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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.10.2005
Aktenzeichen: 17 W 222/05
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 3104 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Rechtsmittel" der Beklagten vom 14. Juli 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 22. Juni 2005 - 15 O 810/03 - durch den Richter am Oberlandesgericht Schütz als Einzelrichter am
31. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.355,81 €
Gründe:
I.
Durch erstinstanzliches Urteil des Landgerichts wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug verurteilt, weil es nicht frei von Mängeln war. Der Streitwert wurde für den Zahlungsantrag auf 41.750,02 Euro festgesetzt. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und vor Berufungseinlegung am 16. September 2004 schrieb der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 1. September 2004 den gegnerischen Kollegen an und führte aus, dass man trotz erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bereit sei, die Angelegenheit endgültig abzuschließen durch Rückzahlung des Kaufpreises, wenn der Kläger sich die gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lasse. Dies lehnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seinen Mandanten ab. In der Folgezeit kam es mehrfach zu Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten über eine vergleichsweise Lösung, zuletzt am 03. November 2004, ohne dass es zu einer Einigung kam. Schon am 16. September 2004 hatte die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Diese blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.832,44 Euro fest, den Wert der Gebrauchsvorteile, da die Beklagte mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts nur insoweit angegriffen hatte, als darin gezogene Gebrauchsvorteile des Klägers nicht berücksichtigt worden waren.
Der Kläger macht eine 1,2-Terminsgebühr geltend auf der Grundlage eines Streitwertes von 41.750,02 Euro.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Berechnung der Terminsgebühr, sollte eine solche überhaupt zu gewähren sein, lediglich ein Streitwert von 7.832,44 Euro zugrunde gelegt werden könne.
Der Rechtspfleger hat die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt und der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten bedenkenfreie zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Rechtspflegers ist in jeglicher Hinsicht zutreffend.
1.
Eine 1,2 - Terminsgebühr ist entstanden. Dafür reicht es aus, dass der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts teilnimmt (RVG, Teil 3 Vorbem. 3, Abs. 3, letzte Alt.). Dies gilt auch dann, wenn der der Besprechung zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits zu einer rechtshängigen Klage geführt hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies Ansporn für den Rechtsanwalt sein, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 81; Nr. 3104 VV Rn. 57). Selbiges gilt für den Berufungsrechtszug (Gerold u.a., Nr. 3202 VV Rn. 1, 6).
Nach alledem kann es nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Falle eine Terminsgebühr verdient wurde. Dass es zwischen den Prozessbevollmächtigten außergerichtlich zu auf eine vergleichsweise Regelung gerichteten Gesprächen gekommen war, ist unstreitig. Möglicherweise hat die Beklagte ihre Ansicht zum Entstandensein dieser Gebühr im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens insoweit ohnehin revidiert, da sie sich im letzten Schriftsatz vor der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers nur noch mit dem der Berechnung zugrunde liegenden Streitwert befasst hat.
2.
Zutreffenderweise hat der Rechtspfleger der Berechnung der Terminsgebühr den vollen Streitwert, wie er in erster Instanz vom Landgericht festgesetzt wurde, zugrunde gelegt.
Maßgeblich für die Berechnung der Terminsgebühr ist der Wert des Anspruchs in dem Zeitpunkt, in dem sie ausgelöst wird. Wird also dadurch eine derartige Gebühr seitens eines Prozessbevollmächtigten verdient, dass er an außergerichtlichen Vergleichsgesprächen teilnimmt, so ist der zu diesem Zeitpunkt zu bemessende Wert des Streitgegenstandes der Berechnung der Terminsgebühr zugrunde zu legen. Eine spätere Ermäßigung ist für die Höhe des Wertes der Terminsgebühr ohne Bedeutung (Gerold u.a., Nr. 3104 VV Rn. 108).
Hieraus folgt, dass der Rechtspfleger die begehrte Terminsgebühr auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1. September 2004 ist zu entnehmen, dass diese Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts insgesamt hegte, das heißt sie ihr vormaliges Verteidigungsvorbringen weiterhin dahingehend aufrechterhalten wollte, dass auf Seiten des Klägers mangels erheblicher Mängel ein Rücktrittsgrund nicht bestanden habe. Hieraus ergibt sich wiederum, dass es bei den Gesprächen nicht lediglich um die Berücksichtigung der Gebrauchsvorteile ging.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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