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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 17 W 172/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 103 ff. |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Kostenfestsetzungssache
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter am 22. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 24. August 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird dem Rechtspfleger beim Landgericht Köln zur weiteren Sachbehandlung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe:
Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers kann keinen Bestand haben. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde weder berufen noch befugt. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde unzulässig. Dies folgt aus § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. An dieser Voraussetzung mangelt es.
Nachdem die Beklagte in erster Instanz obsiegt und unter dem 20. April 2004 einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 8.596,88 € zu ihren Gunsten erwirkt hatte, hat das Oberlandesgericht Köln im Termin vom 21. September 2004 zu Lasten der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, das inzwischen rechtskräftig ist.
Hierdurch wurde nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung in Literatur der einstmals erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten ohne weiteres wirkungslos (KG Rpfleger 1993, 462; OLG Düsseldorf JB 1981, 1097; OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 456; OLGR 2005, 328; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf § 103-107 Rdnr. 8; Belz MK-ZPO, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 129; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdnr. 21 "Wegfall des Titels").
Obwohl der Kostenfestsetzungsbeschluss seinerseits in Rechtskraft erwachsen kann und (zunächst) einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO darstellt, teilt er das Schicksal der Kostengrundentscheidung, auf deren Basis er antragsgemäß, § 103 ZPO, ergangen ist. Mit deren Wegfall wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - ungeachtet seiner Rechtskraft - gegenstandslos und nichtig (BAG NJW 1963, 1027; OVG Saarlouis Rpfleger 1995, 128; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.). Infolge seiner Akzessorietät zur Kostenentscheidung kann er ohne diese nicht weiter existieren. Deshalb bedarf es seiner Aufhebung nicht. Eine diesbezügliche Entscheidung hätte lediglich deklaratorische Bedeutung. Aus Gründen der Sicherheit wird es allerdings im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren als zulässig angesehen, den Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag förmlich aufzuheben und klarstellend auszusprechen, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist (OLG Düsseldorf NJW 1974, 1714; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; Belz MK-ZPO, Rdnr. 130). Ein Rechtsanspruch auf Ausspruch einer lediglich deklaratorischen Rechtsfolge besteht allerdings nicht. Es mangelt dafür an Rechtsschutzinteresse.
Hieraus, nämlich aus dem Umstand, dass der Kläger mit seinem Antrag den förmlichen Ausspruch einer rechtlichen Selbstverständlichkeit begehrt, folgt zugleich, dass sein Interesse an der diesbezüglich beantragten Entscheidung durch den Rechtspfleger nicht mit dem Wert des einstmals festgesetzten Betrages in Höhe von 8.596,88 € bemessen werden kann, sondern lediglich mit einem sehr geringen Bruchteil hiervon. Auf dieser Grundlage sind sodann die im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen, über deren Verteilung einzig noch zu befinden ist, nach dem der Kläger sein Rechtsmittel für erledigt erklärt (nicht zurück genommen) hat (s. hierzu: BGH NJW 1998, 2453; OLG Frankfurt MDR 1998, 559; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 56; Lindacher MK-ZPO, § 91 a Rdnr. 126 ff.; Lipp MK-ZPO, Ergänzungsband, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 21; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 8). Nach VV 3500 erhält der Rechtsanwalt jedoch für das Verfahren über die Beschwerde lediglich 0,5 der Gebühr nach § 13 RVG, woraus sich wiederum ergibt, dass die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht gegeben ist, denn es liegt tatsächlich eine Erinnerung vor, § 11 Abs. 2 RpflG.
Ende der Entscheidung
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