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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 17 W 72/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RpflG
Vorschriften:
BGB § 247 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 344 | |
RpflG § 11 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 6. November 2007 - 26 O 611/04 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2006 sind von der Beklagten 4.043,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. April 2007 an die Klägerin zu erstatten.
In diesem Betrag sind 1.710,85 € an Gerichtskosten enthalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 707,08 €
Gründe:
I.
Die in T bei Potsdam ansässige Klägerin erhob durch ihren im selben Ort residierenden Verfahrensbevollmächtigten Klage vor dem LG Köln. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 erklärte dieser nach Hinweis der Kammer auf Bedenken bezüglich einer ausreichenden Substantiierung, er stelle heute keinen Antrag. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Zur Verhandlung über den Einspruch bestimmte das Landgericht Termin auf den 21. September 2005, zu dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum nach Köln anreiste. Nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens erkannte die Beklagte den Klageanspruch an. Nunmehr erging Anerkenntnisurteil zu Gunsten der Klägerin ohne mündliche Verhandlung. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten auferlegt.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. Reisekosten für ihren Prozessbevollmächtigten (595,08 €) sowie Abwesenheitsgeld (112,00 €) für die Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine beim LG Köln, insgesamt 707,08 €. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung antragsgemäß durchgeführt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel und "bestreitet die angemeldeten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder voll umfänglich". Zudem ist sie der Ansicht, die Klägerin habe zur Vermeidung von Mehrkosten einen Rechtsanwalt am Gerichtsort mit der Vertretung ihrer Interessen von vornherein beauftragen müssen.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich eingelegte sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der festgesetzte Betrag ist um 353,54 € zu kürzen, nämlich um die Hälfte der Reisekosten sowie der Abwesenheitsgelder für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
1.
Zu den nach § 344 ZPO von der später obsiegenden Partei zu tragenden Kosten, die durch die Säumnis veranlasst sind, gehören insbesondere die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Einspruchtermins (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Habel NJW 1997, 2357, 2358; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 344 Rdnr. 2). Die erneute Anreise des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. September 2005 beruhte ausschließlich auf deren Säumnis im Termin vom 9. März 2005, so dass sie von der Klägerin gemäß § 344 ZPO selbst zu tragen sind.
2.
Dass die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder "voll umfänglich bestritten" hat, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in beiden Verhandlungsterminen anwesend war, ist urkundlich belegt durch die Sitzungsprotokolle. Die Berechnung ergibt sich aus Nr. 7003, 7005 VV RVG i. V. m. mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 3. April 2007.
3.
Mit ihrer Rüge, die Klägerin sei zur Vermeidung von Mehrkosten gehalten gewesen, sofort einen Rechtsanwalt am Gerichtsort Köln zu mandatieren, kann die Beklagte nicht durchdringen. Nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit sollte in den beteiligten Kreisen die in zahlreichen Entscheidungen veröffentliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. nur: BGH NJW 2003, 898; Zöller/Herget, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwaltes" m. w. N.) bekannt sein, nämlich das grundsätzlich jede Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt, berechtigt ist, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen. Dass vorliegend einer der Ausnahmefälle gegeben ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, bezüglich der Gerichtsgebühren aus Nr. 1812 KV-GKG.
Ende der Entscheidung
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