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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 95/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZSEG
Vorschriften:
BGB § 826 | |
BGB § 1833 | |
BGB § 1836 a | |
BGB § 1836 c | |
BGB § 1836 d | |
BGB § 1835 Abs. 4 | |
BGB § 1901 Abs. 2 | |
BGB § 1836 d Nr. 1 | |
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 | |
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 4 | |
BGB § 1836 Abs. 2 S. 4 | |
FGG § 69 e | |
FGG § 56 g Abs. 5 | |
ZSEG § 15 Abs. 3 Satz 1 | |
ZSEG § 15 Abs. 3 Satz 2 | |
ZSEG § 15 Abs. 3 Satz 3 | |
ZSEG § 15 Abs. 3 Satz 4 | |
ZSEG § 15 Abs. 3 Satz 5 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreuungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 24.06.2002
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.05.2002 - 1 T 164/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beteiligte zu 2. ist seit 1997 im Rahmen seiner Berufsausübung zum Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Das bei der Bestellung vorhandene bzw. danach im Rahmen einer Erbschaft erworbene Vermögen hat der Betroffene, der auf dem Standpunkt steht, sein Leben so lange wie möglich genießen zu wollen, aufgebraucht. Wegen der jetzt eingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.02.2002 für Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 2. aus der Zeit vom 07.04.2000 bis zum 20.12.2001 einen Betrag von 2.765,67 € festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag für die Zeit vom 01.01. bis 06.04.2000 wegen Ablaufs der 15-monatigen Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3., des Bezirksrevisors, mit der das Ziel verfolgt wird, den Antrag insgesamt zurückzuweisen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
Das vom Beschwerdegericht gem. §§ 69 e, 56 g Abs. 5 FGG zugelassene und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Beteiligte zu 3. stellt nicht in Abrede, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Vergütung und der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen der Betroffene mittellos i. S. d. §§ 1835 Abs. 4, 1836a BGB war. Auch wendet er sich nicht gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Umfang der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche, die dem Beteiligten zu 2. während der Zeit vom 07.04.2000 bis zum 20.12.2001 erwachsen sind. Daher steht zur Entscheidung nur die Frage, ob der Umstand, dass der Betroffene erst im Verlaufe des Abrechnungszeitraums mittellos geworden ist und ein alsbaldiges Aufzehren des Vermögens des Betroffenen für den Betreuer absehbar war, dazu führt, dass er seinen Vergütungsanspruch verloren hat.
Diese Frage hat das Landgericht mit Recht verneint.
1.
Dem Betreuer steht für den gesamten Abrechnungszeitraum von 15 Monaten ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu und er war entgegen der Meinung des Bezirksrevisors nicht gehalten, zur Schonung der Staatskasse in kürzeren Intervallen abzurechnen.
Nach der gesetzlichen Regelung der Betreuervergütung bei Mittellosigkeit in den §§ 1836 a, c und d BGB ist eine Aufspaltung der Vergütungszahlung für einen einheitlichen Abrechnungszeitraum zwischen dem Vermögen des Betreuten und der Staatskasse nicht vorgesehen. Vielmehr ist eine einheitliche Beurteilung vorzunehmen und gemäß § 1836 d Nr. 1 BGB die Vergütung wegen Mittellosigkeit auch dann für den gesamten Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse zu zahlen, wenn das von dem Betreuten einzusetzende Vermögen zwar zum Teil, aber nicht insgesamt zur Befriedigung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche ausreicht. Hierbei hat der Gesetzgeber durchaus erkannt, dass dem Betreuer durch die Wahl der Abrechnungszeiträume gewisse Einflussnahmemöglichkeiten eröffnet worden sind (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22 und 27). Zu deren Begrenzung wurde für den Abrechnungszeitraum eine Höchstfrist von 15 Monaten eingeführt und die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Frist im Einzelfall durch das Vormundschaftsgericht in §§ 1835 Abs. 1 Satz 4, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 1 - 5 ZSEG geschaffen. Dies ändert jedoch nichts an der einheitlichen Beurteilung der Mittellosigkeit für den gesamten zur Abrechnung gestellten Zeitraum (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2001, 116 = FamRZ 2001, 1098 = OLGR 2001, 223). Eine zeitnahe Abrechnung ist dadurch gewahrt, dass die Höchstfrist von 15 Monaten entgegen einer teilweise vertretenen Meinung (Staudinger/Engler, § 1836 BGB Rdn. 69) bereits dann beginnt, wenn - wie die vorliegend das Amtsgericht richtig und insoweit nicht angefochten entschieden hat - der Betreuer seine Tätigkeit entfaltet (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 193 u. MDR 2002, 156; Senatsbeschluss vom 26.02.2002 - 16 Wx 26/02 - mit weiteren Nachweisen).
