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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: 19 U 68/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
19 U 68/00 43 O 132/99 LG Aachen
Anlage zum Protokoll vom 20.10.2000
Verkündet am 20.10.2000
Schmitt, JS. z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
1.
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und die Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 132/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt, wird verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.
Die allein noch streitige Frage der Passivlegitimation der Beklagten hat das Landgericht zutreffend bejaht. Die Beklagte ist wirksam über ihren Mitarbeiter G. N. verpflichtet worden, wobei das Landgericht zu Recht dahingestellt lassen hat, ob die Beklagte auf Grund einer schlüssig erteilten Handlungsvollmacht oder nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht haftet.
a) Der Zeuge N. hat die Kauf- und Wartungsverträge über die mit den Rechnungen GA 31 - 33 berechneten Leistungen für die Beklagten abgeschlossen. Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 27.04.1997 (GA 30) und der Rechnung vom 28.04.1999 (GA 31) hat er namens der Beklagte am 23.03.1999 den Auftrag für zwei Lizenzen betreffend die so bezeichneten Filialen B. F. und P. erteilt. Gleiches gilt auch für die Softwarewartung und Personalbereitstellung, über die gesonderte schriftliche Verträge abgeschlossen worden sind (GA 166ff.; 23ff.). Bezüglich der in P. zum Einsatz kommenden Software ist in dem schriftlichen Vertrag ausdrücklich die Beklagte als Vertragspartnerin angegeben (GA 16). In dem zweiten Lizenzvertrag ist zwar handschriftlich die N. Unternehmensberatung GmbH, H.straße , in B. F. als Vertragspartnerin bezeichnet. Der Zeuge N. hat auch einen Stempel "N. Unternehmensberatungs-GmbH" verwendet. Dies steht aber im Ergebnis einer Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen: Zum einen befindet sich neben dem Stempel "N. Unternehmensberatungs-GmbH" der mit der Unterschrift des Mitarbeiters N. versehene Stempel der Beklagten (GA 23), was dafür spricht, dass diese jedenfalls mit verpflichtet werden sollte. Als Konto, von dem die jährlichen Gebühren eingezogen werden sollen, ist das Konto der Beklagten bei der Deutschen Bank in R. angegeben. In der Anlage A wird als Einsatzort der Software B. F. genannt, was unnötig gewesen wäre, wenn die N. Unternehmensberatungs-GmbH selbst Lizenznehmerin und Vertragspartnerin werden sollte. Der Zeuge R. , der seit 1973 bei der Klägerin beschäftigt ist und seit 1985 mit N. als Mitarbeiter der Beklagten zu tun hatte, hat dementsprechend erklärt, ihm sei nicht aufgefallen, dass N. als Lizenznehmer des zweiten Vertrages (GA 23ff.) die "N. Unternehmensberatungs-GmbH" eingetragen habe. Der Zeuge hat ferner bekundet, ihm sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es sich bei der von der von N. so bezeichneten Filiale in Wirklichkeit um eine eigene Gesellschaft gehandelt habe. Für den Zeugen, auf dessen Sicht es entscheidend ankommt, ergab sich mithin nicht, dass der schriftliche Pflegevertrag im Gegensatz zum Lizenzvertrag nicht mit der Beklagten, sondern einer anderen Gesellschaft zustande kommen sollte. Der Zeuge R. , der seit 1985 ständig mit dem bei der Beklagten beschäftigten N. zusammengearbeitet hatte, musste nach allem davon ausgehen, dass N. auch in diesem Fall für die Beklagte handelte. Dafür sprechen schließlich auch die Auftragsbestätigung und die Rechnungen, in denen die Fa. N. Unternehmensberatung lediglich als eine Filiale der Beklagten bezeichnet ist, und denen die Beklagte nicht widersprochen hat.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass sich die Beklagte das Handeln des N. in ihrem Namen jedenfalls nach Rechtsscheinsgrundsätzen zurechnen lassen muss. Da die Klägerin seit 1985 in Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten stand, für die stets deren Mitarbeiter N. gehandelt hatte, und da N. in der Vergangenheit die schriftlichen Verträge gezeichnet und für die Beklagte Schecks unterzeichnet hatte, bestand keinerlei Anlass für die Klägerin, an der Vertretungsmacht N.s zu zweifeln. Die Beklagte hat auch in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung gesetzt. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte sie nämlich erkennen und verhindern können, dass N. für sie so auftrat, als sei er umfassend bevollmächtigt. Sie hat in der Vergangenheit N. sämtliche Verträge mit der Klägerin eigenständig unter Verwendung ihrer Geschäftstempel unterzeichnen lassen und die entsprechenden Verträge in der Vergangenheit stets erfüllt. Sie hat N. die Vollmacht eingeräumt, Schecks auf ihren Namen auszustellen und damit die Rechnungen der Klägerin zu begleichen und ihn auch in den hier fraglichen Geschäften die Korrespondenz ohne jede Kontrolle führen lassen. Indem sie ihm so weitgehende Befugnisse und Zugriffsmöglichkeiten einräumt hat, hat sie aber den Rechtsschein einer unbeschränkten Handlungsvollmacht gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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