Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 17 W 269/06
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 55 | |
RVG § 56 | |
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 |
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 16.03.2006 - 29 O 44/04 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gegen die Festsetzung von PKH-Gebühren gerichtete Beschwerde ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die zur Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte können im Rahmen der §§ 55, 56 RVG keine Berücksichtigung finden.
Nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im Festsetzungsverfahren lediglich über die Höhe der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung zu befinden. Sowohl der Urkundsbeamte als auch die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und an die sich aus der Beiordnung ergebenden Rechtsfolgen gebunden (vgl. von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmitt u. a., RVG, 17. Aufl., § 55 Rdn. 16). Dementsprechend kann auf eine Beschwerde der Staatskasse nur geprüft werden, ob der festgesetzte Betrag die berechtigten Forderungen des beigeordneten Rechtsanwalts übersteigt (vgl. von Eicken/Müller-Rabe, a. a. O., § 56 Rdn. 21).
Gebührenrechtliche Einwendungen werden mit der Beschwerde jedoch nicht erhoben. Vielmehr wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht vorgelegen hätten. Damit wendet sich das Rechtsmittel jedoch in der Sache gegen die Prozesskostenhilfebewilligung als solche. Zwar ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen von § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ebenfalls anfechtbar. Von einer Rechtsmitteleinlegung hat der Bezirksrevisor jedoch ausweislich seines Schreibens vom 21.03.2005 (Bl. 62 PKH-Heft) Abstand genommen.
Die zugleich vertretene Auffassung, die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe führe zu keinem Gebührenanspruch, kann im Festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Der Einwand ist jedenfalls systemfremd, denn er liefe darauf hinaus, dass eine PKH-Bewilligung in ihrem wesentlichen Kern leer liefe. Die Annahme, trotz ausdrücklich erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung seien keine Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten, verstieße jedenfalls gegen grundlegende Prinzipien des auch im Verfahrensrecht geltenden Vertrauensschutzes. Insoweit sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieser Vertrauensschutz sich auch auf ausdrückliche Zusagen nochmaliger Prozesskostenhilfebescheidung erstreckt, so wie es auch vorliegend geschehen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.