Auf kürzere Fristen als die 15-monatige der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB braucht ein Betreuer seine Abrechnungspraxis nicht einzustellen. Ein Betreuer hat nach § 1901 Abs. 2 BGB seine Tätigkeit am Wohl des Betroffenen auszurichten und braucht die Zeiträume, in denen er abrechnet, nicht so zu treffen, dass die Staatskasse geschont wird (vgl. SchlHOLG OLGR 2000, 254 = NJWE-FER 2000, 233; LG Kiel FamRZ 2001, 190; BayObLG FamRZ 1998, 507 = NJW-RR 1998, 435 jeweils noch zum früheren Recht). Mit der Ausschlussfrist von 15 Monaten sollte nach der Gesetzesbegründung einerseits eine generelle Obliegenheit des Vormunds oder Betreuers zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche geschaffen und möglichst verhindert werden, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Mündels nicht begründet gewesen wäre. Andererseits sollte dem Vormund eine rationelle Abrechnungsweise ermöglicht und ihm sowie ggfls. dem Gericht der mit zu häufigen Abrechnungen verbundene hohe Arbeitsaufwand erspart werden (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 und 27). Der Gesetzgeber hat daher genau den hier gegebenen Fall, dass ein Betroffener während einer Abrechnungsperiode mittellos wird, bedacht. Seine dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen der Staatskasse und des Betreuers dienende Lösung einer Ausschlussfrist von 15 Monaten für die Geltendmachung der Ansprüche und der Möglichkeit einer Verkürzung dieser Frist durch das Vormundschaftsgericht kann nicht durch die Schaffung einer weiteren Obliegenheit für den Betreuer, bei gegebenem Anlass in kürzeren Intervallen abzurechnen, unterlaufen werden. Vielmehr ist es Sache des Vormundschaftsgerichts, ggfls. durch Verkürzung der Frist tätig zu werden. Die Überschreitung der Höchstfrist ist wiederum dadurch sanktioniert, dass der Beteiligte zu 2. für die Zeit vom 01.01. bis 06.04.2000 Ansprüche verloren hat. Auch hatte der Betroffene nach den Darlegungen des Beteiligten zu 2. in seinem Schreiben vom 17.07.2001 bereits Anfang 2001 sein Vermögen aufgebraucht, so dass eine Inanspruchnahme der Staatskasse auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn er die Frist von 15 Monaten nicht überschritten hätte.
2.
Der Betreuer war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch nicht gehalten, zur Sicherung erst noch festzusetzender Ansprüche aus dem Vermögen des Betroffenen Rücklagen zu bilden. Abgesehen davon, dass er nach dem Gesetz keine rechtliche Möglichkeit hierfür hatte, ist es nicht Aufgabe eines Betreuers, seine Tätigkeit an den Interessen der Staatskasse auszurichten. Vielmehr hat er - wie ausgeführt - die Betreuung am Wohl des Betroffenen zu orientieren (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1166). Ob und inwieweit dies geschehen ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Es gibt keine vertragsähnliche Nähebeziehung zwischen dem Betreuer und dem Staat, und Kontrollrechte über die Amtsführung des Betreuers, der allein der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterliegt (§ 1837 Abs. 2, 1901 BGB), stehen der Staatskasse nicht zu (OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine derartige inhaltliche Kontrolle der Tätigkeit des Betreuers durch die Staatskasse würde es aber hinauslaufen, wollte man sich auf die Argumentation des Bezirksrevisors einlassen und es als für den Vergütungsanspruch erheblich ansehen, ob der Betreuer verpflichtet und in der Lage war, Maßnahmen zu treffen, um den Betroffenen von aus ihrer Sicht Ausgaben abzuhalten, die aus der Sicht der Staatskasse "unvernünftig" sind.
Im übrigen und unabhängig hiervon hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 2. nicht zu beanstanden ist. Er hat das Vormundschaftsgericht davon unterrichtet, dass nur die laufenden Renteneinnahmen seiner Kontrolle unterlagen, dass er aber die Verwaltung des Vermögens auf dessen Verlangen hin dem Betroffenen habe überlassen müssen und dass dieser, da er aufgrund von Mehrfach-Erkrankungen meine, möglicherweise nicht mehr lange zu leben, sein Leben momentan genießen möchte, wobei er u. a. eine vom Dienstleistungsprinzip geprägte, also teure Beziehung aufgenommen habe. Der Beteiligte zu 2. hat in diesem Zusammenhang zunächst einen Einwilligungsvorbehalt angeregt, danach zu dieser Frage, mit dem behandelnden Arzt Rücksprache genommen und dem Gericht mitgeteilt, dass dieser auf dem Standpunkt stehe, ein Einwilligungsvorbehalt liefe der therapeutischen Behandlung entgegen. Damit hat er einerseits dem wohlverstandenen Interesse des Betreuten Rechnung getragen; denn auch alte Leute können - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt und auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat - mit ihrem Geld machen, was sie wollen. Andererseits hat er dem Vormundschaftsgericht die für ein etwaiges Tätigwerden relevanten Tatsachen mitgeteilt.
3.
Da schließlich die Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten aus § 1833 BGB keine drittschützende Wirkung hat, käme nur noch eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Staatskasse aus allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere § 826 BGB in Betracht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dafür gibt es indes keinerlei tatsächlichen Grundlagen.
Ende der Entscheidung
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