses Recht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt werden, wenn geheime Schriftstücke zu den Akten gereicht werden oder eine Einschränkung im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Personen liegt (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 34 Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Allein die familiären "Familienfehden" - so der Sachverständige - zwischen dem Beteiligten zu 5. und seinen Kindern begründen kein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Irgendwelche Besonderheiten, die einen Persönlichkeitsschutz der Betroffenen auch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten erfordern, sind nicht ersichtlich. Die Betroffene leidet an einer altersbedingten Demenz, die eine erhebliche Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit zur Folge hat. Diesen Bedürfnissen entspricht in Hinblick auf die familiäre Situation und dem Zustand ihres 91-jährigen Ehemannes am besten die bestehende Heimunterbringung. Die Betroffene ist seit langem mit dem Beteiligten zu 5. verheiratet und hat bis zur ihrer Heimunterbringung mit ihm im eigenen Haus gelebt. Auch wenn die Eheleute in dem gemeinsamen Haus getrennt gelebt haben sollten, wie die Beteiligte zu 2. nunmehr in der Rechtsbeschwerde vorträgt, was als neues tatsächliches Vorbringen nur unter engen Voraussetzungen berücksichtigt werden könnte, ändert sich dadurch nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn beide Eheleute haben trotz möglicher Differenzen ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt beibehalten und keinen Anlass zu einer räumlichen Trennung oder gar einer Scheidung gesehen. Deshalb sind selbst unter Einbeziehung dieser Umstände keine Gründe erkennbar, weshalb dem Beteiligten zu 5. als Ehepartner einer bestehenden Ehe das erwähnte Beschwerderecht nach §§ 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 3 FGG nicht zustehen soll.
Ende der Entscheidung
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