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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 84/99
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 | |
FGG § 27 |
FGG §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27
Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.
- 16 Wx 84/99 - Beschluß vom 23.06.1999 - unanfechtbar.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
16 Wx 84/99 6 T 2o/99 LG Köln
65 XVII 178/98 AG Kerpen
In der Betreuungssache
betreffend pp.
an der beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Schmitz
am 23.6.1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beteiligten zu 3) gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.2.99 und vom 2o.5.99 - 6 T 2o/99 - werden als unzulässig verworfen.
Rechtsbeschwerdewert: 7.647,5o DM
Gründe
I.
Die weitere sofortige Beschwerde (§ 27 FGG) gegen den - dem Beteiligten zu 3) förmlich nicht zugestellten - Beschluß des Landgerichts vom 2.2.99, durch den in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 27.1.98 die Vergütung für den vormaligen Betreuer von 9.2oo,- DM auf 1.552,5o DM herabgesetzt wurde, ist unzulässig, denn es fehlt ein Ausspruch des Landgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gemäß dem durch Art. 2 Nr. 1 des BtÄndG vom 25.6.98 eingefügten und seit dem 1.1.99 anwendbaren § 56 g Abs.5 S.2 FGG ist in Fällen der vorliegenden Art die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den weiteren Beschluß vom 25.5.99, durch den das Landgericht zur Ziffer 1) die Nichtzulassung der weiteren sofortigen Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 2.2.99 ausgesprochen hat (§ 56 g Abs. 5 FGG), ist wegen Fehlens sowohl der Anfechtbarkeit als auch eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Richtig ist zwar, daß es bei der angefochtenen Entscheidung nicht um einen Berichtigungsbeschluß entsprechend § 319 ZPO handelt, denn es sollte damit, wie der Beteiligte zu 3) mit Recht anführt, nichts berichtigt sondern nur etwas vermeintlich Versäumtes nachgeholt werden. Offensichtlich hatte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die Zulassungsfrage - irrtümlich oder versehentlich - nicht erörtert und beschieden und daher gemeint, durch gesonderten Beschluß die Entscheidung zur Zulassungsfrage nachholen zu müssen. Weder aus der Beschwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde die Nichtzulassung beschlossen hatte und es etwa nur versehentlich unterlassen hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen, so daß es sich um eine bloße entsprechend § 319 ZPO mögliche Berichtigung handeln könnte (vgl. den Senatsbeschluß vom 11.1o.93 = JB 94, 757). Der angefochtene Beschluß beinhaltet mithin den lediglich nachträglich beratenen Ausspruch über die Zulassungfrage, der nicht nur nicht anfechtbar ist sondern für dessen Anfechtung auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist allgemein anerkannt, daß mangels gesetzlicher Grundlage die in einer Beschwerdeentscheidung ausdrücklich oder konkludent ausgesprochene Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 56 g Rdnr. 32; Hartmann Kostengesetze § 14 KostO Rdnr. 28 und § 156 Rdnr. 39 je mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn in einem gesonderten Beschluß der Ausspruch - soweit dies überhaupt erforderlich und zulässig sein kann (verneindend zur nachträglichen Zulassung jeweils bei § 14 KostO z.B.: der vorgen. Senatsbeschluß; OLG Köln JB 78,9o4; BayObLGZ 8o, 287 je mwN) - nachgeholt wird. Abgesehen davon würde das für eine Anfechtung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, denn selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung könnte der Beschwerdeführer maximal die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses erreichen, keinesfalls aber den Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, um die es dem Beschwerdeführer geht, wenn diese überhaupt noch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend nachgeholt werden könnte (verneinend der Senatsbeschluß vom 11.1o.93 = JB 94, 757; BayObLGZ aaO jeweils zu § 14 KostO; OLG Düsseldorf FGPrax 97, 73; OLG Köln OLGZ 88, 296 jeweils zu § 156 KostO). Sonach waren beide Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Beteiligte zu 3) hinsichtlich des streitigen Vergütungsanspruchs auch Rechtsnachfolger des verstorbenen vormaligen Betreuers geworden und mithin beschwerdeberechtigt ist, wozu nur seine Darstellung entsprechend dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 28.7.98 nicht ausreichen dürfte, die Vergütung sei in die Sozietät geflossen, so daß eine eventuelle Rückzahlung von ihm zu leisten sei (Bl. 124 GA).
Für eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine Veranlassung (§ 13 a FGG).
Ende der Entscheidung
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